Angesichts immer höherer Kosten für die Pflege sollen Millionen von Pflegebedürftigen mit einer Reform entlastet werden. Foto: dpa/Christoph Schmidt

Zum 1. Juli will die Ampelregierung ein neues Gesetz zur Pflegeunterstützung und Entlastung auf den Weg bringen. Den Firmen bleibt kaum Zeit, die veränderten Beitragssätze der Beschäftigten in der Praxis umzusetzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber durchaus Zeit gelassen – mehr als ein Jahr. Dennoch naht jetzt das Ende der vorgegebenen Frist, sodass die Ampelregierung ihren Entwurf zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eiligst durchdrücken will, damit es von Anfang Juli an gelten kann. Dadurch sehen sich die Arbeitgeber unter massiven Druck gesetzt; eine pünktliche Abwicklung ist aus ihrer Sicht nicht zu schaffen. So hat sich großer Ärger angestaut. Ein Überblick.

 

Was ist das Ziel der Pflegereform? Das Gesetz soll vor allem die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung sicherstellen, die wegen der Alterung der Bevölkerung in immer größere Nöte gerät. Die Versichertenbeiträge werden erhöht – zugleich werden aber auch die Leistungen ausgeweitet.

Wie ist der Zeitplan? Der PUEG-Entwurf wurde nach langer Vorarbeit im Ressort von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) Anfang April im Bundeskabinett beschlossen. Am 27. April war die erste Lesung im Bundestag, die zweite und dritte Lesung ist für den 26. Mai geplant. Der Bundesrat soll Mitte Juni zustimmen. Zum 1. Juli soll das Gesetz in Kraft treten.

Wie entwickeln sich die Beitragssätze? Im April 2022 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt, dass der Gesetzgeber wegen des Erziehungsaufwands beim Pflegebeitrag nach der Kinderzahl differenzieren muss. Daraus resultiert nun eine Staffelung des Beitragssatzes: Der allgemeine Satz steigt von derzeit 3,05 auf 3,4 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose wird um 0,25 auf 0,6 Prozentpunkte angehoben – für sie beträgt der Beitragssatz dann 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden über Abschläge entlastet: Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitrag um 0,25 Prozentpunkte für jedes Kind gesenkt – allerdings nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Kinder.

Zugleich erhöht sich der hälftige Arbeitgeberanteil von 1,525 auf 1,7 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz – unabhängig von der Kinderzahl bleibt er stets gleich. Hat der Arbeitnehmer etwa drei Kinder, beträgt sein Anteil nur noch 1,2 Prozentpunkte – bei fünf oder mehr Kindern 0,7 Prozent.

Wo sind die Haken bei der Umsetzung? Die Einarbeitung der Zu- und Abschläge ist kein Selbstgänger. Der Arbeitgeber muss dazu wissen, wie viele Kinder in welchem Alter der Beschäftigte hat, um die Beitragssätze in die Abrechnungssysteme einzupflegen. Also muss er seine Arbeitnehmer bald auffordern, diese Auskünfte zu erteilen und sie voraussichtlich mit Geburtsurkunden zu belegen. Bislang werden diese personenbezogenen Angaben nicht erfasst, weil das Datenschutzrecht dagegen steht – für die Abfrage in der Belegschaft muss das PUEG erst einmal die gesetzliche Grundlage schaffen.

„In vielen Fällen wird es dann mit entsprechendem Aufwand klappen, die Information zum Alter der Kinder zu beschaffen – es wird aber auch Fälle geben, bei denen dies schwierig ist, wenn die Mitarbeiter krank oder im Ausland sind oder wenn das Kind im Ausland geboren wurde“, sagt Ursula Strauss, Referatsleiterin Soziale Sicherung bei den Unternehmern Baden-Württemberg (UBW). Zudem gebe es Kinder von Geschiedenen oder verstorbene Kinder. Bei Problemfällen könnte man sich fragen: Ist der Nachweis geeignet? Muss er übersetzt werden? So werde die Abwicklung kompliziert.

Speziell in größeren Unternehmen laufen technische Vorbereitungen, doch werden die Abrechnungsprogramme zur Jahresmitte nicht auf dem nötigen Stand sein. „Am 1. Juli neue Beitragssätze abzurechnen wird nie und nimmer klappen“, sagt Strauss voraus. Vielmehr läuft es, wenn die Software später aktualisiert ist, auf nachträgliche Berechnungen und Rückerstattungen hinaus.

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befürchtet: Die Verzögerungen könnten dazu führen, dass beitragsabführende Stellen selbst dann nicht in der Lage sind, die Beiträge entsprechend der Fristvorgabe des Verfassungsgerichts zu berechnen, wenn die Zahl der Kinder festgestellt ist. „Dies käme einer nicht rechtmäßigen Beitragsbemessung gleich.“

Ist ein zentrales Verfahren möglich? Bis jetzt ruft der Arbeitgeber Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerfreibeträge über die Datenbank „Elstam“ der Finanzverwaltung ab. Ob Kinder da sind, weiß er in den meisten Fällen, deren Alter kennt er nicht. Laut Gesetzentwurf erwägt die Regierung einen erweiterten elektronischen Austausch, doch hakt es bei den Gesprächen der Ministerien. „Diese zentrale Stelle wird es vielleicht auch geben, nach unserem Stand heute aber nicht vor 2026“, sagt die Sozialexpertin. Der Arbeitgeber müsse jetzt tätig werden. „Die Firmen sehen, dass ihnen die Zeit davonläuft.“ Die Politik stelle es sich zu einfach vor, dass der Arbeitgeber nur „aufs Knöpfchen drücken muss“. Der Aufwand sei „immens“ bei Tausenden von Mitarbeitern.

Betroffen sind ebenso die Betriebsrentner und die „Zahlstellen“ von Versorgungsbezügen, etwa die Deutsche Rentenversicherung. Auch für sie soll das digitale Verwaltungsverfahren entwickelt werden. Inwieweit die Familienkassen und Sozialversicherungsträger daran beteiligt werden, ist offen.

Was fordern die Wirtschaftsverbände? Bestärkt sehen sich die Arbeitgeber in ihrer Kritik, dass der Gesetzgeber viel zu spät aktiv wird. Schon vor einem Jahr habe es dazu Vorschläge der Verbände gegeben. Bis zuletzt seien die Einwände auf wenig Resonanz gestoßen, kritisiert die UBW-Fachfrau Strauss.

An eine Verschiebung glaubt die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) aus Respekt vor Karlsruhe nicht, fordert aber, die von dort vorgegebene Umsetzungsfrist bis zum 31. Juli voll auszuschöpfen. Notfalls müssten zunächst Selbstauskünfte der Beschäftigten ausreichen, wird vorgeschlagen.

Stark stößt der BDA auf, dass Beitragserhöhungen künftig am Bundestag vorbei beschlossen werden können. Denn die Ampel sieht vor, dass der Beitragssatz per Rechtsverordnung angepasst werden darf. „Die Frage der künftigen Finanzierung der Pflegeversicherung bedarf dringend einer parlamentarischen Auseinandersetzung“, mahnt die BDA. Wegen der Demografie sei absehbar, dass das Geld der Pflegekasse nicht reichen werde, ergänzt Strauss. „In einem Jahr sind wir wieder so weit.“ Der Beitragssatz könne dann relativ leicht angehoben werden.