Isolierung und die Probleme daraus waren bei Corona ein großes Diskussionsthema. Foto: M. Dörr/M. Frommherz – StockAdobe.com

Das Gesundheitsamt des Landratsamts Freudenstadt hat die Kontakt-Nachverfolgung bei Corona-Fällen stark eingeschränkt.

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Kreis Freudenstadt - Die Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt erfolgt weiterhin nach den gesetzlichen Vorgaben, die sich durch die im September in Kraft getretene Absonderungsverordnung bei engen Kontaktpersonen auf den Bereich der "vulnerablen Gruppen" beschränkt. Übrigens: Vulnerabel bedeutet übersetzt "verletzlich".

Die neuen Abläufe im Überblick:

Bei einem Indexfall – ein positiv getesteter Fall – wird nur noch gefragt, ob die betreffende Person in einer Einrichtung lebt oder arbeitet, die dem "vulnerablen Personenkreis" zuzuordnen ist, Dazu zählen laut Landratsamt das Krankenhaus, die Pflegeheime oder Behinderteneinrichtung. Private, sonstige oder geschäftliche enge Kontaktpersonen werden nicht mehr erfragt.

Folglich wird es in der Regel im Arbeitsumfeld – mit Ausnahme der Einrichtungen der Kategorie "vulnerablen Personenkreis" – keine Absonderungen im Bereich der engen Kontaktpersonen mehr geben. "Einzelfallentscheidungen aufgrund einer besonderen Infektionslage sind natürlich immer möglich", so das Landratsamt.

Haushaltsangehörige Personen von Corona-Infizierten müssen auch weiterhin für zehn Tage in Absonderung, wenn sie nicht geimpft oder genesen sind. Sie können sich jedoch, sofern sie symptomfrei sind, freitesten lassen.

 Freitestungen sind am 5. Tag mit einem PCR-Test oder am 7. Tag mit einem Antigen-Schnelltest möglich. Die entsprechenden Fristen teilt im Einzelfall das Gesundheitsamt mit. Sofern im Einzelfall auch enge Kontaktpersonen in Absonderung müssen, ist ebenfalls eine Freitestung möglich.

Bei immunisierten Personen – also vollständig geimpft oder genesen – bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Sie müssen, sofern sie symptomfrei sind, weder als enge Kontaktpersonen noch als haushaltsangehörige Personen in Quarantäne. Aber auch hier kann es im Einzelfall dennoch eine Absonderungspflicht für Personen geben, die in Einrichtungen arbeiten oder leben, die dem vulnerablen Personenkreis zuzuordnen sind.

 Positiv getestete Personen, ob nun immunisiert oder nicht immunisiert, müssen immer 14 Tage in Quarantäne. Eine Verkürzung sei nicht möglich.