Leerstehender Wohnraum soll nicht zur Unterbringung von Flüchtlingen dienen, wenn es nach den Städten in Baden-Württemberg geht. Foto: dpa

In Baden-Württemberg haben sich die Städte gegen die Beschlagnahme von leerstehendem Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen ausgesprochen.

Tübingen/Stuttgart - Die Städte im Land haben Überlegungen eine Absage erteilt, leerstehenden Wohnraum zur Unterbringung von Flüchtlingen zu beschlagnahmen. „Sporthallen und Stadthallen waren schon öfter ein Thema, aber kein privater Wohnraum“, sagte Gerhard Mauch, Dezernent für Flüchtlingsangelegenheiten beim Städtetag Baden-Württemberg, am Mittwoch der Deutschen Presse-Agentur. Allein mengenmäßig würden „ein paar leerstehende Wohnungen“ nichts bringen. Anders sieht das ein Sprecher des Landkreistags in Baden-Württemberg: „Die örtliche Situation ist überall brenzlig, aber ob das Sinn macht oder nicht, muss im Einzelfall entschieden werden.“

Der Tübinger Oberbürgermeister Boris Palmer (Grüne) hatte nach Medienberichten angeregt, leerstehenden Wohnraum zu beschlagnahmen, um Flüchtlinge darin unterzubringen. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Main-Tauber-Kreis ein leerstehendes Kasernen-Gebäude in Tauberbischofsheim beschlagnahmt, das sich in städtischem Besitz befand. Die Beschlagnahmung war nach Angaben der Stadt zunächst auf sechs Monate beschränkt, sei dann aber „aufgrund der dramatischen Situation“ verlängert worden.

Kühn äußert sich positiv zu Palmers Plänen

Bislang ist dem Landkreistag in Baden-Württemberg kein weiterer Fall einer Beschlagnahmung von leerstehenden Gebäuden bekannt. So sieht es auch beim Gemeindetag und dem Städtetag aus.

Der Tübinger Bundestagsabgeordnete Christian Kühn (Grüne) äußerte sich positiv zu den Plänen Palmers: Es sei an der Zeit, dass die Stadt Tübingen angesichts von 400 bis 700 leerstehenden Wohnungen mit einer Satzung „Zweckentfremdung von Wohnraum“ verbiete, hieß es in einer Mitteilung. Allerdings räumt er ein: „Ein Zweckentfremdungsverbot ist einer rechtlich problematischen Beschlagnahme vorzuziehen und bedarf keiner Genehmigung durch den Landkreis oder das Land.“ Eine Zweckentfremdung liege demnach vor, wenn der Wohnraum mindestens sechs Monate lang leer stehe, abgerissen oder vorwiegend für gewerbliche oder berufliche Zwecke genutzt werde.