Auch in der Schwarzwaldgemeinde stand, wie in den anderen Kommunen, die Neuregelung der Sätze an. Eine Schwierigkeit: teils fehlerhafte Bescheide.
Laut Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg stellen zunächst die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Dann wird der Messbetrag berechnet und anschließend berechnen die Gemeinden die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multiplizieren. Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wird in Zukunft in Baden-Württemberg die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks bei der Bewertung unberücksichtigt.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Während bisher bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet wurden, werden sie zukünftig bei der Grundsteuer B bewertet.
Der Gesetzgeber empfiehlt den Kommunen, bei der Festsetzung der Hebesätze auf die Aufkommensneutralität zu achten und die Grundsteuerreform nicht zu verdeckten Grundsteuererhöhungen zu nutzen. Grundsätzlich können die Kommunen über die Festlegung der Hebesätze jedoch frei entscheiden. Die Grundsteuerreform in Gutach soll aufkommensneutral umgesetzt werden, hieß es in der von der Verwaltung vorbereiteten Sitzungsvorlage. Das bezieht sich ausschließlich auf das Gesamtgrundsteueraufkommen in der Gemeinde und nicht auf den einzelnen Steuerpflichtigen.
Land hat Empfehlung
Vom Land wird folgende Methode zur Ermittlung der Hebesätze empfohlen: Aufkommen im Jahr 2024 dividiert durch die Summe der neuen Messbeträge ergibt den Hebesatz neu.
Entscheidung kann nicht aufgeschoben werden
Um nach diesem System eine exakte Berechnung vorzunehmen, müssten für alle steuerpflichtigen Objekte die Messbeträge vom Finanzamt bereits fehlerfrei festgesetzt sein. Dies ist leider noch nicht der Fall, erklärte Hauptamtsleiter Fritz Ruf. So lägen Stand 5. November für die Grundsteuer A Messbetragsbescheide zu rund 82 Prozent der alten Messbeträge vor, bei der Grundsteuer B liege die Rücklaufquote bei knapp über 94 Prozent. Zudem lägen auch teils fehlerhafte Bescheide vor, die noch korrigiert werden müssen. Mit der Entscheidung über die Hebesätze kann jedoch nicht gewartet werden, da ansonsten die Grundsteuerbescheide nicht zur ersten Fälligkeit am 15. Februar 2025 versendet werden können.
Ein weiteres Problem sieht die Verwaltung in der Verschiebung der Wohnteile der landwirtschaftlichen Anwesen von der Grundsteuer A weg zur Grundsteuer B. So müssten alle Eigentümer von landwirtschaftlichen Grundstücken zwei Steuererklärungen abgeben und den Wohnteil des Ökonomiegebäudes herausrechnen. Diese Werteverschiebung sei in der oben erläuterten Kalkulation nicht berücksichtigt und könne auch rein rechnerisch nicht ermittelt werden, heißt es in der Sitzungsvorlage.
Gesetzgeber wie auch der Gemeindetag als Vertretungsorgan der Kommunen würden da zu keine Lösung anbieten, so dass die Verwaltung zweierlei Ermittlungen aufgrund der aktuellen Datenlage durchgeführt hat. Zum einen wurden die Hebesätze für die Grundsteuer A und B nach dem vorgeschlagenen Kalkulationsmodell getrennt nach A und B berechnet. Dabei würde in Gutach ein Hebesatz für die Grundsteuer A in Höhe von 373 von Hundert (bisher 340) und ein Hebesatz für die Grundsteuer B von 362 von Hundert (bisher 330) herauskommen. Bei einer Ermittlung eines einheitlichen Hebesatzes für beide Grundsteuerarten ergibt sich ein Hebesatz von 363 Prozent. Die Verwaltung schlug aufgrund der bisher geringen Differenz und der relativ geringen Auswirkungen vor, einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer A und B festzulegen.
Der Beschluss
Einstimmig und ohne Diskussion nahm das Gremium den Vorschlag der Verwaltung an, den Hebesatz für Grundsteuer A und Grundsteuer B auf jeweils 363 Prozent an.