Die Zahl der Einsprüche ist auch beim Finanzamt Balingen sehr hoch. Foto: Gern

Zahlreiche Grundstückseigentümer wehren sich bei den Finanzämtern gegen die neue Grundsteuer. So geht das Finanzamt Balingen mit den Einsprüchen um.

Die Frist zur Abgabe der Erklärungen für die Grundsteuer B ist abgelaufen – nämlich am 31. Januar. Mancher Eigentümer hat bereits Grundsteuerwertbescheid und -messbescheid erhalten. Wie viel Grundsteuer ab 2025 gezahlt werden muss, wird zwar erst im Lauf des Jahres 2024 feststehen. Dennoch: Zahlreiche Grundstückseigentümer legen Einspruch ein.

 

Diese Kritik wird wegen der Grundsteuer geäußert

„Es gibt durchaus kritische Rückmeldungen von Bürgern zur neuen Grundsteuer“, bestätigt Albin Geiger, Leiter des Finanzamts Balingen, unserer Redaktion. Wegen Schwierigkeiten beim Ausfüllen der Erklärungsformulare, wegen des elektronischen Authentifizierungsverfahrens, „zum anderen wird auch kritisch hinterfragt, warum überhaupt Erklärungen abgegeben werden müssen“, so Geiger.

Das passiert, wenn Einspruch eingelegt wird

Einsprüche können Geiger zufolge nur gegen einen Bescheid eingelegt werden. „Dies bedeutet, dass die Erklärung bereits abgegeben wurde, oder zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht eine Schätzung erfolgt ist.“ In welchen Fällen ein Einspruch gerechtfertigt ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

„Es kommt auf den Einzelfall an. Grundsätzlich sollte man einen Einspruch einlegen, wenn man an der Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides Zweifel hat; egal ob aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel am Grundsteuergesetz oder ob aufgrund spezieller Umstände im Einzelfall.“ Zugleich betont Geiger: Einwendungen gegen die Höhe des Bodenrichtwerts vom Finanzamt können nur dann berücksichtigt werden können, „wenn hierzu ein Sachverständigengutachten vorgelegt wird“.

Wichtig: Einsprüche gegen einen Feststellungsbescheid des Finanzamts haben keine aufschiebende Wirkung. „Das heißt, dass die von der Gemeinde festgesetzte Grundsteuer dennoch vorerst – bis zur Überprüfung des Einspruchs – bezahlt werden muss“, erläutert Geiger. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, wenn es um die Frage der Verfassungsgemäßheit geht, müssten daher abgelehnt werden.

So handhaben die Finanzämter die Einsprüche

„Zweifel an der Gerechtigkeit der neuen Regelung und der damit zusammenhängenden Verfassungsgemäßheit schlagen sich in der sehr hohen Anzahl von Einsprüchen nieder“, erklärt Geiger. Eine konkrete Zahl kann er nicht nennen, erläutert jedoch, alle Einsprüche müssten manuell erfasst werden. „Dies bindet bei der derzeit angespannten Situation leider zusätzliche Arbeitskraft, die wir lieber bei der Bearbeitung der zahlreichen Erklärungen verwenden würden.“ Aufgrund der „immensen Arbeitsbelastung“ sei es den Finanzämtern zudem nicht möglich, Eingangsbestätigungen für Einsprüche zu verschicken.

Dann steht fest, wie viel Eigentümer zahlen müssen

„Die Kommunen werden im Laufe des Jahres 2024 die Hebesätze festlegen“, erklärt Geiger. Erst dann kann gerechnet werden, wie hoch die Grundsteuer im Einzelfall ausfallen wird. Voraussichtlich Ende 2024 werden die Kommunen die Grundsteuerbescheide erlassen. Geiger: „Fällig werden die neuen Beträge erst im Jahr 2025.“

Dann werden Erinnerungsschreiben verschickt

Voraussichtlich noch in diesem Monat für die Grundsteuer B – die Abgabefrist lief Ende Januar aus. „Damit haben die Bürger die Möglichkeit, die ausstehenden Erklärungen noch ohne weitere negative Konsequenzen abzugeben.“ Für die Grundsteuer A werden Erinnerungsschreiben Geiger zufolge wohl ab Mitte 2023 erfolgen.