In Schönau gibt Flächen im Innen- und im Außenbereich, auf denen gebaut werden könnte – sofern der Gemeinderat es zulässt. Das wurde bei den Ausführungen zum „Bau-Turbo“ deutlich .
Der Schönauer Gemeinderat hat sich dafür ausgesprochen, den Bauturbo („Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“) anzuwenden. Allerdings soll gründlich abgewägt werden, ob und wo die Gemeinde Wohnungsbau im Außenbereich zulassen will. Der Regionalplan sehe vor, dass die Wohnbebauung von Schönau um zwei Hektar wachsen dürfe, erläuterte Bürgermeister Peter Schelshorn. Mit der Realisierung des Bauturbos könnten mit weniger zeitlichem und finanziellem Aufwand (zum Beispiel ohne Bebauungsplan) im Bereich bisheriger Außenbereich-Wohnbesiedlungen Bebauungen entstehen, zum Beispiel im Bereich Gymnasium-Pavillon oder in den Quartieren „Im Grün“, „Schleifenbach Nord“ oder „Schleifenbach Süd“ oder in den Ortsteilen Schönenbuchen beziehungsweise Brand.
Er plädierte dafür, die Erarbeitung von Kriterien für die Bebauung im Außenbereich einem externen Planungsbüro – konkret der FSP Stadtplanung (Freiburg) zu überantworten.
Aus deren Team stellt Stadtplaner Jürgen Schill im Gemeinderat die Möglichkeiten vor, die der Bauturbo den Kommunen bietet.
Der Wohnungbauturbo hat drei Instrumente
Mit Paragraf 31 (3) Baugesetzbuch (BauGB) sind Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans möglich, durch Paragraf 34 (3b) BauGB sind Befreiungen von der Erfordernis des Einfügens möglich und Paragraf 246e BauGB ermöglicht Befreiungen von den Vorschriften des BauGB.
Die Bauerleichterungen beziehen sich auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ebenso wie auf Projekte im unbeplanten Innenbereich sowie im an den Innenbereich angrenzenden Außenbereich.
Für Bauvorhaben in Gebieten, in denen ein B-Plan vorhanden ist, ermöglicht die Neufassung des § 31 Abs. 3 BauGB Befreiungen von Fesetzungen des B-Plans (zum Beispiel Geschossanzahl), wenn nachbarliche und städtebauliche Belange gewahrt sind und keine erheblichen Umweltauswirkungen erwartet werden.
Paragraf 34 Absatz 3b BauGB ermöglicht im unbeplanten Innenbereich das Abweichen von der Erfordernis des Einfügens.
Wichtiger Bestandteil des Bauturbos ist auch der neue Paragraf 246e BauGB, der Abweichungen von sämtlichen Vorschriften des Baugesetzbuches beinhaltet. Er ist bis 2031 befristet. Der Paragraf erlaubt Wohnbebauung im Außenbereich, wenn eine Erschließungsstraße vorhanden ist und der Außenbereich an den Innenbereich anschließt. Der Außenbereich muss innerhalb von 100 Meter an den Innenbereich anschließen.
In allen Fällen muss die Gemeinde dem Bauvorhaben zustimmen, das Einvernehmen mit der unteren Baurechtsbehörde (Landratsamt Lörrach) entfällt in diesen Fällen.
Bebauungsplan für größere Plangebiet
Schill zeigte anhand einiger Beispiele, mit welchen Paragrafen Bauvorhaben in unterschiedlichen Gebieten realisiert werden können.
Wer sein Haus in einem Gebiet, das als „unbeplanter Innenbereich“ klassifiziert ist, aufstocken will, kann dies tun auf rechtlicher Grundlage des Paragrafen 34 Absatz 3b. Er besagt, dass mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden kann, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Schill betonte, dass für größere Plangebiete der Bebauungsplan weiterhin ein sinnvolles Instrument sei, um die öffentlichen und privaten Belange gerecht untereinander und gegeneinander abzuwägen und um einen verlässlichen Rechtsrahmen zu definieren. Der Bauturbo sei, so Schill, für eher unstrittige Vorhaben (Bagatellfälle) eine deutliche und sinnvolle Verfahrenserleichterung.
Er wies aber auch auf die Herausforderungen hin, die auftreten, wenn der Bauturbo angewendet werden soll. Der Gemeinderat müsse die städtebauliche Qualität gewährleisten, Bausünden verhindern, Grundsätze garantieren (zum Beispiel den Maßstab des Einfügens) und Gewerbe und den Gebiets-Charakter des Baugebiets schützen. Schill wies auch auf die Genehmigungsfiktion hin. Sie besagt, dass das Bauvorhaben nach drei Monaten als genehmigt gilt, sofern das Vorhaben vorher nicht abgelehnt wird.