Mit Eilanträgen versuchten die Windkraftgegner ihre Bürgerbegehren für zulässig zu erklären. Das hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe jetzt abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat jetzt Eilanträge abgelehnt, mit denen im Wege der einstweiligen Anordnung die gerichtliche Feststellung begehrt wurde, dass den Windpark „Lindenrain“ betreffende Bürgerbegehren zulässig sind. Das teilt das Gericht mit.
Die Städte Calw und Wildberg hatten sich 2024 mit Gechingen darauf verständigt, kommunale Grundstücke für den Bau von Windenergieanlagen zu nutzen. Auf Grundlage entsprechender Gemeinderatsbeschlüsse wurden die Bürgermeister ermächtigt, einen Kooperationsvertrag zwischen den Kommunen abzuschließen und mit einer bereits ausgewählten Firma einen Vertrag zur Nutzung der Flächen für die Umsetzung des Projekts zu schließen. Diese Nutzungsverträge wurden am 30. April 2025 mit der Firma geschlossen.
Im Anschluss daran gingen bei den Städten Calw und Wildberg zwei Bürgerbegehren ein, die folgende Frage zum Gegenstand hatten: „Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen, die sich im Eigentum der Stadt Calw/Stadt Wildberg befinden, an Windkraftanlagenbetreiber/-Investoren unterbleiben?“ Die Städte Calw und Wildberg wiesen die Bürgerbegehren als unzulässig zurück.
Falsch dargestellt
Die Initiatoren hatten daraufhin beim Verwaltungsgericht Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Ziel, vorläufig gerichtlich festzustellen, dass die am 28. Juli 2025 eingereichten Bürgerbegehren zulässig sind. Die achte Kammer hat diese Anträge jetzt abgelehnt.
Zur Begründung führt sie aus, dass die den Bürgerbegehren beigefügten Begründungen zwei für die Entscheidung der Bürger wesentliche tatsächliche Umstände falsch darstellten. So werde der Inhalt der Gemeinderatsbeschlüsse insoweit falsch wiedergegeben, als der Gemeinderat die grundsätzliche Bereitschaft beschlossen habe, kommunale Flächen im Bereich „Lindenrain“ für Windkraft bereitzustellen. Tatsächlich seien die Beschlüsse schon viel weiter gegangen, da sie die Bürgermeister auf der Grundlage des Interessenbekundungsverfahrens mit dem Abschluss eines Gestattungsvertrages mit einem konkret ausgewählten und benannten Vertragspartner beauftragt hätten.
Verträge schon geschlossen
Falsch werde darüber hinaus dargestellt, dass die Bürgerbegehren darauf zielten, es zu unterlassen, einen Pachtvertrag für Windkraftanlagen im Wald abzuschließen, obwohl bereits Verträge geschlossen worden seien.
Ferner seien die Bürgerbegehren auch deshalb unzulässig, „weil sie auf ein rechtswidriges Ziel gerichtet seien“. So dürfe ein Bürgerbegehren nicht auf Maßnahmen gerichtet sein, die gegen bestehende vertragliche Verpflichtungen verstoßen. In den hier zu entscheidenden Fällen sei eine Kündigung der Verträge auf Grundlage eines Bürgerentscheids rechtlich nicht zulässig, da die Verträge kein solches Kündigungsrecht vorsähen.
Kein wichtiger Grund
Auch der Verweis auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund greife nicht. „Ein Bürgerentscheid stelle keinen wichtigen Grund dar, da er allein auf einem geänderten politischen Willen der Gemeinde beruhe und nicht aus der Sphäre des Vertragspartners stamme“, teilt das Gericht weiter mit.
Der Vertrag bleibe trotz einer etwaigen Änderung der politischen Mehrheitsverhältnisse oder eines Bürgerentscheids bindend. Ein solcher Meinungswandel stelle keine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage dar.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig.