An jeder Ecke stehen sie: die Verkaufsautomaten. Dort bekommen Kunden meist verschiedenste Produkte – auch in Sulz. Doch dort wurden illegale Artikel entdeckt.
Energiedrinks, Softgetränke, Schokolade, Kekse, Gummibärchen und auch Vapes – in Verkaufsautomaten werden viele Menschen fündig. Und das egal zu welcher Tages- und Nachtzeit. Bis vor kurzem wurden in Sulz allerdings auch illegale Gegenstände zum Verkauf angeboten – die Automaten für einen kurzen Zeitraum sogar versiegelt. Diese Regeln gelten für Automatenbetreiber.
Inzwischen sind an vielen Orten Verkaufsautomaten aufgestellt – so auch sechs Stück im Stadtgebiet Sulz. Vier davon wurden Mitte September von einer Mitarbeiterin des Verbraucherschutzamts versiegelt – zwei direkt in Sulz, einer in Bergfelden und einer in Vöhringen. Grund war das Anbieten von sogenanntem „Snus“, wie das Landratsamt auf Nachfrage unserer Redaktion erklärte.
Polizei stellt illegale Produkte sicher
Dabei handelt es sich um ein Tabakprodukt, das in der EU mit Ausnahme von Schweden verboten ist. Diese Zellulosepäckchen sind mit Tabakblättern gefüllt und werden auf den Zungengrund gelegt. Damit handele es sich um eine orale Aufnahme von Tabak. Der Vertrieb solcher Produkte sei nach Paragraf 11 Tabakerzeugnisgesetz verboten, erklärt Pressesprecherin Andrea Schmider.
Auf Besitzer werde eine Strafe zukommen
Die Produkte wurden von der Polizei sichergestellt und die Verkaufsautomaten nach knapp drei Tagen wieder freigegeben. Das Landratsamt habe den Fall an die Polizei übergeben. Gegen den Besitzer werde laut der Polizei wegen Verstoßes nach dem Tabakerzeugnisgesetz ermittelt. Ihn erwarte nach aktuellem Stand eine Strafe nach Paragraf 34 des Tabakerzeugnisgesetzes – laut Gesetzestext könnte es eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Grundsätzlich dürfe in solchen Verkaufsautomaten sehr viel angeboten werden, klärt Schmider auf – allerdings keine Produkte ohne deutsche Kennzeichnung, die über das Internet bestellt wurden und keine Zulassung auf dem europäischen Markt hätten, weil sie etwa verbotene Zusatzstoffe enthalten oder Grenzwerte überschreiten würden. Teils würden solche Produkte übrigens wegen eines Hypes auf der Social-Media-Plattform TikTok angeboten werden.
Tabak darf nicht für Kinder zugänglich sein
Auch Markenprodukte, die nicht für den deutschen Markt bestimmt sind, dürften nicht angeboten werden. Unter das Verbot würden auch zugelassene Tabakprodukte fallen, die auf der Liste des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stehen, da sie nicht für Kinder und Jugendliche zugänglich sein dürften.
Dass Verkaufsautomaten gesperrt werden müssten, komme vereinzelt vor, so Schmider. Neben verbotenen oder nicht zugelassenen Produkten könnten auch ein öffentlicher Rückruf eines angebotenen Produkts, die Nicht-Anmeldung des Automaten oder fehlende Kontaktdaten des Betreibers zu einer Schließung führen, heißt es weiter.
Manche Automaten werden erst durch Zufall gefunden
Gelegentlich würden Automaten nämlich nur per Zufall gefunden werden – gleichzeitig gebe es auch Automaten, die einfach wieder verschwänden. Der übliche Weg einer „richtigen“ Installation eines Verkaufsautomaten führt über die Gewerbemeldung bei der Gemeinde. Sofern dies nicht erfolgt, bestehe eine direkte Pflicht zur Anmeldung beim Veterinär- und Verbraucherschutzamt Rottweil.
Manchmal würde das Veterinär- und Verbraucherschutzamt aber auch einfach beim Vorbeifahren schauen, was in den Automaten angeboten werde.