Die Anwohner und auch die Gemeinde möchten, dass im Dauchinger Mummelseeweg endlich Ruhe einkehrt. Foto: Marc Eich

Nach Psychoterror und vielen Polizeieinsätzen im Mummelseeweg erklärt die Gemeinde Dauchingen, welche Maßnahmen sie ergriffen hat – und wo ihr die Hände gebunden sind.

Neues Kapitel rund um den von den Anwohnern geschilderten Psychoterror im Mummelseeweg in Dauchingen. In den vergangenen Tagen kam es nach Angaben von Nachbarn zu Vandalismus durch den psychisch auffälligen Mann im Mehrfamilienhaus.

 

Dies führte deren Angaben zufolge auch dazu, dass in einer Wohnung nun kein Strom mehr fließt. In der Folge habe die Polizei reagiert: „Die Polizei kam und hat ihn mitgenommen. Man weiß nur mal wieder nicht, wie lange“, hieß es zunächst gegenüber unserer Redaktion. Aber: Keine 16 Stunden später tauchte der Mann wieder auf. 

Eine dauerhafte Lösung erhoffen sich die Opfer von einer längerfristigen Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Nicht nur zum Schutz der Anwohner, sondern auch um dem Mann zu helfen.

Ins Boot kommt in diesem Zusammenhang die Gemeinde Dauchingen, die in der Angelegenheit bereits im Herbst tätig wurde. Auf Anfrage unserer Redaktion erläutert Dauchingens Hauptamtsleiter Andreas Krebs, welche Maßnahmen getroffen wurden – und wo der Gemeinde die Hände gebunden sind.

Wie hat die Gemeinde in dem Fall gehandelt?

Die Gemeindeverwaltung wurde nach eigenen Angaben mehrfach von Anwohnern des betroffenen Mehrfamilienhauses kontaktiert. Auf dieser Grundlage sei die Gemeinde zu der Einschätzung gekommen, „dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist“, wie Hauptamtsleiter Andreas Krebs erklärt. Die Gemeinde hat in der Folge beim zuständigen Betreuungsgericht die Einsetzung eines rechtlichen Betreuers für den Betroffenen angeregt. Dieser Einschätzung folgte das Gericht: Am 19. September 2025 wurde eine rechtliche Betreuung angeordnet.

Warum führte das nicht zu einer Unterbringung in einer Fachklinik?

Nach Angaben der Gemeinde teilte der rechtliche Betreuer mit, dass seine Befugnisse eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gegen den Willen des Betroffenen nicht zuließen. Daraufhin regte die Gemeindeverwaltung beim Betreuungsgericht eine Erweiterung dieser Befugnisse an. Aber: Das Betreuungsgericht folgte der Anregung der Gemeinde nicht. Eine Erweiterung der Befugnisse des rechtlichen Betreuers wurde demnach nicht für notwendig erachtet.

Wie bewertet die Gemeinde diese Entscheidung?

Die Gemeindeverwaltung ist sich nach eigenen Angaben bewusst, dass eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen einen erheblichen Eingriff in dessen Grundrechte darstellen würde. In der Abwägung mit den Grundrechten der unmittelbar betroffenen Nachbarn hält sie ihre Einschätzung dennoch für gerechtfertigt, wie Krebs betont.

Welche Rolle spielt das Landratsamt?

Parallel dazu wandte sich die Gemeinde mehrfach an das Ordnungsamt beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis. Dieses ist als untere staatliche Verwaltungsbehörde grundsätzlich zuständig, unabhängig von einer rechtlichen Betreuung, eine Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen beim Amtsgericht zu beantragen. Das Ordnungsamt teilte der Gemeinde wiederholt mit – zuletzt Mitte Dezember 2025 –, dass nach seiner Einschätzung die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Unterbringung nicht vorliegen.

Warum kann die Gemeinde selbst keine weiteren Maßnahmen ergreifen?

Als Ortspolizeibehörde ist die Gemeindeverwaltung nach eigenen Angaben nicht befugt, eine Unterbringung zu veranlassen oder ein Betretungs- oder Aufenthaltsverbot für das Wohngebäude auszusprechen. Ein rechtliches Verbot nach Paragraf 30 Absatz 2 des Polizeigesetzes stehe dem entgegen. Auch andere freiheitsentziehende Maßnahmen lägen nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde.

Was tut die Gemeinde aktuell?

Die Gemeindeverwaltung steht nach eigenen Angaben in laufendem Austausch mit dem Polizeirevier Schwenningen, dem Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis (Ordnungs- und Betreuungsbehörde) sowie dem Betreuungsgericht Villingen-Schwenningen. Ziel sei es, die Situation sowohl für die Anwohnerschaft als auch für den Betroffenen zu verbessern. Da die Zuständigkeit für weitere Maßnahmen bei anderen Behörden liege, könne die Gemeinde in diesem Fall nur unterstützend tätig sein. Sie stehe aber weiterhin im Kontakt mit den Anwohnern und leite relevante Informationen an die zuständigen Stellen weiter.