Bei seiner Promillefahrt hatte der OB Julian Osswald mindestens 1,1 Promille im Blut. Foto: Hopp

Staatsanwaltschaft Rottweil stellt nach der Promillefahrt Strafbefehl gegen Oberbürgermeister Julian Osswald. 

Freudenstadt - Eineinhalb Wochen nach seiner Trunkenheitsfahrt geht für Oberbürgermeister Julian Osswald das politische Geschäft seinen gewohnten Gang. Eineinhalb Wochen nach der Trunkenheitsfahrt steht nun auch fest, wie viel Alkohol der OB im Blut hatte, als er nach Mitternacht gegen ein parkendes Auto in der Tiefgarage und gegen eine Fußgängerfurt fuhr.

Wie Frank Grundke, Sprecher der Staatsanwaltschaft Rottweil, gestern auf Nachfrage mitteilte, ist nach der Auswertung der Blutprobe klar: Der Blutalkoholwert des OB "befindet sich in einem Bereich absoluter Fahruntüchtigkeit". Um die Persönlichkeitsrechte des OB zu wahren – Osswald war in der Unfallnacht privat unterwegs – habe man sich innerhalb des Hauses geeinigt, nur bekannt zu geben, dass sich der Wert über der Promille-Grenze von 1,1 befindet. Das heißt auch: Gegen Osswald wird es ein Strafbefehlsverfahren geben, so Grundke.

Was könnte dies für Osswald bedeuten? Überschreitet die Alkoholkonzentration im Blut den Wert von 1,1 Promille, gilt der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs als absolut fahruntüchtig. Setzt sich der Fahrer dennoch hinters Steuer, begeht er eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuchs. Hinzukommt die Fahrerflucht Osswalds. Mögliche Sanktionen sind: eine Geldstrafe, der Entzug der Fahrerelaubnis bis zu fünf Jahren, Punkte im Verkehrszentralregister und sogar eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Ob Osswald zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, der sogenannten MPU, muss, entscheidet das Freudenstädter Landratsamt. Wie Pressesprecherin Sabine Eisele auf Nachfrage erklärte, sei bei einem Wert ab 1,6 Promille eine MPU zwingend. Liegt der Wert darunter, muss die Untersuchung dann vorgenommen werden, wenn dem Fahrer innerhalb der letzten zehn Jahre schon einmal wegen Alkohols am Steuer von der Polizei der Führerschein abgenommen wurde. Laut Eisele sieht das Vorgehen so aus: Zuerst legt die Staatsanwaltschaft die Länge des Fahrverbots fest. Drei Monate, bevor das Fahrverbot endet, kann der Betroffene dann einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen.

Dementgegen gibt es bei einer disziplinarischen Prüfung keinen Automatismus, erklärte Uwe Herzel, Pressesprecher des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Da es sich bei der Alkoholfahrt Osswalds um eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt gehandelt habe, müsse zuerst die "strafrechtliche Bewertung" abgewartet werden. Erst dann entscheide sich, ob das Regierungspräsidium als Aufsichtbehörde ein Disziplinarverfahren einleite oder nicht. Zum Inhalt eines solchen werde sich die Behörde dann allerdings nicht äußern – "aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes und der Verschwiegenheitspflicht", betonte Herzel.