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Es ist wohl die letzte Hürde für zusätzliche Tempo-30-Zonen in Nagold: Auf seiner nächsten Sitzung an diesem Dienstag wird der Gemeinderat endgültig über den Lärmaktionsplan der Stadt entscheiden – und wahrscheinlich zustimmen. Danach könnte es dann ganz schnell gehen.

Nagold - Zum Beispiel in der Kernstadt entlang der Calwer Straße / Lange Straße (B 463) von der Lidl-Einfahrt bis zur Einmündung der Bahnhofstraße – also genau dort, wo im Moment zwar noch die Mega-Baustelle im Nagolder Norden für eine Vollsperrung sorgt, aber es spätestens ab Ende November wieder "freie Fahrt" geben soll. Doch dann mutmaßlich nur mit Tempo-30 in diesem Abschnitt – weil gemäß dem Lärmaktionsplan hier bisher die höchste Lärmbelastung überhaupt im gesamten Stadtgebiet besteht. Mit finaler Annahme des Lärmaktionsplans durch den Gemeinderat, könnte in diesem Abschnitt umgehend auch die 30er-Gebotsschilder aufgestellt werden – und dann mit Freigabe der Strecke nach Baustellen-Ende wirksam werden.

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Bereits vorher könnten dann auch der Abschnitt der Freudenstädter Straße zwischen Moltkestraße und dem hier bereits bestehenden Tempo-30-Abschnitt Richtung Innenstadt, die Haiterbacher Straße (B 463) und Grafenwiesenstraße zwischen dem Kreisverkehr mit Lindachstraße bis zur Unterführung am Viadukt (L 362), in Iselshausen die Hauptstraße / Horber Straße (B 463) von Kreisverkehr mit K4346 bis circa Ortseinfahrt Iselshausen von Süden, die Schwandorfer Straße (L 353), circa ab Ortseingang Iselshauen bis Kreisverkehr mit B 463, sowie in Gündringen der Herrenwald (B 463) ab Einmündung Alemannenstraße bis circa Haltestelle Bahnhofsgaststätte zu Tempo-30-Zonen erklärt werden. Auch diese Straßenabschnitte gelten allesamt als besonders vom Straßenlärm belastet und sollen durch die Tempolimits "ruhiger", aber auch insgesamt sicherer werden.

Zahlreiche Bürger haben sich zum Thema geäußert

Was in der bereits veröffentlichten Sitzungsvorlage zu diesem Tagesordnungspunkt der kommenden Gemeinderatssitzung auffällt: Auch zahlreiche Bürger und betoffene Anwohner haben sich im Rahmen der öffentlichen Auslegung zum Lärmaktionsplan – oder zumindest zur eigenen, subjektiv wahrgenommenen Lärmbelastung auf den eigenen Grundstücken – geäußert. Wobei aus den Beiträgen deutlich wird, dass für die individuelle Lärmbelastung weit mehr Faktoren eine Rolle zu spielen scheinen, als sie die formalen Regeln des Lärmaktionsplans erfassen – der ausschließlich die (Straßen- und Schienen-)verkehrsbedingten Lärmimmissionen und -emissionen in seiner zugrundeliegenden Datenbasis berücksichtigt.

Störender Lärm – auch in Nagold – hat aber offensichtlich mehr Ursachen als nur den Straßen- und Schienenverkehr. Beispiel: Fluglärm. Mehrere Einwohner machen in ihren Einwendungen zum Lärmaktionsplan Lärmbelastungen etwa aufgrund des zumindest gelegentlich über Nagold einfliegenden Flugverkehrs zum Flughafen Stuttgart geltend. Allerdings wohl ohne weitere Aussicht auf Erfolg – denn in den dokumentiertem Antworten der Stadt auf diese Einwendungen und Hinweise wird stets unisono auf die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen, das als einzige zulässige Stelle für den Lärmschutzplan des Stuttgarter Flughafens zuständig sei.

Relativ geharnischt auch die Einwendungen mindestens eines Anwohners des Wohngebiets Kernen, der sich sehr extrem zumindest an den Wochenenden durch den Lärm vom "Fußballplatz mitten in der Stadt und noch in Tallage" beeinträchtigt fühlt. Sein Vorschlag – Zitat: "Es wäre aber schon eine große Erleichterung, wenn wenigstens zu dem Zuschauergeschrei nicht noch Ballermannlieder über Lautsprecher in den Spielpausen oder im Vorfeld und Nachgang von Spielen erfolgen würde." Das wäre aus seiner Sicht "ein Kompromiss", den man doch von Seiten der Vereine zumindest verlangen könnte, "wenn man schon jedes Wochenende von dem Geschrei genervt" werde.

Lärm einer Sportanlage fällt unter andere Verordnung

Stellungnahme der Stadtverwaltung zu diesem Einwand – im schönsten Amtsdeutsch: "Der angesprochene Lärm durch einen Fußballplatz fällt nicht unter die von der EU-Umgebungslärmrichtlinie erfassten Hauptlärmquellen und kann daher im kommunalen Lärmaktionsplan nicht mit Maßnahmen oder Einschränkungen nach Fachrecht berücksichtigt werden." Es könne daher lediglich empfohlen werden, "sich in diesem Zusammenhang an die untere Immissionsschutzbehörde" – also an den Landkreis Calw – "zu wenden, falls die Annahme besteht, dass Überschreitungen der für Sportanlagenlärm anzuwendenden 18. BimSchV" vorliegen könnten; gemeint ist die "18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes", auch als "Sportanlagenlärmschutzverordnung" bekannt. Die regelt, wie laut so ein Fußballplatz tatsächlich sein darf. Darin aufgeführter Maximal-Wert für die Lärmbelastung – wer es nachmessen will: 60 Dezibel; gilt für Mischgebiete, tagsüber.