Der Streit um die Frage der Befangenheit des Rottenburger Gemeinderats Klaus G. Weber (Fraktionsgemeinschaft Bunte/Linke/Partei) bei Themen rund um den Schlachthof ist entschieden. Er hatte vor dem Verwaltungsgericht in Sigmaringen geklagt.
„Erfolgreicher Antrag eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Rottenburg gegen seinen Ausschluss bei Themen des Rottenburger Schlachthofs“, überschreibt das Verwaltungsgericht Sigmaringen eine Mitteilung zu einem Gerichtsbeschluss.
In einem Eilverfahren entschieden Darin heißt es: „Mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen unter Vorsitz des Präsidenten des Verwaltungsgerichts dem Eilantrag eines Gemeinderatsmitglieds der Stadt Rottenburg stattgegeben. Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegen einen Beschluss des Gemeinderats vom 24. September 2024, mit dem er und eine weitere Gemeinderätin von Sitzungen des Gemeinderats der Stadt Rottenburg in Angelegenheiten des Rottenburger Schlachthofs ausgeschlossen wurden.“
Sprecher der Bürgerinitiative zum Erhalt des Schlachthofs Weiter informiert das Verwaltungsgericht: „ Der Antragsteller (gemeint ist Klaus Weber / Anm. d. Red.) ist seit Juli 2024 Gemeinderat der Stadt Rottenburg und Mitglied der Fraktionsgemeinschaft Bunte/Linke/Partei sowie Sprecher der Bürgerinitiative zum Erhalt des Schlachthofs in Rottenburg. Als Sprecher der Bürgerinitiative, so der Antragsteller in seinem gerichtlichen Vorbringen, sei er mit der Thematik des Schlachthofs besonders betraut und informiert. Daher beeinträchtige ihn der Ausschluss in seinen Mitwirkungsrechten erheblich. Er befürchte, dass es für sein politisches Anliegen im nächsten halben Jahr im Gemeinderat keinen Raum mehr gebe.“
Den ihn ausschließenden Beschluss hatte Weber beim Regierungspräsidium Tübingen beanstandet und zugleich das Verwaltungsgericht Sigmaringen angerufen. Eine Entscheidung des Regierungspräsidiums steht noch aus.
Gemeinderat per einstweiliger Verfügung verpflichtet Das Verwaltungsgericht hat den Gemeinderat nun im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Klaus Weber an Sitzungen des Gemeinderats zum Thema Rottenburger Schlachthof teilnehmen und mitwirken zu lassen. Das Verwaltungsgericht hält den Ausschluss für rechtswidrig, weil die in Paragraf 18 der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg geregelten Befangenheitsgründe nicht vorliegen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass Entscheidungen zum Rottenburger Schlachthof dem Antragsteller keinen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen.
Verfolgung eines politischen Interesses Das mit dem Engagement in der Bürgerinitiative verbundene Interesse von Weber am Erhalt des Rottenburger Schlachthofs hängt nach Überzeugung des Gerichts nicht mit seinen persönlichen Belangen zusammen. „Es handelt sich vielmehr um die Verfolgung eines politischen Interesses, das mit den Aufgaben als Gemeinderat in engem Zusammenhang steht. Es gehört zum freien Mandat eines Gemeinderatsmitglieds, politische Positionen zu vertreten und sich hierfür zu engagieren. Der Antragsteller vertritt als Gemeinderatsmitglied das Interesse einer Bevölkerungsgruppe, nämlich das Interesse desjenigen Teils der Rottenburger Bürger, der sich im Bürgerentscheid vom 22. Januar 2023 – mit einer deutlichen Mehrheit der abgegebenen Stimmen – für den Erhalt des Schlachthofs ausgesprochen hat“, heißt es in der Mitteilung.
Gericht sieht keinen persönlichen Vorteil Aus Sicht des Gerichts zielt das Engagement von Weber darauf ab, den Bürgerentscheid vom Januar 2023 sowie die dort zum Ausdruck gekommene Haltung zur Frage des Weiterbetriebs des Rottenburger Schlachthofs politisch umzusetzen. Weiter heißt es: „Dies ist begründet keinen persönlichen Vorteil und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund muss der Gemeinderat den Antragsteller bei Sitzungen des Gemeinderats der Stadt Rottenburg in Angelegenheiten des Rottenburger Schlachthofs wieder teilnehmen und mitwirken lassen.“
Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsgegner, gemeint ist die Stadt Rottenburg, kann gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen. Hierüber müsste dann der Verwaltungsgerichtshof BadenWürttemberg entscheiden.