Kreisforstamtsleiter Simon Stahl. Foto: Stadler Foto: Schwarzwälder Bote

Forstwirtschaft: BGH-Urteil verschafft dem Kreis Zeit

Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 12. Juni sein Urteil im Streit des Bundeskartellamtes um die Rundholzvermarktung gefällt hat und das Land Baden-Württemberg als Sieger hervorging, herrscht nach wie vor Verwirrung.

Kreis Freudenstadt. Der Direktor des Kreisforstamts Freudenstadt, Simon Stahl, beleuchtete im Gemeinderat Pfalzgrafenweiler die neue Situation. "Durch das BGH-Urteil werden die Uhren auf 2008 zurückgedreht", so die Kernaussage. Das bedeute für private und kommunale Waldbesitzer im Klartext, dass es auch künftig an den Landratsämtern einen staatlichen Förster gebe, der bei der Bewirtschaftung ihrer Wälder helfen dürfe. Aber auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald solle aufgrund des neuen Landeswaldgesetzes kommen, die die Bewirtschaftung der landeseigenen Flächen, also den Staatswald, zur Aufgabe habe.

Seit 2003 ist folgendes passiert: Die Sägewerker waren der Auffassung, dass durch günstige Leistungen der Landesbehörde Forst Baden-Württemberg für die Privatwaldbesitzer zu viel Holz auf den Markt komme und eine Wettbewerbsverzerrung vorliege. Das Bundeskartellamt war ebenfalls der Meinung, dass die staatlichen Serviceleistungen zu günstig seien. Deshalb einigte man sich im Jahr 2008 mit dem Land darauf, dass Betriebe, die mehr als 3000 Hektar Waldfläche bewirtschaften, ihr Holz nicht mehr über das Land vermarkten dürfen. 2010 wurde diese Größenbeschränkung dann auf 100 Hektar reduziert.

Jetzt das überraschende BGH-Urteil, wonach die zuletzt getroffene Regelung ungültig sei. Dieser "Totalsieg" für das Land bedeute gleichzeitig, dass in dieser komplexen Angelegenheit Zeit gewonnen wurde. Bürgermeister Dieter Bischoff sagte, dass bereits zum 1. Juli 2019 die Veränderungen hätten umgesetzt werden müssen. "Jetzt ist der Dampf aber aus dem Kessel raus und die richtige Entscheidung könne in Ruhe getroffen werden", so der Bürgermeister weiter.

Entschieden werden muss jetzt, wie die Änderungen durch das neue Landeswaldgesetz, wonach die Landesbehörde Forst aufgelöst wird, umgesetzt werden. Der Landkreis Freudenstadt habe hierfür schon gute Vorarbeit für eine interkommunale Zusammenarbeit geleistet, eine Holzverkaufsstelle eingerichtet und eine Reviertrennung zwischen Staats- und Nichtstaatswald vorgenommen.

Neue Vereinbarung

Die nächsten Schritte könnten erst in Angriff genommen werden, wenn die Begründung des BGH-Urteils vorliege. Im Landkreis sei bereits ein Arbeitskreis gebildet, der die geeignete Form der Zusammenarbeit finden solle. Außerdem gibt es einen Entwurf für eine Kooperationsvereinbarung aller Städte und Gemeinden zur gemeinsamen Holzvermarktung.