Ein Video, das an der Runkellenstraße aufgenommen wurde, soll einen mutmaßlichen Täter zeigen, der ein Auto geknackt und daraus Wertsachen gestohlen haben soll. Was Autofahrer tun können, um ihren Pkw samt Wertsachen zu schützen.
Ein Mann sperrt ein Auto auf, stiehlt offenbar Wertsachen daraus und geht davon: Das ist die Szene, die ein 92-sekündiges Video in der Facebook-Gruppe „Stadtgeflüster Hechingen“ zeigt, das am Dienstag, 10. September, um die Mittagszeit online gestellt wurde. Offenbar haben es Anwohner der Runkellenstraße aufgenommen, die einen mutmaßlichen Auto-Knacker auf frischer Tat ertappt haben wollen. Der Chat samt Video ist inzwischen gelöscht.
Das sagt die Polizei
Von der Polizei heißt es dazu auf Nachfrage der Redaktion: „Der Sachverhalt sowie das in Rede stehende Video sind der Polizei bekannt. Eine entsprechende Anzeige wurde beim Polizeirevier Hechingen am Montag, 9. September, erstattet. Im Zuge der Ermittlungen wird auch geprüft, ob der angegangene Pkw vor der Tat verschlossen war oder nicht.“
Tatsächlich könnte sich diese Frage auch Laien stellen, denn der mutmaßliche Täter öffnete die Fahrertür augenscheinlich mit auffallender Leichtigkeit. Entsprechende Zweifel äußerten User auf Facebook. Die Person, die das Kurzvideo am Dienstag, 10. September, auf Facebook geteilt hat, schrieb dazu wortwörtlich: „Am Sonntagabend wurde im unserem Auto eingebrochen. Das Auto war abgeschlossen, die Diebe haben es irgendwie aufgeknackt. Kennt jemand diese Personen? Ich bitte um Mithilfe es könnte uns jeden treffen.“
Veröffentlichung rechtens?
Eine andere Frage ist, ob man Fotos und Videos, die eine Straftat in flagranti zeigen, anfertigen und auf Plattformen wie Facebook einem großen Publikum zeigen darf. Die Polizei auf Nachfrage der Redaktion dazu: „Sind in den Aufnahmen mögliche Straftaten ersichtlich, so ist ratsam, diese ausschließlich der Polizei zu übergeben.“ In diesem Fall könnten die Aufnahmen als Beweismaterial verwertet werden.
Von einer Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen ohne deren Einwilligung zu sehen sind, rät die Polizei grundsätzlich ab. „Abhängig vom konkreten Einzelfall könnte hier eine Strafbarkeit gemäß Paragraf 201a Strafgesetzbuch gegeben sein“.
Diese Tipps gibt die Polizei
Zum Thema Diebstähle aus Autos: „Wir raten grundsätzlich davon ab, Wertgegenstände im Auto zurückzulassen. Besonders dann, wenn sie von außen sichtbar sind.“ Demnach locken vor allem offen sichtbare Wertsachen, etwa Smartphones, Bargeld, Geldbeutel und Schmuck, Kriminelle an. Die Polizei: „Gelegenheiten machen bekanntlich Diebe.“ Zudem kann das bewusste Öffnen des leeren Handschuhfachs den Tatanreiz minimieren. Auch das Entfernen der Kofferraumabdeckung und der Blick in den leeren Kofferraum tragen dazu bei. Darüber hinaus sollten Autofahrer die Türen verschließen, auch bei kurzer Abwesenheit, und prüfen, ob der Wagen wirklich verschlossen ist; Wertsachen sollten nicht im Auto bleiben; bei verdächtigen Wahrnehmungen sollten Zeugen sich das Aussehen der Person einprägen und die Polizei informieren, auch über den Notruf 110; wer Opfer von Diebstahl geworden ist, sollte die Polizei rufen.
Auf schnelle Beute aus
„Die Täter sind in aller Regel auf die sogenannte schnelle Beute aus, das heißt, die Tat dauert erfahrungsgemäß wenige Minuten oder gar Sekunden“, so die Polizei. Und weiter: „Dieses schnelle Vorgehen mindert für den Täter das Risiko, direkt bei der Tatausführung entdeckt zu werden. Immer wieder kommt es sogar vor, dass den Tätern zusätzlich noch leichtes Spiel gemacht wird, indem die Fahrzeuge gar nicht verschlossen werden.“
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
§ 201a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, 3. eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt, 4. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht.