Immer wieder behindern Passanten Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes, wie hier in Ebingen. Foto: Nölke

In Feuerwehrzufahrt parken, im Weg stehen oder filmen: Was passiert, wenn Rettungskräfte nicht arbeiten können?

Albstadt-Ebingen - Immer wieder behindern Schaulustige Einsätze der Feuerwehr und sorgen für Chaos - zuletzt geschehen am Donnerstag in Ebingen. Ein solches Verhalten kann den Gaffern jedoch teuer zu stehen kommen.

"Es gibt viele Verhaltensweisen, die eine Behinderung darstellen können", erklärt Martin Raff, Pressesprecher beim Polizeipräsidium in Reutlingen. Wenn jemand einen Einsatz beeinträchtigt und einem entsprechenden Platzverweis der Polizei nicht nachkommt, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Außerdem droht eine Verhaftung - erforderlichenfalls "unter Anwendung unmittelbaren Zwangs".

Behinderung kann zu Anklage wegen Tötungsdelikt führen 

Parken Autofahrer etwa in Feuerwehrzufahrten und behindern dadurch Rettungskräfte, werden ein Bußgeld von 100 Euro sowie ein Punkt in Flensburg fällig. Behinderungen der Einsatzkräfte können aber auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, wenn dadurch etwa jemandem nicht rechtzeitig geholfen werden kann und die Person stirbt. "Da kann im Einzelfall ein fahrlässiges, im Extremfall unter Umständen sogar ein vorsätzliches Tötungsdelikt im Raum stehen", so Raff.

Ferner müssten etwa Autofahrer, die in einer Feuerwehrzufahrt parken, mit einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen. Wird einem Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nicht sofort freie Bahn geschaffen, drohen 240 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Inwieweit eine Behinderung der Einsatzkräfte vorliegt, müsse im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, so die Auskunft des Polizeipressesprechers.

Wenn Gaffer das Handy zücken

Doch was, wenn die ungebetenen Zaungäste Handys oder Kameras auspacken und Bilder schießen? "Grundsätzlich hat jeder Mensch das Recht am eigenen Bild", erklärt Raff. Rettungs- und Einsatzkräfte, darunter auch die Polizei, stünden allerdings in Ausübung ihres Dienstes im Lichte der Öffentlichkeit und seien somit Teil des öffentlichen Geschehens - sie dürfen also fotografiert und gefilmt werden.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Porträtaufnahmen von Einsatzkräften, die für sich betrachtet nicht mehr im Zusammenhang mit dem Einsatzgeschehen stehen, dürfen zwar angefertigt, aber nicht veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung ohne Einverständnis des Betroffenen stelle unter Umständen eine Straftat nach dem Kunsturhebergesetz dar, so Raff. Diese wird mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Sind auf den Bildern oder Videos hilflose - also etwa verletzte - Menschen zu sehen, ist jedoch bereits das Anfertigen der Aufnahmen eine Straftat. Auch hier habe der Urheber der Aufnahmen mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zu rechnen.