Etliche Anwohner des Klötzwegs haben gegen die Bescheide über die Erschließungsbeiträge Widerspruch eingelegt. Foto: Zoller

Wann, wieso, weshalb? Das Thema Erschließungsbeiträge wurde in der jüngsten Bad Herrenalber Gemeinderatssitzung im Kurhaus genauer erläutert. Dabei waren etliche Anwohner des Klötzwegs.

Über „Erschließungsbeiträge Klötzweg“ wurde der Bad Herrenalber Gemeinderat am Mittwochabend informiert. Auch einige betroffene Bürger nahmen die Ausführungen zur Kenntnis.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg führt auf seiner Homepage aus: Regelungsgegenstand des Erschließungsbeitragsrechts sei die Geltendmachung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands, der den Städten und Gemeinden für die Herstellung von Erschließungsanlagen entsteht. Als solche kämen insbesondere öffentliche Straßen und Wege in Betracht, die der Nutzung von Grundstücken zu Wohn- oder Gewerbezwecken dienten. Die Gemeinden würden nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) Erschließungsbeiträge erheben. Der Beitrag sei eine einmalige Gegenleistung für die erstmalige endgültige Herstellung von einzelnen Erschließungsanlagen. So weit, so gut.

Dass es sich um ein komplexes Thema handelt, zeigte sich bei der Präsentation von Alice Koch von der Firma Allevo Kommunalberatung.

Zahlreiche Eigentümer der beitragspflichtigen Grundstücke im Klötzweg haben gegen die Bescheide über die Erschließungsbeiträge Widerspruch eingelegt. Wobei Koch unter anderem erklärte, dass erst mit dem Bebauungsplan Kullenmühle 1983 man im Erschließungsbeitragsrecht angekommen sei. Zu erfahren war auch, dass Herrenalb 1887 gerade mal circa 1000 Einwohner hatte. Die „Urkarte“ Kullenmühle aus dem Jahr 1836 wurde ebenso präsentiert wie die Flurkarte von 1976.

Große Ausnahme

Bürgermeister Klaus Hoffmann nannte es eine große Ausnahme, dass sich auch betroffene Bürger beim Tagesordnungspunkt zu Wort melden durften. Die Stadtverwaltung sei gesetzlich gehalten, das Ganze aufzuarbeiten. Und der Klötzweg sei selbstverständlich nicht die einzige Straße, die noch nicht abgerechnet worden sei. Ein kleines ABC der Erschließungsbeiträge schade also nicht. Deshalb sei das Thema ein Punkt bei der öffentlichen Sitzung. Der Rathauschef appellierte noch mal an alle Eigentümer, nach Unterlagen zu suchen – beispielsweise alte Bescheide – und diese einzureichen. Das ergebe eventuell eine andere Rechtsposition.

Im Übrigen stellte das Stadtoberhaupt fest: Die vom Landtag Ende 2020 beschlossene Änderung des KAG habe nicht zwingend zu einer Verbesserung beigetragen. Im Vorfeld habe er im Innenministerium bemerkt, man könne eine bürgerfreundliche, oder eine kommunalfreundliche Variante wählen. Das habe aber dort niemanden interessiert. Er erinnerte daran, dass die Aufarbeitung auch viel Geld und Zeit in Anspruch nehme.

Keine Beiträge

Rechtsgrundlagen
Es fallen keine Erschließungsbeiträge an, wenn es sich um eine „Historische Straße“ , eine „Vorhandene Straße“ oder „andere Ausschlussgründe“ nach Bundesbaugesetz, Baugesetzbuch respektive Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg handelt.