Es geht um das 3000 Quadratmeter große Grundstück rechts des weißen Hauses im Vordergrund. Foto: Schweizer

Der Gemeinderat Straßberg hat sich mit der Ausübung des Vorkaufsrechts im geplanten Baugebiet "Bölle" befasst. Ein Fachanwalt soll hinzugezogen werden.

Straßberg - Keine einfache Sache scheint die Situation um ein 3000 Quadratmeter großes Grundstück in Kaiseringen zu werden. Im dortigen Gebiet "Bölle" soll, da in der Gesamtgemeinde keine Bauplätze mehr zur Verfügung stehen, ein neues Baugebiet entstehen. "Die Gemeinde ist aktiv am Erwerb der Flächen, mit einem Großteil der dortigen Grundbesitzer sind wir uns bereits einig", sagte Bürgermeister Markus Zeiser in der jüngsten Sitzung. Doch es gibt noch eine große Ausnahme: das an der Böllestraße gelegene Flurstück Nummer 201/3.

Dieses hat die Erbengemeinschaft Schütz zu einem deutlich besseren Preis als den Verkehrswert der Gemeinde Straßberg verkauft.

Scheiben der Erbengemeinschaft

Zu Beginn der Sitzung machte Anna Steinhardt als Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft Schütz von der Bürgerfragestunde Gebrauch und verlas ein Schreiben, das sie im Anschluss an die Gemeinderäte und die Verwaltung verteilte. Darin machte die Erbengemeinschaft deutlich, "dass sie im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde Straßberg zum Verkehrswert von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wird". Es sei, so Anna Steinhardt weiter, "unserem Verständnis nach nicht im Sinne der Erblasser, also unserer Großeltern und unseres verstorbenen Vaters, wenn wir den Verkauf zu einem niedrigen Preis an die Gemeinde dem Verkauf innerhalb der Familie vorzögen".

Seitens des Rates kam die Meinung auf, dass solche Angelegenheiten nichtöffentlich zu beraten seien. Doch Bürgermeister Zeiser verwies auf die Gemeindeordnung, dass dies auch wegen Wahrung des Datenschutzes auf die öffentliche Tagesordnung müsse. Er verwies in dieser Angelegenheit auf das Baugesetzbuch. Danach darf die Gemeinde bei Grundstücksverkäufen "im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, ein Vorkaufsrecht ausüben". Dieses dürfe nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit, also vor allem die Deckung des Wohnbedarfs in der Gemeinde, dies rechtfertige. "Dies ist hier gegeben", betonte der Bürgermeister. Die Gemeinde habe durch die Möglichkeiten des Gesetzgebers ein enormes Werkzeug in der Hand zur Ausübung des Vorkaufsrechts.

Tobias Gut, der die Meinung vertrat, dass das Grundstück eigentlich in das vorgesehene Baugebiet sollte, erkundigte sich, wie es weitergehe, wenn die Gemeinde vom Vorkaufsrecht zurückträte. Dann bestünde die Möglichkeit, dass diese 3000 Quadratmeter nicht in die Flächenplanung für das vorgesehene Baugebiet aufgenommen werden.

Für den Eigentümer bedeute dies, dass er dann ein brach liegendes Ackerland mit einem Quadratmeterpreis von einem Euro hätte. Würde die Gemeinde an den Eigentümer den deutlich höheren Preis bezahlen, müsste dieser Preis an alle anderen Grundstückseigentümer angepasst werden. Was zur Folge hätte, dass die Bauplatzpreise dann deutlich bei mehr als 150 Euro je Quadratmeter liegen müssten, was man jedenfalls ausschließen werde.

Wie soll es weitergehen

Der Gemeinderat beschloss nach längerer Beratung bei acht Ja- und zwei Neinstimmen, die Verwaltung zur Ausübung des Vorkaufsrechts zu beauftragen. Anzuwenden sei das preislimitierte Verfahren, Zur Unterstützung der Verwaltung soll ein Fachanwalt hinzugezogen werden.