Emmely war lange ein Synonym für Ungerechtigkeit: Einer Verkäuferin war wegen eines Pfandbons im Wert von 1,40 Euro gekündigt worden. Das Bundesarbeitsgericht gab ihrer Klage recht. Seitdem spielt die Frage, ab wann das Vertrauen zum Arbeitnehmer zerstört ist, eine noch größere Rolle. Foto: Symbolbild/dpa

Seit dem Aufschrei über die Kündigung einer Verkäuferin stellen Arbeitsrichter kritischere Fragen.

Stuttgart/Erfurt - Sechs Maultaschen in die eigene Tasche getan anstatt in den Müll geworfen – gekündigt. Frikadellen beim Vorbereiten eines Geschäftsimbisses in den Mund gesteckt anstatt auf dem Teller angerichtet – entlassen. Über derartige Fälle von Kündigungen wegen sogenannter Bagatelldelikte war in den vergangenen Jahren viel zu hören. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2010 scheint es nun ruhiger geworden zu sein.

Dass die Zahl der Kündigungen und Klagen seit dem sogenannten Emmely-Urteil abgenommen habe, kann Eberhard Natter, Präsident des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, nicht sagen. Er habe aber den Eindruck, die neuere Rechtsprechung prüfe sehr genau, ob eine Tat langjähriges Vertrauen tatsächlich zerstört hat oder nicht. Früher habe oft das Argument des Arbeitgebers gezogen, das Vertrauen sei durch ein Vermögensdelikt – egal in welcher Höhe – unwiederbringlich verloren, so Natter. Diese verkürzte Betrachtung sei seit dem Emmely-Urteil nicht mehr zulässig.

Abmahnungen könnten künftig dauerhaft in der Personalakte bleiben

Was zunächst wie ein Vorteil für den Arbeitnehmer klingt, birgt für diesen aber auch einen negativen Aspekt: Es spreche vieles dafür, dass nun Abmahnungen künftig dauerhaft in der Personalakte bleiben können, so vermutet das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Durch die langfristige Speicherung könnten Unternehmen ihren Mitarbeitern im Fall der Fälle frühere Verstöße nachweisen. Es gibt zwar kein Gesetz, in dem geregelt ist, wie lange eine Abmahnung in einer Akte stehen darf, bis dato galt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass diese nach Ablauf von zwei bis drei Jahren gelöscht werden kann.

„Die Speicherung von nicht mehr als drei Jahren hat gerade den Sinn, dass man einem langjährigen Mitarbeiter nicht Dinge vorwerfen kann, die zehn oder 15 Jahre zurückliegen“, sagt Peter Diekmann, der stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg. Eine Abmahnung sei dazu da, innerhalb eines gewissen Zeitraums eine mögliche Folgewirkung zu begründen. Die Experten sind sich einig: Man muss abwarten, bis die erste Klage zu einem längeren Verbleiben der Abmahnung in der Akte vor dem Bundesarbeitsgericht entschieden wird.

Ohne eine vorherige Abmahnung war der Supermarktverkäuferin Barbara E., bekannt geworden als Emmely, nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt worden. Der Grund: Sie hatte Pfandbons im Wert von 1,40 Euro, die sie gefunden hatte, angeblich rechtswidrig eingelöst. Das Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied damals, die Kündigung sei zulässig, was zu einer heftigen Diskussion in der Öffentlichkeit führte. Im Juni 2010 hat sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall befasst und im sogenannten Emmely-Urteil die Kündigung für unrechtmäßig erklärt.

Im Zuge der Finanzkrise mehr Meldungen über Bagatellkündigungen

Im gleichen Jahr hatte auch das Landesgericht Hamm eine Kündigung aufgehoben, die wegen eines Elektrorollers ausgesprochen worden war: Ein Mitarbeiter hatte diesen in der Firma aufgeladen und Strom im Wert von 1,8 Cent verbraucht. Der Computerexperte hatte 19 Jahre lang in dem Unternehmen gearbeitet, ohne sich etwas zuschulden kommen zu lassen.

„Solche Fälle haben früher in der Öffentlichkeit eigentlich nie eine große Rolle gespielt“, weiß Christoph Schmitz-Scholemann. Er ist seit 32 Jahren Arbeitsrichter, seit elf Jahren am Bundesarbeitsgericht. Im Zuge der Finanzkrise aber hätten sich die Meldungen über Bagatellkündigungen vermehrt. „Die Frage war dabei immer: Die Manager fahren die Banken an die Wand und bekommen ihre Boni, und der kleine Mann wird wegen 1,30 Euro entlassen.“

„In solchen Fällen gibt es einfach keinen Automatismus“110

Eine Grenze, ab welchem Wert ein Vermögensdelikt zu einer Kündigung führen kann, gibt es auch nach dem Emmely-Urteil nicht. Meistens geht es um einen Betrag zwischen zehn und 20 Euro. „In solchen Fällen gibt es einfach keinen Automatismus“, sagt Schmitz-Scholemann. Es komme nicht auf den Wert oder die Höhe des Schadens für ein Unternehmen an. Vielmehr gehe es um die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart gestört wurde, dass eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich ist. Ein Euro sei nicht viel, sagt der Richter. „Aber wenn ein Angestellter dazu da ist, auf genau diesen Euro aufzupassen, dann ist das nun einmal problematisch.“

Die genauere Betrachtung jedes Einzelfalls bedeute natürlich auch mehr Aufwand für die Gerichte. „Gerechtigkeit macht Arbeit“, sagt Schmitz-Scholemann. Aber: „Die sogenannten Bagatellkündigungen sind eher selten.“ Der Mehraufwand falle bei 500 bis 600 Fällen, die ein Richter erster Instanz pro Jahr bearbeitet, nicht ins Gewicht.

Nach dem Emmely-Urteil hat es bislang zwei weitere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in ähnlichen Fällen gegeben. Beide Klagen gegen eine außerordentliche Kündigung wurden zurückgewiesen: Im Dezember 2010 wurde einer Verkäuferin in einem Drogeriemarkt gekündigt, weil sie Rabatt-Coupons im Wert von 36 Euro, die auf ganz bestimmte Produkte bezogen waren, für Süßigkeiten ausgegeben hatte. Die Frau war seit 1994 in dem Geschäft tätig. Und im Juni dieses Jahres hielt das Bundesarbeitsgericht die Entlassung einer Verkäuferin für gerechtfertigt, die mehrmals Zigarettenpackungen entwendet hat. Sie war zehn Jahre lang in dem Betrieb tätig. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.