Wegen des seit 2010 gesunkenen Zinsniveaus kann eine Umschuldung lohnen. Foto: dpa

Wer zwischen 2010 und 2014 eine Hypothek bei einer Genossenschaftsbank aufgenommen hat, sollte Verbraucherschützern zufolge einen Widerspruch prüfen. Denn ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf stellt die Gültigkeit der damals verwandten Verträge in Frage.

Frankfurt - Seit der Eurokrise sind die Zinsen auf Immobiliendarlehen deutlich gesunken. Wer zwischen 2010 und 2014 eine Hypothek aufgenommen hat und jetzt von den niedrigeren Zinsen profitieren möchte, für den gibt es neue Hoffnung: Das Landgericht Düsseldorf hat eine Klausel für nichtig erklärt, die damals von zahlreichen Genossenschaftsbanken verwendet wurde. Darlehensnehmer von Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken mit Verträgen aus dem fraglichen Zeitraum können damit einen Widerruf prüfen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az: 10 O 143/17) ist zwar noch nicht rechtskräftig. Alexander Krolzik von der Hamburger Verbraucherzentrale rät interessierten Haus- und Wohnungsbesitzern dennoch, einen Widerspruch durch einen Anwalt prüfen zu lassen: „Man sollte nicht warten, bis der Fall durch alle Instanzen gegangen ist, weil sonst die Gefahr besteht, dass etwaige Ansprüche verjähren“, sagte Krolzik unserer Zeitung.

Strittige Formulierung in den AGB

Das Düsseldorfer Landgericht hatte im Dezember den Widerruf eines 2010 bei der Sparda Bank West geschlossenen Immobiliendarlehens für rechtens erklärt. Zur Begründung erklärten die Richter, die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation sei unzulässig, „weil die Fristangaben im Vertrag nicht ordnungsgemäß sind“. Bemängelt wurde eine Klausel in den „Allgemeinen Bedingungen für Verträge und Darlehen“ der Sparda Bank. Darin wurde sinngemäß festgelegt, dass alle den Vertrag betreffenden Fristen auch an Feiertagen greifen. So könne beispielsweise „die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten“.

Das Gericht hatte bezüglich der Ratenzahlungen zwar keine Einwände gegen eine solche Regelung. Es bemängelte aber, bei der dem Darlehensnehmer zustehenden Widerrufsfrist von 14 Tagen dürfe es keine Einschränkung geben. Denn laut Bundesgesetzbuch habe er zum Beispiel bei einem kalendarischen Fristende am Karfreitag für die Abgabe der Widerrufserklärung „bis zum darauffolgenden Dienstag“ Zeit. Von diesen „verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrecht“ dürfe nur zugunsten des Verbrauchers abgewichen werden.

Wegen der in diesem Punkt unzulässigen AGB erkannte das Gericht die letztlich erst 2016 eingereichte Widerrufserklärung an. Nach Erkenntnissen der Verbraucherzentrale Hamburg wurde die strittige Klausel in den Jahren 2010 bis 2014 in den Darlehensverträgen zahlreicher Genossenschaftsbanken verwendet. „Die Darlehen können daher noch immer widerrufen und ein Immobilienkredit auf diese Weise ohne kostspielige Vorfälligkeitsentschädigung beendet oder auf aktuelle Konditionen umgeschuldet werden“, heißt es auf der Website der Verbraucherzentrale. Eine Vorfälligkeitsentschädigung können Banken verlangen, wenn ein Kreditnehmer ein Darlehen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ablösen will. Bei einem Widerruf des gesamten Vertrags wird sie nicht fällig.

Der Rechtsstreit könnte vor dem Bundesgerichtshof landen

Ob dieser bei den fraglichen Verträgen der Genossenschaftsbanken tatsächlich gelingt, hängt aber vom Fortgang des Rechtsstreits ab. Die betroffene Bank hat Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Der Gladbecker Rechtsanwalt Kay Hübner, dessen Kanzlei das erstinstanzliche Urteil erstritten hat, erwartet eine baldige Entscheidung des OLG. Der Streit könnte allerdings bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gehen.

Dieser müsste dann eine heikle Frage klären. Der BGH hatte nämlich vergangenes Jahr entschieden, dass eine gesetzlich einwandfreie Widerrufsbelehrung in einem Darlehensvertrag durch Zusätze an anderer Stelle nicht zunichte gemacht werde. Tatsächlich richtete sich die Kritik am Vertrag der Sparda Bank West nicht gegen die Widerrufsbelehrung an sich, sondern gegen die beigehefteten AGB. Das Landgericht Düsseldorf erklärte dazu, da Verbrauchern zugemutet werde, „den ganzen Vertragsinhalt zu lesen“, sei dieser auch in seiner Gesamtheit als relevant zu betrachten.