Für einen Teil der vorgeworfenen Taten gibt es sogar Videobeweise, dennoch muss das Oberndorfer Amtsgericht ein Verfahren unterbrechen. Und es geht turbulent zu im Gerichtssaal.
Ein Fall von Körperverletzung stand neulich am Amtsgericht Oberndorf auf der Tagesordnung. Noch vor Verlesung der Anklageschrift gegen einen 31-jährigen Angeklagten aus einer Kreisgemeinde stellte die Verteidigung einen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung wegen mangelnder Akteneinsicht.
Nach zehnminütiger Unterbrechung verkündete die Richterin unter Verweis auf umfangreiche Akteneinsicht im September 2025 die Ablehnung des Antrags. Die Verteidigung beantragte daraufhin die Unterbrechung der Verhandlung für eine Stunde zur Vorbereitung eines unaufschiebbaren schriftlichen Antrags. Da die Richterin einer einstündigen Unterbrechung ebenfalls nicht zustimmte, protestierte die Verteidigung lautstark gegen die Beschneidung ihrer Rechte.
Körperverletzung und Widerstandshandlung
Nach einem längeren Streitgespräch wurde die Verhandlung für eine halbe Stunde unterbrochen, die Frist schließlich auf eine Stunde ausgeweitet. Dann stellte die Verteidigung den angekündigten Antrag, der abermals eine Befangenheit der Richterin zum Inhalt hatte.
Die Verhandlung wurde mit der Verlesung der Anklageschrift fortgesetzt. Der Beschuldigte soll demnach im Februar 2025 einen Mann in einer Kneipe in seinem Heimatort gewürgt haben. Dies habe zu einer Halsprellung und bleibenden Schmerzen geführt. Im Mai habe der Angeklagte in derselben Kneipe erneut für Unruhe gesorgt und einen Polizeibeamten beleidigt sowie sich einer Festnahme widersetzt.
Strafantrag gegen den Geschädigten
Der Angeklagte gab an, dass die Kneipe seiner Freundin gehöre und der Geschädigte aus dem ersten Tatvorwurf diese im Internet beschuldigt hätte, ihre Kundschaft zu betrügen. Daraufhin habe der Angeklagte den Mann härter angefasst, ein Hausverbot erteilt und ihn hinausgeworfen. Wenige Monate später sei der Geschädigte trotz des Verbots wieder in der Kneipe aufgetaucht, habe eine Entschuldigung gefordert und mit einer Anzeige gedroht. Beim Eintreffen der Beamten sei es dann zu Streitigkeiten mit dem Beschuldigten gekommen.
Der Geschädigte, versuche, seinen Ruf in der Gemeinde nachhaltig zu beschädigen, warf der Angeklagte dem heute 65-Jährigen vor. Dieser gab an, dass der Angeklagte ihn ohne Grund als „Arschloch“ beschimpft und massiv angegriffen habe und schilderte, wie er sich zur Wehr gesetzt habe. Daraus leitete die Verteidigung ein Körperverletzungsdelikt gegen ihren Mandanten ab – und stellte einen entsprechenden Strafantrag.
Verbale Auseinandersetzung
Dies führte zu einem Streit zwischen dem Geschädigten und dem Verteidiger. Ein Bekannter des Geschädigten, der die Vorgänge am Tattag beobachtet hatte, bestätigte anschließend die Aussagen des Geschädigten. Die Verteidigung vermutete bei diesem Zeugen „neurologische oder psychische Störungen“, weil er sich nicht mehr genau an die länger zurückliegenden Vorgänge erinnern konnte: „Ich halte die Aussagen des Zeugen für gänzlich untauglich und unglaubwürdig“, stellte der Verteidiger fest. Die Staatsanwaltschaft folgte dieser Ansicht nicht.
Auch der Polizeibeamte konnte sich wegen der großen zeitlichen Distanz zu den Vorfällen nicht mehr an alle Details erinnern. Dies führte erneut zu lautstarken Auseinandersetzungen. Der Verteidiger schrie den Beamten an und drohte mit einer Strafanzeige: „Sind Sie eigentlich immer so aggressiv?“, ging er den Polizisten an, der sich zur Wehr setzte. Dies bewog die Vorsitzende Richterin schließlich zu mahnenden Worten in Richtung Verteidiger. Dieser haute auf den Tisch, wurde noch lauter und drohte mit Strafanzeigen und Verfahren. Nach erneuter Unterbrechung sagte ein weiterer Beamter aus, der am Tatabend zugegen war.
Viele Vorstrafen
Anschließend wurden die recht lange Liste der Vorstrafen des Angeklagten verlesen und die Aufnahmen der Bodycam eines Beamten gesichtet, die zumindest den Widerstand des Angeklagten gegen die Festnahme und die Beleidigung der Polizeibeamten durch den offensichtlich stark Angetrunkenen belegte. Eine Bewährungshelferin des Beschuldigten berichtete anschließend über die Alkoholprobleme des jungen Mannes, die ihn schon öfter in Konflikt mit dem Gesetz gebracht hätten. Insgesamt stellte sie ihm aber eine positive Zukunftsprognose aus.
Mit Blick auf einen möglichen zwingenden Revisionsgrund stellte die Verteidigung an diesem gut sechsstündigen Verhandlungstag in Frage. Die Staatsanwaltschaft sah die Schuld des Angeklagten bezüglich der Beleidigungen und Handgreiflichkeiten gegen Polizeibeamte als erwiesen an und beantragte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Die Verteidigung unterstrich die Unschuld ihres Mandanten und beantragte einen Freispruch. Die Taten gegen die Polizeibeamten lastete der Verteidiger einzig den Polizisten selbst an. Er als Verteidiger sei heute selbst Opfer des „aggressiven Verhaltens“ eines als Zeugen geladenen Polizeibeamten geworden. Anschließend ermahnte er die Richterin, sich besser auf Verfahren vorzubereiten um „den Rechtsstaat nicht in seinem Ansehen zu beschädigen“. Der Angeklagte entschuldigte sich unterdessen für die Beleidigungen und Übergriffe gegen die Polizeibeamten und gelobte Besserung.
Die Verhandlung wurde nach den Schlussvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten unterbrochen.