Ein Tagesordnungspunkt der Gemeinderatssitzung lautet „Erschließungsbeiträge Klötzweg“. Foto: Zoller

Wenn der Bad Herrenalber Gemeinderat am Mittwoch tagt, dann wird er auch über das Thema „Erschließungsbeiträge Klötzweg“ informiert.

Es klingt ziemlich bürokratisch und kompliziert, was in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am Mittwoch, 29. März, zu lesen ist. Und es geht ums liebe Geld geht.

Beschluss In der Sitzung am 27. Januar 2021 sei einstimmig beschlossen worden, „dass für die Erschließungsanlage Klötzweg/Ziegelackerweg mit den unselbstständigen Stichen Flst. Nr. 409/1 und Kirchenweg (Teilflächen Flst. Nr. 409 – Richtung Außenbereich) der beitragsfähige Erschließungsaufwand gemäß Paragraf 37, Absatz 2, Kommunalabgabengesetz BW in Verbindung mit Pagraf 3, Absatz 2, der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (EBS) der Stadt Bad Herrenalb vom 28. Juni 2018 für die erstmals endgültig herzustellende Erschließungsanlage abschnittsweise abgerechnet wird und zu diesem Zweck ein Abschnitt gebildet wird.“

Bescheide Mit dem Schreiben vom 21. Mai 2021 seien die Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke im Klötzweg, Abschnitt 1, über die Erhebung der Erschließungsbeiträge informiert worden. Daraufhin sei keine Rückmeldung seitens der Eigentümer erfolgt. Weiter teilt die Stadtverwaltung mit: Mit Bescheiden vom 15. Februar seien die Bescheide über die Erschließungsbeiträge erlassen worden.

„Einige Bescheide wurden mit einem späteren Datum versehen, da es einige Rückläufer aufgrund Umzuges beziehungsweise Verkaufes gab. Gegen die oben genannten Bescheide wurden zahlreiche Widersprüche eingelegt“, wird des Weiteren informiert.

Voraussetzungen Unter anderem führt die Verwaltung aus: Die Beitragsschuld sei mit dem Beschluss des Gemeinderats zur Abschnittsbildung am 27. Januar 2021 entstanden. Zuvor hätten die Voraussetzungen zur Erhebung der Erschließungsbeiträge nicht vorgelegen.

Bei der Festsetzung bestand aus Sicht der Verwaltung nach Berücksichtigung aller Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs kein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Außerdem liege keine Verjährung vor.

Bei der Erschließungsanlage Klötzweg/Ziegelackerweg habe es sich um eine sogenannte Gemeindeverbindungsstraße gehandelt. „Der Wandel zur Anbaustraße kam erst im Jahre 1983 mit dem ersten und einzigen Bebauungsplan, davor handelte es sich um keine Erschließungsanlage“, so die Verwaltung. Es seien im Rahmen der Veranlagung alle zutreffenden Gebäudekataster und Karten gesichtet worden, aus denen hervorgehe, wann welches Haus gebaut wurde. Nach Prüfung aller vorhandener Unterlagen handle es sich um keine „Historische Straße“, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.

Zudem wird vonseiten der Verwaltung erklärt: Da es beim Rechtsbegriff der „Vorhandenen Straße“ um den Zeitraum vom 1. Januar 1873 sowie 30. Juni 1961 gehe und Voraussetzung unter anderem sei, dass es für die betreffende Erschließungsanlage eine verbindliche planerische Festsetzung geben müsse, seien auch die Voraussetzungen zur „Vorhandenen Straße“ nicht gegeben.

Beiträge „Eine Aktendurchsicht und umfassende Prüfung im Haus hat ergeben, dass laut Kenntnissen und Unterlagen der Verwaltung bislang noch keine Erschließungsbeiträge für die Erschließungsanlage Klötzweg/Ziegelackerweg erhoben wurden“, führt die Verwaltung aus.

Vor Erhebung der Beiträge seien alle Anlieger angeschrieben worden „und es wurde ihnen nochmals die Möglichkeit gegeben, Unterlagen (zum Beispiel alte Bescheide) einzureichen“. Auch hier sei nichts vorgelegt worden. „Sofern Regelungen im Kaufvertrag getroffen wurden, dass der Voreigentümer anfallende Erschließungsbeiträge noch zu tragen hätte, handelt es sich hierbei um privatrechtliche Regelungen“, wird des Weiteren informiert.

Rechtliche Grundlagen In der Sitzung erläutert Alice Koch von der Firma Allevo Kommunalberatung die rechtlichen Grundlagen anhand einer Präsentation.

Stundung

Antrag
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Erschließungsbeiträge) können laut Stadtverwaltung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stadtverwaltung lege diese Regelung wohlwollend aus und gewähre die Stundung. Zur Beantragung sei der Antrag bei der Stadtkasse einzureichen.