Stromer sind auch beim Finanzamt begünstigt, wenn es sich um Firmenwagen dreht. Foto: Berlinstock – stock.adobe.com Foto: Schwarzwälder Bote

Verkehr: Finanzamt unterstützt Dienstwagen und -räder / Steuerberater-Kammer gibt Tipps

Ob mit dem Rad oder dem Auto – wer mit Strom-Antrieb unterwegs ist, erhält staatliche Förderung. Das gilt sowohl für Dienstwagen als auch für Geschäfts-Drahtesel – und das nicht nur beim Kauf. Auch vom Finanzamt gibt es Geld. Die Steuerberater aus der Region erklären, was dabei zu beachten ist.

Region. Der Staat fördert E-Autos mit bis zu 9000 Euro und Käufer von Plug-in-Hybriden erhalten bis zu 6750 Euro. Neben höheren Kaufprämien gibt es seit Anfang vorigen Jahres auch Vergünstigungen bei der Lohnsteuer, wenn Mitarbeiter ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. "Doch egal ob mit dem E-Auto oder dem E-Bike: Steuerpflichtige sollten bei der Überlassung durch den Arbeitgeber einige steuerliche Besonderheiten beachten, um Fallstricke zu vermeiden", so die Steuerberater-Kammer Nordbaden. Steuervorteile für E-Bikes : Stellt der Chef dem Arbeitnehmer ein Elektro-Dienstfahrrad zur beruflichen und privaten Nutzung dauerhaft zur Verfügung, kann der Arbeitnehmer Steuervorteile nutzen. Dabei gibt es zwei Varianten: per Gehaltsumwandlung oder arbeitgeberfinanziert. Werden Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- oder Einkommensteuer. Seit 1. Januar 2020 ist dieser nur noch mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern. Zuvor waren es noch ein Prozent, beziehungsweise 0,5 Prozent des Listenpreises.

Wenn die Firma dem Mitarbeiter das Fahrrad hingegen zusätzlich zum Lohn überlässt, ist die private Nutzung für die Mitarbeiter sogar gänzlich steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Das alles gilt nur für Räder, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten, also nicht kennzeichen- und versicherungspflichtig sind, und die erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 überlassen werden.

Ein weiterer Vorteil: Bei der Überlassung von dienstlichen Fahrrädern – ob mit Elektromotor oder ohne – ist, anders als beim Dienstwagen, der Weg zur Arbeit nicht zu versteuern.

Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg von 0,30 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden. Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen Rädern profitieren. Auch sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.

Vorteile E-Dienstwagen: Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen oder E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet ist, auch privat, ist grundsätzlich in jedem Monat ein Prozent des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60 000 Euro, die mehr als zur Hälfte dienstlich genutzt werden, gilt eine Sonderregelung: Hier muss der Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil nur noch mit einem Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Für Elektro- oder bestimmte extern aufladbare, schadstoffarme Hybridelektrofahrzeuge mit einem höheren Bruttolistenpreis bleibt es bei der bisher geltenden 0,5-Prozent-Regelung.