Nadine Alexandr aus Ergenzingen berichtet, wie Tagesmüttern von Behörden das Leben unnötig schwer gemacht werde. Sie hat eine Klage beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen eingereicht.
Eltern, die für ihren Nachwuchs einen Platz in einer Kindertagesstätte gefunden haben, atmen zunächst einmal tief durch. Rottenburgs größter Stadtteil Ergenzingen hat zwar drei Kindergärten und eine Kinderkrippe, aber das Personal ist eben überall auf Kante genäht.
Das hat damit zu tun, dass man die Erzieher, die man eigentlich bräuchte, auf dem Arbeitsmarkt nicht findet. Das führte dann auch dazu, dass in der Kinderkrippe eine Gruppe vorübergehend geschlossen werden musste.
Also fast schon ein Eldorado für die selbstständig arbeitenden Tagesmütter, die es im Ort ja auch noch gibt. Doch dieser Berufsgruppe wird das Leben manchmal unnötig schwer gemacht. Das sieht zumindest Nadine Alexandr so, eine qualifizierte Kindertagesmutter mit gültiger Pflegeerlaubnis, die seit fünf Jahren tätig und seit vier Jahren in Ergenzingen heimisch ist und aktuell in verschiedenen Zeitabläufen acht Kleinkinder betreut. Zwei kommen noch dazu, dann ist ihr gesetzlich verankertes Kontingent ausgeschöpft.
Der Beruf ist ihre Passion
Für sie selbst sei ihr Beruf Passion, sagte sie in einem Pressegespräch mit unserer Redaktion. Sie hat sich im Ort längst etabliert, bringt sich auch ehrenamtlich ein und wurde unlängst in den Ortschaftsrat gewählt.
Die Kinder, die sie betreut, fühlen sich auf dem großzügig mit Grün und Spielgeräten ausgestatteten Areal inklusive Küche und Aufenthaltsraum sichtlich wohl. Das sei die eine, die schöne Seite ihres Berufs, sagt Alexandr. Es gebe aber auch noch eine andere, und weiter: „Ich lebe seit Februar größtenteils von meinen Ersparnissen, weil das Landratsamt in Tübingen mir zustehende Zahlungen verweigert“.
Der Grund dafür liege etliche Monate zurück. Zu Jahresbeginn (Januar/Februar) habe es bei ihr einen großen Umbruch gegeben, weil eben ein großer Teil der Kinder wechselte und neue Kinder hinzu kamen. Ein Kind, im Übrigen das Einzige, für das sie dann bislang auch Leistungen erhalten habe, sei übrig geblieben. Damals hätte dann ein weiteres Ehepaar den Wunsch geäußert, ein Kind bei ihr in Tagespflege zu geben. Dieses sei dann auch von ihr ordnungsgemäß über den Tageselternverein in Tübingen angemeldet worden.
Tageselternverein fordert Beratung
„Für mich waren damit die Regularien erledigt“, sagte Alexandr, für den Tageselternverein allerdings nicht. Dieser habe eine zusätzliche fachliche Beratung aller Beteiligten (Dreiergespräch) gefordert, zuzüglich eine weitere Unterschrift der Tagesmutter. Dieses habe sie aber mit der Begründung abgelehnt, dass die Maßnahme überflüssig und auch gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Im benachbarten Landkreis Freudenstadt beispielsweise werde diese Beratung gar nicht praktiziert.
Die Folge: Die Leistungen des Landratsamtes Tübingen seien nicht nur für dieses Kind, sondern auch für Weitere ausgefallen. Leidtragende an der ganzen Geschichte seien nun auch die Eltern so Alexandr, denn diese hätten keine Beiträge bezahlen müssen. Nun müssten sie damit rechnen, dass ihnen irgendwann eine Nachzahlung ins Haus flattere.
Die Tagesmutter witterte jedenfalls eine „Retourkutsche“ seitens der Jugendbehörde und hatte von der Zusammenarbeit mit der Kooperation Tageselternverein/Landratsamt die Nase gründlich voll. Sie beauftragte im März einen Rechtsbeistand zur Wahrung ihrer Interessen.
