Mehrere unverschlossene Autos soll ein 36-Jähriger in St. Georgen geöffnet haben. Die Polizei vermutet eine Diebstahl-Serie. Bei der Suche nach dem mutmaßlichen Täter half die Aufnahme eines Teslas. Doch durfte das Auto das Video überhaupt aufzeichnen?
Für den 36-Jährigen, der kurz vor dem Jahreswechsel nach Angaben der Polizei mehrere Straßen in St. Georgen auf der Suche nach unverschlossenen Autos entlangging, war es großes Pech: Ein geparkter Tesla zeichnete ein Video auf, das den Mann zeigte, wie er eine Reihe geparkter Autos nach einem unverschlossenen Fahrzeug absuchte.
Der Polizei hingegen kam das Video zugute: Wie Daniel Brill, Sprecher des Polizeipräsidiums Konstanz, auf Anfrage unserer Redaktion ausführte, half das Tesla-Video, den 36-Jährigen zu identifizieren. Demnach hatte sich der Besitzer des Teslas bei der Polizei gemeldet, nachdem er das Video gesehen hatte.
Doch die Aufnahme wirft auch einige Fragen auf – besonders im Hinblick auf den Datenschutz.
Was ist der Wächtermodus von Tesla?
Der Wächtermodus von Tesla ist eine Art Video-Parkwächter. Dieser ist standardmäßig ausgeschaltet und muss vom Besitzer aktiviert werden. Ist er eingeschaltet, filmt das geparkte Elektroauto rundum – in der Regel nach einer Erschütterung, wenn das Auto „mögliche Bedrohungen in der Nähe erkennt“, wie das Unternehmen Tesla auf seiner Webseite schreibt. Der Wächtermodus soll dazu dienen, im Falle einer Sachbeschädigung Beweise zu sichern. Gespeichert wird das Video-Material auf einem USB-Stick, der mit dem Fahrzeug verbunden ist.
Was sagt der Datenschutz dazu?
Datenschützer stehen dem Wächtermodus von Tesla sehr kritisch gegenüber – wie auch dem Einsatz von Dashcams, also kleinen Kameras, die oft im Bereich des Armaturenbretts angebracht sind und während der Fahrt zur Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens genutzt werden. Dieser ist nur unter engen Rahmenbedingungen erlaubt. Denn in Deutschland dürfe niemand gegen seinen Willen gefilmt werden, gibt auch der ADAC zum Thema Dashcams zu bedenken – und ein Einverständnis lässt sich weder im Vorbeifahren noch an einem geparkten und unbemannten Auto einholen.
Dennoch: „Pauschal lässt sich die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Wächtermodus nicht bewerten“, sagt Cagdas Karakurt von der Pressestelle des baden-württembergischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen die Interessen des für die Aufzeichnung Verantwortlichen oder eines Dritten gegen die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person abgewogen werden.
„Ist das Fahrzeug im öffentlichen Raum abgestellt, so überwiegen in der Praxis meist die Interessen der unbeteiligten Personen, die von der Kamera erfasst werden, sich unbeobachtet im öffentlichen Raum zu bewegen“, erklärt Karakurt. In diesem Fall wäre der Einsatz des Wächtermodus datenschutzrechtlich verboten. Rechtlich unproblematisch wäre dieser hingegen, wenn das Fahrzeug in einer Einzelgarage abgestellt ist, nennt Karakurt ein Gegenbeispiel.
Dürfen Aufnahmen des Wächtermodus gespeichert werden?
Das ist grundsätzlich zulässig, sagt Karakurt – allerdings nur, wenn die Anfertigung der Aufnahmen datenschutzrechtlich erlaubt war. „Der Umfang des gespeicherten Videomaterials ist auf das zu Nachweiszwecken erforderliche Maß zu beschränken.“ Aus datenschutzrechtlicher Sicht sei der Fahrzeugnutzer für die Aufzeichnungen des Tesla verantwortlich.
Kurzzeitig waren die Aufnahmen, die der Tesla in St. Georgen aufgezeichnet hatte, auch auf Facebook zu finden. Ist das zulässig?
Nein. Ohne sich auf den konkreten Fall in der Bergstadt zu beziehen, ist Karakurts Einschätzung zur Veröffentlichung von Aufnahmen klar: „Werden in einem solchen Video personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Veröffentlichung der Aufnahmen in sozialen Medien grundsätzlich unzulässig.“
Gelten die Aufnahmen als Beweismittel?
Das hängt vom Einzelfall ab. Generell können etwa Aufzeichnungen von Dashcams im Falle eines Unfalls verwertbar sein – das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil von 2018 entschieden. Die gerichtliche Auswertung von Videoaufnahmen, auf denen Diebstahlgeschehen erkennbar ist, sei möglich – auch wenn diese aus datenschutzrechtlicher Sicht unerlaubterweise angefertigt wurde, erklärt auch Pressesprecher Karakurt. Aber: „Die Anforderung von Aufzeichnungen durch Ermittlungsbehörden legitimiert keine rechtswidrig erstellten Aufnahmen.“