Nach den dicken Brummis sollen auch die kleineren Transporter bis 7,5 Tonnen Gesamtmasse zahlungspflichtig werden. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Zum 1. Juli werden Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse auf den Bundesfernstraßen zahlungspflichtig. Allerdings macht Verkehrsminister Wissing eine Unterscheidung, die sogar seine liberalen Parteifreunde aufbringt.

Knapp ein Monat bleibt vielen Gewerbetreibenden Zeit, um sich auf die Mautpflicht für kleinere Transporter vorzubereiten. Zum 1. Juli soll sie bereits ab 3,5 Tonnen auf Autobahnen und Bundesstraßen greifen – bisher gilt sie ab 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse. Das Handwerk darf aufatmen: Erfolgreich hatte der Zentralverband ZDH um Erleichterungen für einen Großteil der handwerklichen Tätigkeiten und Transportvorgänge gerungen. Betriebe können ihre Fahrzeuge vorab für diese „Handwerkerausnahme“ anmelden.

 

Warnung vor der Klagewelle gegen Mautnacherhebungen

Frust herrscht jedoch im Bundesverband Garten- und Landschaftsbau (BGL), dem der Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) die Ausnahmen für die leichteren Nutzfahrzeuge verwehrt. Dabei hat der BGL schon mächtig für sein Anliegen getrommelt und Unterstützung aus der Politik erhalten. „Handwerk ist Handwerk“, betont Landwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne). „Da müssen gleiche Regeln für alle gelten.“ Dafür habe er sich von Anfang an stark gemacht.

Selbst alle 18 Abgeordneten der FDP-Fraktion im Stuttgarter Landtag setzen sich neuerdings beim Parteifreund Wissing für eine „rechtskonforme Regelung“ ein, die auch die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus von der Mautpflicht befreit. Dazu hätten die Parlamentarier in den letzten Wochen zahlreiche Gespräche geführt. „Die unterschiedliche Handhabung der Bemautung führt zu Wettbewerbsverzerrungen“, warnen sie den Bundesminister.

Ein (unserer Zeitung vorliegendes) Rechtsgutachten für den Bundesverband BGL untermauert diese Position. „Der Garten- und Landschaftsbau ist im mautrechtlichen Sinne ein mit dem Handwerk vergleichbarer Beruf und fällt daher unter die Ausnahmeregelung“, heißt es darin. Eine Differenzierung trotz übereinstimmender Tätigkeiten „in erheblichem Umfang“ verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. „Dem zuständigen Bundesamt droht nun eine Klagewelle gegen Mautnacherhebungen und Bußgelder“, sagte der BGL-Präsident Thomas Banzhaf voraus. „Dies alles hätten wir unseren Betrieben gerne erspart.“

Der Druck soll verschärft werden

Reiner Bierig, Geschäftsführer beim GaLaBau Baden-Württemberg, ergänzt: „Wir wollen nicht mehr und nicht weniger als ,gleiches Recht für alle’ – wie sollen wir unseren Mitgliedern erklären, dass sie Maut bezahlen müssen für ein und die gleiche Fahrt, mit denselben Maschinen und Geräten der Maurer, Dachdecker, Fliesenleger?“ Jetzt werde noch mehr Druck gemacht. Rückhalt gebe es auch vom Handwerkstag.

Das Verkehrsministerium sieht die Vorgaben eingehalten

Das Verkehrsministerium verweist auf die Eurovignetten-Richtlinie zur Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren, die zur Absenkung der Mautpflichtgrenze auf mehr als 3,5 Tonnen verpflichte. Auch die Handwerkerausnahme folge den EU-Vorgaben. Das für die Lkw-Maut zuständige Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) habe zur Rechtssicherheit eine Liste der in Frage kommenden handwerklichen Tätigkeiten veröffentlicht. Im dafür maßgeblichen Teil der Handwerksordnung sei das Gärtner-Gewerbe nicht aufgeführt – ferner sei der Ausbildungsberuf Gärtner dem Bereich Landwirtschaft statt dem Handwerk zugewiesen. Entsprechend sei der Garten- und Landschaftsbau nicht in der Liste enthalten, heißt es auf Anfrage. Eine eigene Einordnung nehme das Bundesamt für Logistik aber nicht vor.

Von einem Umdenken ist in der Stellungnahme nicht die Rede. Der BGL-Gutachter nennt die BALM-Liste „rechtlich nicht verbindlich“ – sie habe daher im aktuellen Konflikt „keinen abschließenden Charakter“.