Das warme Wetter lockt viele auf das Fahrrad – doch nicht alle halten sich in den Fußgängerzonen an die Regeln. Foto: Simone Neß

Sie rasen und manchmal dürfen sie gar nicht erst auf ihrem Gefährt unterwegs sein – in den Fußgängerzonen von Villingen-Schwenningen kommt es mit Zweiradfahrern immer wieder zu gefährlichen Situationen. Geahndet werden können jedoch längst nicht alle Fälle.

Das warme Sommerwetter lockt viele Menschen auf ihr Fahrrad. Statt zu Fuß werden Erledigungen in den Innenstädten von Villingen und Schwenningen kurzerhand mit einem Zweirad vollbracht, doch nicht allen gefällt dieser Zweiradverkehr in den Fußgängerzonen.

 

Denn dabei soll es häufig zu teils sehr gefährlichen Situationen kommen, wie ein Leser gegenüber unserer Redaktion schildert.

Verboten ist das Fahrradfahren in den Fußgängerzonen keineswegs – darauf machen entsprechende Schilder zu Beginn der Zone aufmerksam. „Radfahrer frei“ bedeutet das weiße Zusatzzeichen. Doch für die Radfahrer gelten dabei auch entsprechende Regeln. Und es sind längst nicht alle Gefährte mit zwei Rädern in der Fußgängerzone erlaubt. Laut unserem Leser seien diese häufig mit „völlig unangepasster Geschwindigkeit“ unterwegs und gefährden so die Fußgänger.

„Radfahrer frei“ – das bedeutet das weiße Zusatzzeichen zu Beginn der Fußgängerzone. Foto: Simone Neß

Regelmäßige Ermahnungen durch den Ordnungsdienst

Diese Beobachtungen kann auch die Stadt gegenüber unserer Redaktion bestätigen, wie Pressesprecherin Madlen Falke auf Anfrage erklärt. „Da sich Radfahrende und Nutzer von E-Scootern nicht immer an die Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) halten und manchmal sogar rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden unterwegs sind, bringt die Freigabe der Fußgängerzonen für den Radverkehr solche Situationen mit sich“, erläutert sie.

Sowohl der Kommunale Ordnungsdienst als auch die Polizeireviere würden die betreffenden Personen regelmäßig ermahnen, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. „In gravierenden Fällen wurden auch schon Verwarnungs- oder Bußgeldverfahren eingeleitet“, schildert sie, gesteht aber ein: „Da die Ordnungskräfte jedoch nicht rund um die Uhr in den Fußgängerzonen präsent sein können, bleiben viele Verstöße ungeahndet.“

Was gilt für Zweiräder?

Doch was gilt konkret für die einzelnen Zweiräder? Auch hierzu gibt die Stadt Auskunft. Demnach muss zwischen normalen Fahrrädern und Pedelecs, Speed Pedelecs (S-Pedelec), E-Bikes und E-Scootern unterschieden werden.

Für Radfahrer ist die Sachlage eindeutig. Sie müssen in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit einhalten. Ebenso gelte für sie das „allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme gegenüber Fußgängern“, so die Pressesprecherin.

In Fußgängerzonen sind E-Bikes nicht erlaubt

Für Pedelecs – Fahrräder mit einem Elektromotor, der nur beim Treten unterstützt – mit einer Trittunterstützung von bis zu 25 Kilometern pro Stunde gelten dieselben Regeln, wie für normale Fahrräder. Daher dürfen sie in den Fußgängerzonen von Villingen-Schwenningen fahren. Anders sieht diese Regel hingegen bei Speed Pedelecs aus. Die Fahrzeuge haben den gleichen Elektroantrieb wie Pedelecs, allerdings reicht ihre Trittunterstützung bis zu einer Geschwindigkeit von 45 Kilometern pro Stunde. „Damit gilt das S-Pedelec als Kleinkraftrad und muss auf der Straße gefahren werden. Das Fahren in Fußgängerzonen ist nicht erlaubt“, teilt Falke hierzu mit.

E-Bikes – Fahrräder mit einem Elektromotor, die auf Knopfdruck ohne Trittunterstützung beschleunigen – gelten als Kraftfahrzeuge und sind in den Fußgängerzonen daher nicht erlaubt.

Es gibt auch Ausnahmen

Etwas komplizierter ist die Regelung für E-Scooter. Neben der StVO ist auch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zu berücksichtigen. „Das Befahren von Fußgängerzonen muss durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ erlaubt sein. Da dies in Villingen-Schwenningen nicht der Fall ist, dürfen E-Scooter grundsätzlich nicht in Fußgängerzonen fahren“, erläutert die Pressesprecherin.

Doch es gibt noch eine Ausnahme: Alle genannten „E-Fahrzeuge“, die in der Regel die Fußgängerzone nicht befahren dürfen, sind von der Regelung befreit, wenn mit ihnen ein geschäftsmäßiger Lieferverkehr stattfindet. Dann dürfen sie während der Lieferzeiten die Fußgängerzonen befahren.