Beim Narrentag in Oberndorf wurde zumeist friedlich gefeiert. Abseits der Feiernden ist es aber auch zu Straftaten gekommen. Wegen einer wurde jetzt vor dem Amtsgericht verhandelt. Foto: Schnekenburger

Das Oberndorfer Amtsgericht verhandelt einen heftigen Vorfall vom Viererbund-Narrentag 2024. Ein Mann wird nach einem Tritt gegen den Kopf bewusstlos. Das Schockierende: Die Attacke kam quasi aus dem Nichts.

Wie viele blaue Bären waren am Narrentag 2024 unterwegs, vor allem in den frühen Morgenstunden des Sonntags? Kann man sie genau definieren und lokal zuordnen? Und wann ist einer im Bereich Tuchrahm-/Kameralstraße losgelaufen und einer Polizeistreife förmlich in die Arme?

 

Gefährliche Körperverletzung?

Letzterer Mann im blauen Bärenkostüm war wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt. Er soll in besagter Nacht einem Festbesucher, der sich beim „Glühwürmchen“-Besen draußen hingesetzt hatte, im Vorbeigehen gegen den Kopf getreten haben. Weswegen die Staatsanwaltschaft ein „gefährliches Werkzeug“, also den Schuh, und eine „lebensbedrohende Behandlung“ feststellte. Eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen sollte der Mann bezahlen.

Am Mittwochnachmittag wird der Fall in Oberndorf vor Gericht aufgearbeitet. Gegen eine Verständigung – da kann man zum Beispiel über die Anzahl der Tagessätze sprechen, über einen Täter-Opfer-Ausgleich etwa in Form von Schmerzensgeldes, der die Strafverfolgung hintan stellt, oder anderes – sprach eine Bedingung der Anklageseite: Die Tat sollte eingeräumt werden.

Da kann die Verteidigung allerdings nicht mitgehen: „Er kann eine Tat nicht einräumen, die er nicht begangen hat.“ Damit war auch klar, dass eine Beweisaufnahme unumgänglich würde.

„Pures Glück“

Die Verletzungen des Opfers des Angriffs sind dokumentiert. Dass sie nicht gravierender ausgefallen sind, sei, so wird sein Anwalt später sagen, „pures Glück“. Der Fußtritt steht jedenfalls außer Frage, die Verletzungen auch.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft sieht nach sechs Zeugenaussagen, darunter die des Opfers, das als Nebenkläger auftritt, und zweier Polizeibeamter, und den Aussagen des Angeklagten die Tat als erwiesen an. Vor allem die Aussagen des ersten Zeugen, er hatte die Tat unmittelbar beobachtet, rückte er in den Fokus: Es habe eine Diskussion mit dem „blauen Bären“ gegeben, dann habe der sich entfernt, das spätere Opfer sei aus der Besenwirtschaft gekommen, habe sich auf den Bordstein gesetzt, der blaue Bär sei zurückgekommen und habe zugetreten. Ohne Schwung, ohne Anlauf, aus einer „fließenden Bewegung heraus.“

Der jetzige Nebenkläger erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Prellung des Kiefergelenks. Er wurde kurzzeitig bewusstlos, ins Krankenhaus eingeliefert und behandelt, schlug eine stationäre Aufnahme zur Überwachung allerdings aus. Die Schmerzen dauerten etwa eine Woche an. Zudem beschäftige ihn die Gewalterfahrung, den Gewaltexzess überhaupt.

War es der Angeklagte?

Aber war es der Angeklagte? Die Verteidigerin meint: „Nein.“ Dass er als „Blauer Bär“ von der Polizei in zeitlicher Nähe zu dem Übergriff aufgegriffen und kontrolliert wurde, ist eines. Nicht erwiesen sei aber, dass es der Angeklagte war. Er selbst hatte ausgesagt, nach einem anderen Vorfall beim „Glühwurm“ noch „eine geraucht“ und sich dann auf den Weg durch ein paar andere Besenwirtschaften gemacht zu haben, bevor er auf die Polizei traf.

Dem wollte das Gericht nicht folgen. Allerdings sah es auch den Tatbestand einer „gefährlichen Körperverletzung“ als nicht verwirklicht an. Der Angeklagte, der bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wurde wegen des Angriffs schuldig gesprochen.

Die Tat: Eine vorsätzliche Körperverletzung, begangen in alkoholisiertem Zustand. Zwar könnte, so die Begründung, der „beschuhte Fuß“ schon ein gefährliches Werkzeug darstellen, allerdings sei der Tritt nicht mit voller Wucht geführt worden. Der Richter zitierte eine BGH-Entscheidung. Analog dieser könnte die Verletzung als Hinweis dienen, dass das Leben nicht „konkret beziehungsweise abstrakt bedroht“ gewesen sei.

Das Strafmaß wurde deshalb auf 60 Tagessätze reduziert, die Höhe bleibt bei 60 Euro. Auch das mit einem Adhäsionsantrag angestrebte Schmerzensgeld wurde dem Nebenkläger zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.