Flüchtlinge im Kreis Freudenstadt werden seit einigen Monaten vom Amt für Migration und Flüchtlinge zu verschiedenen Arbeiten verpflichtet. Daran gibt es nun deutliche Kritik.
80 Cent pro Stunde. Das ist der Lohn, den derzeit Flüchtlinge im Kreis Freudenstadt für sogenannte Arbeitsgelegenheiten erhalten. Laut Angaben des Landkreises werden derzeit 84 Flüchtlinge im Kreis im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten bei der Reinigung von Flüchtlingsunterkünften, zur Unterstützung von Schulhausmeistern, in diversen Bauhöfen, im Abfallwirtschaftsbetrieb und im Kreisarchiv eingesetzt. Die gesetzliche Obergrenze liege dabei bei 100 Stunden im Monat.
Anders als das Wort „Arbeitsgelegenheit“ suggeriert, hat das Ganze mit Freiwilligkeit aber nicht viel zu tun. Denn die Behörde übt auf die Asylbewerber massiven Druck aus, damit diese den Tätigkeiten auch nachkommen.
So liegen unserer Redaktion mehrere Schreiben des Amts für Migration und Flüchtlinge vor, in denen Flüchtlingen eine etwa 50-prozentige Leistungskürzung angedroht wird. In einem Fall wird einem Betroffenen vorgerechnet, dass er künftig nur noch rund 200 Euro statt bisher 400 Euro pro Monat erhalten werde, sollte er sich der Maßnahme verweigern.
Schwerwiegender Vorwurf
„Schon von 400 Euro kann man eigentlich nicht leben, aber von 200 Euro kann man überhaupt nicht leben“, kritisiert Stefan Gohr vom Freundeskreis Asyl. Er bezeichnet das Vorgehen des Landkreises daher als Zwangsarbeit. Ein schwerwiegender Vorwurf, schließlich ist Zwangsarbeit durch das Grundgesetz verboten.
Im Gespräch mit den Betroffenen wird klar, dass es den Flüchtlingen nicht an Willen mangelt, für einen fairen Lohn zu arbeiten und Zeit und Mühe in Integrationskurse zu stecken. „Ich habe einen Lebenslauf gemacht und an mehrere Unternehmen geschickt, aber immer negative Antworten bekommen“, berichtet einer der Flüchtlinge.
Ein anderer erzählt, dass er mehr als zwei Jahre lang keinen Platz in einem Deutschkurs bekommen habe. Seine Sprachkenntnisse habe er allein durch Videos auf der Plattform Youtube erlangt. Und Gohr kritisiert: „Es gibt oft keine Unterstützung bei der Berufsanerkennung oder bei der Suche nach einem Ausbildungsplatz.“
Ostdeutsche Landkreise als Vorbild
So stellt sich die Frage, warum angesichts dieser Defizite der Kreis Freudenstadt ausgerechnet auf die sogenannten Arbeitsgelegenheiten setzt. Verpflichtet wäre er dazu nicht. Tatsächlich spielt der Kreis laut Gohr hier sogar eine Art Vorreiterrolle in Baden-Württemberg. Er habe selbst bei der Behörde nachgefragt. Dort sei ihm gesagt worden: „Wir haben uns das von Ostdeutschen Landkreise abgeschaut.“ Die Kreisverwaltung bestätigt das auf Anfrage.
In seiner Stellungnahme verteidigt der Kreis das Vorgehen und bezieht sich auf den Paragrafen fünf des Asylbewerberleistungsgesetzes, das die Arbeitsgelegenheiten regelt. Den Vorwurf der Zwangsarbeit weist der Kreis dabei deutlich von sich. Gerichte hätten sich bereits mit dem Gesetz beschäftigt und seien zu dem Schluss gekommen, dass es nicht gegen das Verbot der Zwangsarbeit gemäß dem Grundgesetz verstoße.
Kein Ermessensspielraum
Für den kritisierten Umfang der angedrohten Kürzungen sieht sich der Kreis nicht verantwortlich und verweist auf den Gesetzestext. So sei dort geregelt, dass Flüchtlinge, die Arbeitsgelegenheiten verweigern, nur noch Leistungen erhalten „zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung- sowie Körper und Gesundheitspflege“.
Einen Ermessensspielraum, wie viel die Leistungen gekürzt werden und wie viel noch ausgezahlt wird, hat der Kreis laut eigenen Angaben nicht. „Die Höhe der hierfür vorgesehen Leistungen sind, wie sonstige Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auch, vorgegeben.“
Wie ist die Rechtslage?
Asylbewerberleistungsgesetz
Der Landkreis beruft sich bei seinem Vorgehen auf den Paragrafen fünf des Asylbewerberleistungsgesetzes. In dem Gesetzestext sind die sogenannten Arbeitsgelegenheiten und entsprechende Sanktionen geregelt.
Zwangsarbeit
Doch selbst unter Juristen scheint das Gesetz zumindest umstritten zu sein. Das zeigt ein Bericht des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags aus dem Jahr 2024, der einen Überblick über den Forschungsstand zu dem Thema geben soll.
Menschenwürde
Andererseits verweist der Bericht aber auch auf Stimmen aus der Rechtswissenschaft, die das Kürzen von Leistungen kritisieren. Die Befürchtung: Die Kürzungen könnten gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstoßen. Verwiesen wird auf Artikel eins des Grundgesetzes, wo es heißt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“
Zumutbarkeit
Und selbst ohne die Debatte um den Paragrafen fünf wirft das Vorgehen der Kreisverwaltung Fragen auf. Denn das Gesetz schreibt vor: „Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise (...) ausgeübt werden kann.“
Keine Handschuhe
Relevant ist das, weil die Betroffenen im Gespräch auch berichten, dass sie teilweise große Mengen Müll mit bloßen Händen beseitigen mussten und dafür noch nicht einmal Arbeitshandschuhe gestellt bekamen. Der Kreis will diese Vorwürfe weder bestätigen noch dementieren. „Uns ist nicht bekannt, dass eine Ausstattung mit der jeweils notwendigen Schutzausrüstung nicht stattgefunden hat“, schreibt die Verwaltung auf Anfrage.