Grund des Rechtsstreits ist der nach Auffassung des Arbeitgebers zweideutige Slogan "Studieren, was in dir steckt" (Symbolbild). Foto: dpa

Ehemaliger Angestellter klagt gegen Hochschule Furtwangen. Hintergrund ist strittiger Slogan.

Furtwangen - Keine Abmahnung, übers Ziel hinausgeschossen, Vertrauensbruch. All das stand zur Debatte, als jüngst vor dem Arbeitsgericht Villingen die Kündigungsschutzklage eines ehemaligen Angestellten der Hochschule Furtwangen University (HFU) verhandelt wurde. Der Kläger möchte das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten, die Gegenseite lehnt das strikt ab.

Zum Hintergrund: Beim Unternehmen sollten Wege der Neukundengewinnung gefunden werden. Ein beratender Arbeitskreis Marketing und die Geschäftsleitung versuchten, dies mit einer Werbekampagne zu erreichen. Der im Unternehmen seit zehn Jahren arbeitende Marketingleiter wurde beauftragt, die notwendigen Vorarbeiten zu regeln. Ihm zur Seite stand eine Werbeagentur.

Der Marketingleiter erfand den Slogan "Studieren, was in dir steckt". Die Werbeagentur hingegen warnte den Marketingleiter hinsichtlich des Spruches vor dessen – ihrer Meinung nach – vermeintlichen Zweideutigkeit.

Keine Rücksprache

Der Rat: Man solle sich das nochmals im Haus überlegen. Der Marketingleiter jedoch war wohl der Ansicht, dass der Slogan richtig beziehungsweise passend sei und hielt keine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten. Als dieser von der Sache erfuhr, stoppte er die Kampagne und das Unternehmen kündigte dem Marketingleiter fristlos ohne vorige Abmahnung. Die Geschäftsleitung sah in der Tatsache, dass der Mann die Warnung nicht weiter gegeben hatte, einen Vertrauensbruch.

In der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht meinte die Klägerseite, dass das Unternehmen mit der Kündigung zu stark reagiert hätte, zumal es zuvor nicht abgemahnt hätte. Man sei "in dieser Sache über das Ziel hinausgeschossen".

Keine Einigung erzielt

Der ehemalige Angestellte meinte zudem, dass die Werbeagenturen heutzutage ziemlich unter Druck stünden. Es könnte sein, dass die Agentur selbst einen Slogan kreieren und als Eigenprodukt schaffen wollte. Das sei für die Agentur wohl ein rentableres Geschäft.

Bei den Befragungen durch den Richter forderte der Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Das Unternehmen möchte das nicht. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Der nächste Kammertermin zu diesem Fall ist für Januar 2019 angesetzt.