Das Bundesverfassungsgericht muss klären, was der Geheimdienst erforschen darf – und wem er seine Erkenntnisse zur Verfügung stellt.
Karlsruhe. - So streng ist das Bundesverfassungsgericht wohl noch nie gewesen. Rund zwei Wochen vor dem Jahresende ist am Dienstag der Erste Senat zum ersten mal in diesem Coronajahr zusammengetreten, um öffentlich eine Verfassungsbeschwerde zu verhandeln. Und wer auch immer den Saal zu dieser späten Premiere betreten wollte, der konnte dies nur unter der 2-G-doppelplus-Regel: Geimpft oder genesen inclusive ein negativer PCR-Test waren verlangt. Das galt für Richter und Beschwerdeführer, für Presse und Zuschauer gleichermaßen.
Laute Kritik in Zeiten des NSU-Verfahrens
Auf dem Sitzungsplan stand die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, mit dem der Freistaat Bayern im Jahr 2016 die Regeln für seinen Verfassungsschutz grundlegend neu geregelt hatte. Das sei in einer Zeit passiert, als „landauf landab“ in Zusammenhang mit dem NSU-Verfahren kritisiert wurde, dass es „zu wenig Informationen unter den Sicherheitsbehörden gegeben habe“, sagte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU). Aus Sicht der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gibt es aber eher viel zu viele Informationen. Die Gesellschaft koordiniert die Verfassungsbeschwerde von drei Männern, die sich unter anderem gegen den Zugriff auf gespeicherte Vorratsdaten wendet, gegen Handyortung und gegen die Wohnraumüberwachung.
Eine Reihe von schwierigen Fragen
Die Fragestellungen seien „nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht schwierig“, sagte Gerichtspräsident Stephan Harbarth, denn sie bewegten sich im Spannungsfeld zweier zentraler Ideen des Grundgesetzes: „der wehrhaften Demokratie und des Schutzes individueller Freiheitsrechte.“
Die Thematik ist dem Gericht nicht fremd. Mit Urteilen zum BKA-Gesetz oder zur Fernmeldeüberwachung des Bundesnachrichtendienstes hat das Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren immer wieder in diesen Bereichen entschieden. Allerdings waren in keinem Verfahren die nachrichtendienstlichen Befugnisse „in so einer Breite angegriffen wie hier“, sagt Verfassungsrichterin Gabriele Britz, die Berichterstatterin dieses Verfahrens.
Das Gericht soll Impulse geben
Auf dem Prüfstand steht daher ein Stück weit das gesamte System der Sicherheitsarchitektur. Die Aufgabe des Verfassungsschutzes ist dabei nicht mit dem der Polizei vergleichbar. Die Polizei soll Straftaten verhindern und verfolgen, der Verfassungsschutz sammelt Informationen, mit deren Hilfe die Politik Entscheidungen treffen kann. Dafür gibt es unterschiedliche Befugnisse – und der Verfassungsschutz darf Teile seiner Erkenntnisse nicht an die Polizei übermitteln, weil diese die Informationen gerade nicht selbst erheben dürfte. Das Trennungsprinzip sei jedoch „unter die Räder gekommen“, sagte GFF-Vorsitzender Ulf Buermeyer. Das Gericht habe nun die Chance, „wichtige Impulse zu geben, was ein Geheimdienst darf“.
Ein Teilergebnis zeichnet sich ab
Mit großer Wahrscheinlichkeit zeichnete sich bei der Verhandlung ab, dass das Gesetz zumindest in Teilen überarbeitet werden muss. Beim Thema Wohnraumüberwachung bemängelten die Richter, dass die entsprechende Vorschrift keine Einschränkung hat, wonach der Verfassungsschutz nur dann tätig werden darf, wenn die Polizei dazu nicht rechtzeitig in der Lage wäre.
Neben dem Bundesverfassungsgesetz beschäftigt sich derzeit auch noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit dem Gesetz. Die Grünen im Land hatten dort 2017 ihre Bedenken artikuliert, noch hat das Gericht aber nicht einmal verhandelt. Karlsruhe wird seine Entscheidung im nächsten Jahr bekannt geben.