Vorsicht: Musik, für die ein Konzert-Veranstalter keine Urhebergebühren an die Gema bezahlen muss, ist wirklich die Ausnahme.
Es gilt bei einigen als Faustregel, dass für traditionelle Musik stücke wie Volks- und Schunkellieder, Polkas oder Märsche keine Gema-Gebühr bezahlt werden muss. Wir berichteten über die Gema-Sorgen von Gerhard Hinger, der seit 13 Jahren in Empfingen das Volksliedersingen organisiert. Zur Meinung, dass für das Singen alter Volkslieder oder das Spielen „traditioneller“ Schunkel- und Tanzmusik keine Gema-Gebühr fällig ist, gibt es aber auch gegenteilige Ansichten. Aus der Musikszene meldeten sich Leser zu Wort, die davor warnen, diese Musik einfach öffentlich zu spielen, ohne sich vorher über die Urheberrechte informiert zu haben.
Rechnung für Deuringer
Ein Leser, der seinen Namen nicht in der Zeitung lesen möchte (sein Brief liegt der Redaktion vor), schildert ein Erlebnis mit Musik des Empfinger Komponisten und Akkordeon-Virtuosen Hubert Deuringer (1924 – 2014): „Vor circa zwanzig Jahren habe ich die entsprechenden Erfahrungen erlebt und dementsprechend die ,Rechnung’ bezahlt. Viele meinen, ,Volkslieder’ sind Gema-frei. Das ist ein großer Irrtum.“ Deuringer hatte ein Liederbuch veröffentlicht („Das besondere Liederbuch“), in dem Volkslieder enthalten sind. Diese sind aber alle Gema-pflichtig, wie sich für den Musiker herausstellte. Es sind musikalische Bearbeitungen Deuringers.
Aber sind die Liedvariationen des Empfinger Meisters eine Ausnahme oder muss man auch bei anderen Volksliedern aufpassen? Auf einer Gema-Internetseite kann man Liedtitel eingeben und bekommt dann angezeigt, ob der Titel bei der Gema gelistet ist. Unsere Redaktion hat es ausprobiert.
Die Falle der Variationen
Für den Titel „Es steht eine Mühle im Schwarzwälder Tal“ gibt es demzufolge 47 Gema-geschützte Versionen. Bei Titeln wie „Im Frühtau zu Berge“ oder „Schneewalzer“ sind es jeweils über 200 – bei dieser Menge werden in der Suchmaschine der Gema die Titel nicht mal mehr im Einzelnen angezeigt. Das gilt auch für Lieder wie „Stille Nacht, heilige Nacht“ oder „Ein Loch ist im Eimer“, die in einigen Internetveröffentlichungen als Gema-frei bezeichnet werden, es aber nicht wirklich sind. Für beide Titel sind ebenfalls zahlreiche Bearbeitungen verzeichnet, bei denen Gema-Gebühren fällig sind.
Wann ist es wirklich frei?
Entscheidend ist also ein genauer Blick aufs Notenmaterial oder den Tonträger, mit denen gearbeitet wird. Sind dort Urheberrechte angegeben, sollte die Gema informiert werden. Aber was gilt für das „freie Singen“ ohne Noten, wie beispielsweise beim Empfinger Volksliedersingen? Die Gema gibt für solche Fälle keinen genauen Informationen. Was tun?
Die Forschungsstelle für Fränkische Volksmusik erklärt in ihrem Blog „Dauerbrenner Wirtshaussingen“: „Wirtshaussingen beziehungsweise Offene Singen gelten als öffentliche Veranstaltungen. Grundsätzlich sind alle Lieder bei Wirtshaussingen beziehungsweise Offenen Singen Gema-frei, solange alle – und das ist entscheidend – gemeinsam ,zum eigenen Werkgenuss’ singen. Ist das Wirtshaussingen so geplant, ist keine Meldung an die Gema nötig.“ Ärger mit der Gema könne man vermeiden, wenn man bei der Werbung für das Wirtshaussingen den Begriff „Veranstaltung“ nicht verwende.
Noch eine Fußangel
Doch auch hier gibt es noch eine Fußangel. Die Forschungsstelle schreibt: „Wenn aber einer oder eine Gruppe ein Lied vorträgt, kann die Gema ins Spiel kommen, nämlich dann, wenn das Lied durch die Gema vertreten wird. In diesem Fall ist eine Meldung der vorgetragenen Lieder an die Gema unumgänglich.“ Das heißt wohl: Wenn jemand beim Wirtshaussingen allein einen Beatles-Song anstimmt, hält erneut die Gema die Hand auf.