Kommunales: Kein weiteres Wohngebäude / Gemeinderat schließt sich Vorgabe der Baurechtsbehörde an
Von Hartmut Ketterer
Die Regeln zum Erlass einer Außenbereichssatzung sorgten kürzlich bei der Ortschaftsratssitzung für Diskussionsstoff.
Vöhrenbach-Urach. Im Vorfeld hatte die Baurechtsbehörde auf der Grundlage von Paragraph 35 Baugesetzbuch die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf einem Hofgrundstück verneint. Der Gemeinderat schloss sich der Vorgabe der Baurechtsbehörde an und stimmte ebenfalls dagegen.
Keine Alternative
Es gab keine Alternative zum Hausbau und auch keine Privilegierung im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Ortschaftsrat stimmte jedoch für die Bauvoranfrage, da optimale Voraussetzungen für den Hausbau vorlagen und meinte es müsste doch möglich sein, die Familie im Ort zu halten, bevor das Eigenheim in einem anderen Ort verwirklicht wird.
Auf Nachfrage im städtischen Bauamt Vöhrenbach führte Christine Breithut aus, dass man sich gerne anders, also für die Familie entschieden hätte, doch die Rechtslage ließ kein Hintertürchen offen. Gemäß Gesetzestext kann eine Außenbereichssatzung nur dann erlassen werden, wenn bereits einige Häuser, mindestens drei, vorhanden sind und die Wohnbebauung überwiegt.
Im vorliegenden Fall gibt es lediglich ein Hofgebäude mit einem Leibgeding, sowie landwirtschaftliche Schuppen. Zuwenig also um eine Außenbereichssatzung zu erlassen.
Die Stadt Vöhrenbach, wie auch der Gemeinderat musste sich deshalb der Vorgabe der Baurechtsbehörde anschließen. Eine andere Entscheidung, die man gerne zugunsten der Bauvoranfrage getroffen hätte, konnte leider nicht getroffen werden.