In Althengstett wurde die 36 Jahre alte Streupflicht-Satzung überarbeitet. Foto: © Daniel Strautmann - stock.adobe.com

Um wie viel Uhr muss vor der eigenen Haustür alles geräumt sein? Wer muss bei Straßen ohne Gehwegen Schnee schieben und streuen? Das und Weiteres regelt eine Satzung, die nach 36 Jahren überarbeitet wurde.

In der Nacht zu Mittwoch soll es milder werden und laut Deutschem Wetterdienst droht mancherorts bis in den Vormittag hinein Glatteisregen. Für Fußgänger sowie Auto- und Fahrradfahrer ist deswegen Vorsicht geboten, aber auch Straßenanlieger sollten vorbereitet sein.

 

Winterdienst bezieht sich auf die Wege auf dem eigenen Grundstück. Zugänge zur Haustür, aber auch zu Mülltonnen, Stellplätzen oder Garagen müssen gefahrlos begehbar sein. Hauseigentümer beziehungsweise Mieter müssen aber auch für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück zur Schnee- und Streuschaufel greifen, wenn die Stadt oder Gemeinde die Verantwortung für den Winterdienst auf den Bürgersteigen auf die Anlieger überträgt – dazu braucht es eine Streupflicht-Satzung.

Rutscht ein Fußgänger wegen eines nicht geräumten oder gestreuten Trottoirs aus, können Schadensersatzansprüche von mehreren tausend Euro fällig werden: Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Die bisherige Satzung, welche die Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege verpflichtet, wurde in Althengstett letztmalig 1989 neu gefasst und wurde nun per Gemeinderatsbeschluss auf einen aktuelleren Stand gebracht. Die einzelnen Änderungen gelten seit Beginn des Jahres.

Präzisere Vorgaben

Die einzelnen Paragrafen wurden freilich nicht komplett über den Haufen geworden, die Vorgaben zum Räumen und Streuen aber präziser formuliert.

Bei Straßen ohne Gehwegen sind laut Satzung in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, auf jeweils ihrer Straßenseite die entsprechenden Flächen auf einer Breite von einem Meter zu räumen und zu streuen.

Durchgehende Benutzbarkeit

Bei Grundstücken, die von einer Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben, erstrecken sich die nach der Satzung zu erfüllenden Pflichten auf den Gehweg. „Erstrecken sich Parkflächen, Bänke oder Pflanzungen nahezu bis zur Grundstücksgrenze, muss der Straßenanlieger eine entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen frei halten. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist“, heißt es in der Satzung weiter.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen demnach Gehwege bis zur Bordsteinkante bei Eisglätte so von Schnee befreit und bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen aus dem Bus oder sowie ein Zugang zum Wartehäuschen gewährleistet ist.

Hände weg vom Streusalz

Das Verwenden von Salz oder salzhaltigen Stoffen zum Auftauen wird durch die Satzung untersagt – außer es kommt zu Eisregen oder es handelt es sich um Gefällstrecken. Auch auf Treppen darf Salz gestreut werden, wenn diese nur mit zu großem Aufwand vom Eispanzer befreit werden könnten. Verwendet werden sollte laut Satzung aber nur so viel Salz wie unbedingt nötig. Stehen auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, sind auftauende Streumittel laut Satzung tabu.

Eine Stunde Verlängerung

Die Gehwege müssen werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn danach Schnee fällt oder es glatt wird, muss sofort, bei Bedarf auch wiederholt, geräumt und gestreut werden. Diese Pflicht endet um 21 Uhr. Bislang galt dies bis 20 Uhr.