Einen Bauantrag für verschiedene Erweiterungen an einem Wohnhaus in der Morteaustraße bekam der Gemeinderat vorgelegt. Allerdings sind die Elemente zum großen Teil bereits erstellt. Nun bekam der Eigentümer seine Grenzen aufgezeigt.
Teilweise waren dafür Befreiungen notwendig. Aber nicht alle Baumaßnahmen wurden genehmigt, bei einer Garage droht sogar die Anordnung eines Rückbaus.
Auf Empfehlung der Verwaltung genehmigte der Gemeinderat die geplanten Gauben sowie die bereits geschaffene Erweiterung der Garage auf der Südseite mit Gauben und zusätzlichem Raum im Erdgeschoss. Dies sei ohne Befreiung genehmigungsfähig.
Darüber hinaus waren für den Windfang, einen Abstellraum sowie Balkon und Terrasse eine Befreiung wegen der Überschreitung der Baugrenze notwendig. Auch diese wurde erteilt. Die Überschreitung sei nur geringfügig und wirke sich auch nicht störend auf das jeweilige Nachbargrundstück aus. Ebenso habe ein Gartenhaus außerhalb der überbaubaren Grundstücksgrenze in diesem Fall keine städtebaulichen Auswirkungen, so dass der Gemeinderat auch hier diese Befreiung erteilte.
Ein Traktor steht drin
Anders sieht es bei einer bereits errichteten Garage südlich des Gebäudes aus, in der ein Traktor des Eigentümers untergebracht ist.
Zum einen sei bei dieser Garage die Überschreitung der Baugrenze wesentlich. Zum anderen wurde bei der Zufahrt am Haus vorbei teilweise auch das Nachbargrundstück benutzt. Der Nachbar möchte hier aber keine Baulast übernehmen, also keine dauerhafte Genehmigung erteilen. Außerdem widerspreche die Garage den Bauvorschriften, denn Garagen müssten nach dem Bebauungsplan nicht nur innerhalb der Baugrenze, sondern auch innerhalb des Gebäudes errichtet werden.
Darüber hinaus sei diese Garage errichtet worden, ohne vorherige Anfrage und Antrag auf Genehmigung bei den Nachbarn oder bei der Stadt. Daher lehnte der Gemeinderat auf Empfehlung der Verwaltung diese Garage ab. Dies hat voraussichtlich die Folge, dass durch die Baurechtsbehörde ein Rückbau angeordnet wird, sowohl für die Garage als auch für die angelegte Zufahrt auch über das Nachbargrundstück.
Das geht zu weit
Begründung ist die in Summe doch zu weit gehende Überbauung der Baugrenzen und das ohne Baugenehmigung. Ein solches Vorgehen sollte aus Sicht der Verwaltung nicht ohne Konsequenzen für den Eigentümer bleiben, denn das könnte zur Nachahmung führen. Der Beschluss des Gemeinderates erfolgte mehrheitlich, bei zwei Enthaltungen.