Vor knapp zwei Wochen brannte ein Auto in Gechingen. Die Polizei vermutet einen Defekt. Der ADAC erklärt, welche Ursachen dahinter stecken können – und wie man vorbeugen kann.
Drei Fahrzeuge sind bei einem Brand vor knapp zwei Wochen, am Sonntag, 25. Mai, auf einem Parkplatz nahe des Kreisverkehrs in Gechingen schwer beschädigt worden. Die Polizei schätzt den gesamten Sachschaden auf rund 70 000 Euro.
Nach Angaben der Beamten waren am Tag des Brandes gegen 13 Uhr Einsatzkräfte alarmiert worden, weil an der Straße auf dem Kirchberg ein Fahrzeug in Flammen stand.
Ursache ist noch Gegenstand laufender Ermittlungen
Insgesamt wurden durch das Feuer jedoch gleich drei Autos beschädigt, berichtete ein Sprecher auf Nachfrage – weil das Feuer auf zwei andere Fahrzeuge übergegriffen hatte. Verletzt wurde dabei niemand.
Als Brandursache vermutete die Polizei einen technischen Defekt. Abschließend sicher ist das jedoch nicht. Wie Alexander Uhr, Sprecher des Polizeipräsidiums Pforzheim am Freitag auf Nachfrage unserer Redaktion erklärte, stehe die Ursache des Feuers noch nicht fest; dies sei nach wie vor Gegenstand laufender Ermittlungen.
Öl, das auf heiße Motorenteile tropft
Doch welche technischen Defekte können ein Auto überhaupt brennen lassen? Worauf müssen Halter achten? Wie lässt sich dem vorbeugen?
Antworten darauf kennt der ADAC. „Ein Fahrzeugbrand kann verschiedene technische Ursachen haben“, führt dazu auf Anfrage ADAC-Unternehmenssprecher Fabian Faehrmann aus. „Bekannt ist, dass zum Beispiel Undichtigkeiten oder Verstopfungen in der Abgasrückführung eine Brandbildung begünstigen können.“
Doch auch „verschlissene Elektronik, Undichtigkeiten im Treibstoffsystem oder der Verlust von Öl, das auf heiße Motorenteile (zum Beispiel Turbolader) tropft, zählen zu den möglichen Auslösern. Brände können außerdem durch heiß gelaufene Bremsen oder defekte Reifen entstehen“, erklärt Faehrmann.
Falsch verlegte Kabel
Nicht zuletzt gebe es zudem Risiken durch nicht fachgerecht vorgenommene Reparaturen und Umbauten. Diese erhöhten ebenfalls das Brandrisiko ebenfalls – „etwa, wenn Kabel falsch verlegt oder zu klein dimensionierte beziehungsweise gar keine Sicherungen eingebaut werden“, sagt der Sprecher.
Um einem Brand durch einen technischen Defekt vorzubeugen, empfiehlt der ADAC Autofahrern, die Serviceintervalle ihres Fahrzeuges zu beachten und dieses regelmäßig warten zu lassen sowie die nötigen Haupt- und Abgasuntersuchungen nicht zu versäumen.
Wer haftet?
„Reparaturen und Umbauten gehören im Zweifel in die Hand von Fachwerkstätten und sollten nur bei genügender Fachkenntnis selbst durchgeführt werden“, rät Faehrmann darüber hinaus. Dabei sei zu beachten, „dass bei unsachgemäßen Eingriffen in das Fahrzeug im Zweifelsfall die Herstellergarantie erlöschen kann“.
Und wer haftet im Fall eines solchen Brandes? Diese Frage lässt sich nicht ganz einfach beantworten, hängt im Zweifel vom Einzelfall ab – und beschäftigte in der Vergangenheit sogar bereits den Bundesgerichtshof (BGH).
Denn in Paragraf sieben des Straßenverkehrsgesetzes steht geregelt, dass der Halter eines Fahrzeugs verpflichtet ist, einen Schaden zu ersetzen, wenn dieser beim Betrieb seines Kraftfahrzeugs entstanden ist.
Brennbare Stoffe allein reichen nicht
Was genau unter „Betrieb“ verstanden werden muss, ist jedoch teilweise Auslegungssache. So urteilte etwa der Bundesgerichtshof im Dezember 2023, dass es zwar richtig sei, dass auch das Parken eines Fahrzeugs zum Betrieb gehöre.
Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs – und die Tatsache, dass ein Auto brennen kann, weil es brennbare Stoffe enthält – rechtfertigten aber noch nicht allein die Annahme, ein Schaden sei beim Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden.
Vereinfacht ausgedrückt: Nur weil ein Auto brennen kann, bedeutet das nicht, dass der Halter automatisch haftet, wenn das geschieht. Zusätzlich muss der Brand nachweislich direkt mit dem Betrieb oder einer technischen Einrichtung des Fahrzeugs zusammenhängen.
Preis für eine erlaubte Gefahrenquelle
Im Fall des Bundesgerichtshofs hatte sich an zwei nebeneinander geparkten Fahrzeugen in der Nacht ein Brand entwickelt, bei dem das Fahrzeug des Klägers zerstört wurde. Der BGH erkannte Rechtsfehler und verwies die Angelegenheit zurück an das zuständige Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung.
Aber: Grundsätzlich, so der BGH, sei es richtig, den Begriff „Betrieb“ als Haftungsmerkmal weit auszulegen. Diese Haftung sei der der Preis dafür, „dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird“.