Auch für die Friedrichstraße gilt die geänderte Gestaltungssatzung für die Innenstadt. Foto: Müller Foto: Schwarzwälder Bote

Kommunales: Gemeinderat ändert die Gestaltungssatzung für die Innenstadt

Freudenstadt (mam). Der Gemeinderat Freudenstadt hat in seiner jüngsten Sitzung eine Änderung der Gestaltungssatzung für die Innenstadt beschlossen – bei einer Enthaltungen und zwei Gegenstimme.

Unter anderem geht es dabei um Solar- und Photovoltaikanlagen sowie um Balkone und Rettungswege im sogenannten Wiederaufbaugebiet nach dem Zweiten Weltkrieg, wie Christoph Gerber, der Leiter des Baurechtsamts, in der Sitzung ausführte.

So seien die Worte, dass die Anlagen "flächenbündig mit der Dachfläche" sein müssten, gestrichen. Damit komme man auch den Nutzern entgegen, da die aufgestellten Anlagen effektiver seien, so Gerber. Von der Straße aus sollen sie aber nicht erkennbar sein.

Darüber hinaus dürfen die Balkone breiter werden. Statt bisher 1,30 Meter sind es jetzt 1,50 Meter. Außerdem kann von der Vorschrift über die Größe von Dachfenstern abgesehen werden, wenn es um einen zweiten Rettungsweg geht – oder wenn diese zum Wohnen genutzt werden. Unter anderem geht es bei der Änderung auch darum, dass sich die Wohnnutzung geändert habe. Früher wurde unter den Dächern Holz gelagert und Wäsche getrocknet. Auch Würste hingen dort. Heute hingegen würden die Dachgeschosse auch zum Wohnen genutzt, so Gerber. Die Änderung solle so auch dazu beitragen, die Kapazitäten von Wohnraum besser auszuschöpfen.

Der CDU-Fraktionsvorsitzende Andreas Bombel lobte die Änderung. Die Stadträte hätten schon oft Fragen beantworten müssen, warum "dieses oder jenes" nicht erlaubt sei. Bärbel Altendorf-Jehle, die Fraktionsvorsitzende der Bürgeraktion, begrüßte die Lockerungen. Es habe gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen, den Bereich für das Stadthotel herauszunehmen, und für die Bürger die strengen Vorschriften zu belassen, sagte sei. Dem widersprach Gerber heftig. Die beiden Angelegenheiten seien nicht miteinander vergleichbar. Außerdem habe der Rat dem Bebauungsplan damals zugestimmt.

Ausgenommen von der Neuregelung sind Gebäude, die bereits unter Denkmalschutz stehen.