Die Grundsteuer beschäftigt den Gemeinderat kommende Woche. Foto: dpa/Jens Büttner

Der Hebesatz für die Berechnung der Grundsteuer soll gesenkt werden. Kommune und Ministerium sind sich uneins darüber, wie hoch die Senkung ausfällt.

Der Gemeinderat wird sich in der kommenden Sitzung, am 22. Oktober, mit der Grundsteuer befassen müssen. Konkret geht es um die Hebesätze der Grundsteuer A und B. Die Stadt Balingen ist verpflichtet, die Reform der Grundsteuer umzusetzen, inhaltlich wird diese aber sehr kritisch gesehen.

 

Die Stadtverwaltung schlägt in der bereits vorliegenden Beschlussfassung vor, den Hebesatz für die Grundsteuer B – dieser Wert dürfte für Privatgrundbesitzer von Interesse sein – von aktuell 400 Prozent auf 360 Prozent zu senken, entgegen der Empfehlung des Finanzministeriums, welche einen Korridor zwischen 285 und 315 Prozent vorschlägt.

Hebesätze liegen in der Hand der Kommunen

Die Hebesätze dürfen die Gemeinden im Wege der ihr verfassungsrechtlich garantierten Finanzhoheit selbst festlegen. Allerdings, so ist es gewünscht, sollten die Hebesätze der Kommunen aufkommensneutral gestaltet sein. Ein sogenanntes Transparenzregister vom Finanzministerium soll den Kommunen eine Orientierung geben.

„Aufkommensneutralität“ bedeutet nach Angaben des Landesfinanzministeriums, „dass die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie davor. Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass es keine Belastungsverschiebungen bei den Eigentümerinnen und Eigentümern gibt“.

Balingen kritisiert Sinn und Aussagefähigkeit des Transparenzregisters

Die Gemeinde hätte im Falle eines aufkommensneutralen Hebesatzes also ähnlich hohe Einnahmen wie vorher, aber die individuellen Belastungen können aufgrund der vom Landtag geänderten Berechnungsmethode dennoch höher oder niedriger ausfallen.

Aus Sicht der Stadt Balingen, so geht es aus einer schriftlichen Antwort auf Anfrage unserer Redaktion hervor, seien „Sinn und Aussagefähigkeit des sogenannten Transparenzregisters zwischen Finanzministerium und den kommunalen Spitzenverbänden stark umstritten“.

Und weiter: „Entsprechend sind wir der begründeten Auffassung, dass der vom Finanzministerium für die Stadt Balingen vorgeschlagene Hebesatz zur Aufkommensneutralität so nicht angewandt werden kann.“

Viele Fehler und Korrekturbedarf

In der Begründung, die uns übermittelt wurde, heißt es etwa: „Das von der Finanzverwaltung zu Vergleichszwecken ermittelte Altvolumen bezieht sich mit 5,8 Millionen Euro auf den gesetzlichen Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022. Tatsächlich liegt das letztmalig auf alter Basis im Jahre 2024 veranlagte Volumen allerdings bereits bei 6,25 Millionen Euro, als über 0,4 Millionen Euro höher.“

Die bis dato von den Steuerpflichtigen erklärten Grunddaten und die darauf basierenden Steuerfestsetzungen können laut Stadt „zu einem nicht ungewichtigen Teil“ noch mit Fehlern und Korrekturbedarf behaftet sein.

Beispielsweise wurden demnach in mehreren Fällen  für städtische Hausmeisterwohngebäude künftige Grundsteuerbeträge in Höhe von rund 37 000 Euro je Objekt ermittelt,  die vor der Reform bei durchschnittlich 300 Euro pro Haus lagen. Ähnliche Fehler finden sich laut Stadt auch im Bereich von privaten Steuerzahlern. „Das prognostizierte Aufkommen nach Reform ist entsprechend nach unten zu korrigieren.“

Es wird Verlierer und Gewinner geben

Um im Jahr 2025 wieder die 6,25 Millionen Euro Einnahmen zu erzielen, kommen die Experten der Stadtverwaltung auf den oben genannten Hebesatz von 360.

Und was bedeutet das nun für den einzelnen Bürger? Wer ist Gewinner, wer ist Verlierer? „Einzelne Steuerpflichtige werden nach der Reform oft ein Mehrfaches an Grundsteuer zu entrichten haben, andere wiederum entsprechend weniger. Das Verhältnis zwischen Gewinnern und Verlierern liegt unabhängig vom festgelegten Hebesatz bei rund 40 zu 60 Prozent.“

Berechnung

Grundsteuerwert
Im ersten Schritt wird die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Das Ergebnis ergibt den Grundsteuerwert. Die Bodenrichtwerte sind online einsehbar im Portal Boris-BW.

Grundsteuermesszahl
Dieser Grundsteuerwert wird wiederum mit einer vorgegebenen Grundsteuermesszahl multipliziert. Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl 1,30 Promille (kann aber auch geringer Sein, wenn das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird), siehe Landesgrundsteuergesetz §40.

Hebesatz
Daraus ergibt sich der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird wiederum mit dem Hebesatz multipliziert und das Ergebnis durch 100 geteilt.