Eine Frau steckt ihren Stimmzettel für die Bundestagswahl in einem Wahllokal Baden-Württemberg in eine Wahlurne. Foto: dpa/Helena Dolderer

Nach der Bundestagswahl kursieren in sozialen Medien Gerüchte über Wahlbetrug – auch im Kreis Calw. Keine Ausweiskontrolle, nur Buntstifte, kein Siegel an der Wahlurne – was ist rechtens und was nicht?

Die Wahl ist das wichtigste demokratische Element. Die Wahlberechtigten bestimmen über die Zukunft des Landes. Dabei ist es wichtig, dass im Wahllokal alles mit rechten Dingen zugeht. Doch in den sozialen Medien kursieren Gerüchte, laut denen nicht überall alles glatt lief.

 

So auch in Calw: Einem User zufolge seien in einem Wahllokal in der Kernstadt Ausweise nicht kontrolliert worden, keine Kugelschreiber vorhanden und die Urnen nicht versiegelt gewesen. Sind die Beschwerden legitim?

Muss man den Personalausweis vorzeigen?

Auch wenn es ungewöhnlich klingt, aber der Personalausweis muss nicht zwingend vorzeigt werden. Erst auf Aufforderung des Wahlvorstandes im Wahlbüro muss dieser vorgelegt werden. Ansonsten reicht die Identifizierung über die Wahlbenachrichtigung.

In der Bundeswahlordnung Paragraf 56 Absatz eins heißt es: „Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Der Wahlvorstand kann anordnen, dass er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.“

Auch nach der Wahlkabine und vor dem Einwerfen des Wahlzettels in die Urne muss der Personalausweis nicht zwingend gezeigt werden: „Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen“, beschreibt Absatz drei der Bundeswahlordnung. Warum? „Die Strafandrohung bei Wahlfälschung wird vom Gesetzgeber als ausreichend angesehen, um einer möglichen doppelten Stimmabgabe vorzubeugen,“ heißt es auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.

Müssen die bereitgestellten Stifte dokumentenecht sein?

„In der Wahlkabine muss ein Schreibstift bereitliegen.“ Das schreibt Artikel 50 der Bundeswahlordnung vor. Was sich genau hinter dem Begriff verbirgt, darüber klärt die Bundeswahlleiterin auf: „Als Schreibstifte im Sinne des Wahlrechts gelten Bleistifte (die nicht dokumentenecht sein müssen), Farbstifte, Kopierstifte, Tintenstifte, Kugelschreiber, Faserstifte, Filzstifte und ähnliche.“ Wer dennoch Bedenken hat, kann auch selbst einen Stift mitbringen und diesen für die Wahl nutzen.

Müssen Wahlurnen versiegelt sein?

Nein. Laut Paragraf 51 Absatz zwei der Bundeswahlordnung müssen die Wahlurnen nicht versiegelt, sondern lediglich „mit einem Deckel versehen“ und „verschließbar sein.“ Es gibt keine Vorgabe, nach der die Wahlurnen zusätzlich versiegelt sein müssen, auch wenn dies freiwillig von einigen Kommunen vor Ort gemacht wird.

Gab es Wahlbetrug in Calw?

Vermutlich nicht. Auf Nachfrage kann eine Pressesprecherin des Landratsamtes keine Meldungen oder Beschwerden diesbezüglich bestätigen. Auch zu den vergangenen Wahlen in den Jahren 2013, 2017 und 2021 seien keine Beschwerden eingegangen.