Beratungspflicht gebe es nicht
Es folgte ein reger Schriftverkehr, in welchem Alexandrs Rechtsbeistand die Abteilung „Wirtschaftliche Jugendhilfe“ des Landratsamts Tübingen in „aller Deutlichkeit“ darauf hinwies, dass sich seine Mandantin einer Kooperation nicht verschließe. Diese erfülle alle gesetzlichen Voraussetzungen. Aus einem Beratungsanspruch sei aber nicht automatisch eine Beratungspflicht abzuleiten. Diese sei auch dem Sozialgesetzbuch nicht zu entnehmen. Wenn Eltern und die Tagesmutter keine Fragen und keinen Beratungsbedarf anmelden würden, könne ihnen eine Beratung auch nicht aufgezwungen werden.
Durch einen „Beratungszwang“ würden zum einen die Kompetenz des Jugendamtes überschritten, zum andern die Tagesmütter in ihrer Privatautonomie unzulässig eingeschränkt und deren Kompetenz zu eigenverantwortlichem Handeln in Abrede gestellt, hieß es darin.
Das Kuriose dabei: In der „Abteilung Jugendhilfe“ des Landratsamts bezeichnete man den Anspruch auf Förderung des besagten Kindes als unumstritten, auf einen Bewilligungsbescheid (trotz mehrfacher Anmahnung des Rechtsbeistandes) für dieses und weitere Kinder die sie betreut, wartete die Tagesmutter aber vergeblich.
Rahmenbedingungen seien „grottenschlecht“
Alexandr kann über das Wort „Entbürokratisierung“ nur noch den Kopf schütteln, sieht sich als Opfer eines behördlichen Willküraktes und betitelt die Rahmenbedingungen für Tagesmütter als „grottenschlecht“ und existenzgefährdend.
Ihre Erfahrungen mit dem Tageselternverein ließen den Schluss zu, dass dieser – wie in ihrem Fall – nicht hinter den Tagesmüttern stehe, zumal ja die Jugendbehörde des Landratsamts und der Tageselternverein Hand in Hand arbeiteten.
Dieses Konstrukt sollte dringend überarbeitet werden, sagte Alexandr. Über ihren Rechtsbeistand hat sie nun im Juni eine Klage beim Verwaltungsgericht in Sigmaringen eingereicht. Sie sei übrigens nicht die Einzige, die die Praktiken von Tageseltenverein und Landratsamt kritisiere. Weitere Klagen würden wohl folgen, so Nadine Alexandr abschließend.
So reagiert das Landratsamt
Die Anfrage unserer Redaktion, ob denn ein weiteres Fachgespräch gesetzlich vorgeschrieben sei, wenn Eltern und Tagesmütter keine offenen Fragen mehr hätten, beantwortete das Landratsamt wie folgt: Tagespflegepersonen seien verpflichtet, mit den Erziehungsberechtigten, dem Jugendamt und gegebenenfalls anderen Diensten zusammenzuarbeiten. Zur Erfüllung des gesetzlich verankerten Förderungsauftrags stünden dabei die individuellen Belange des jeweiligen Kindes und seiner Eltern im Mittelpunkt. Für die Regelung der damit verbundenen Abläufe und Verfahren habe die Verwaltung einen recht weiten Gestaltungsspielraum.
Erfahrungsgemäß sei ein „dreiseitiges“ Gespräch zwischen den Eltern, der Tagespflegeperson und einer Fachkraft des Tageselternvereins ein ganz wesentliches Element. Mit dieser Regelung werde sichergestellt, dass ein neu untergebrachtes Kind einen guten Platz finde. Außerdem trage dieses Gespräch wesentlich dazu bei, Transparenz bezüglich der Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten herzustellen. Ein solches Gespräch diene nicht zuletzt der laufenden Qualitätssicherung in Sachen Jugendhilfe für die Kindertagesbetreuung.
Landratsamt bestreitet Vorwurf
Grundlagen für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Tagespflegepersonen seien sowohl die allgemeine Erlaubnis für diese Tätigkeit, als auch die Kooperation der Tagespflegeperson mit dem Jugendamt und den von diesem beauftragten Fachkräften. Eine Darstellung des konkreten Sachverhaltes gab es infolge des laufenden gerichtlichen Verfahrens nicht. Der Vorwurf der Tagesmutter, es würden seit einem halben Jahr nur Leistungen für ein Kind gewährt, treffe allerdings nicht zu.
Weitere Informationen
Wie Tagesmütter bezahlt werden Tagesmütter erhalten vom Landratsamt Tübingen eine sogenannte „laufende Geldleistung“. In der Regel 7,50 Euro pro Stunde für jedes betreute Kind. Davon können 2,33 Euro als Betriebskostenpauschale geltend gemacht werden. Dazu gibt es freiwillige Zuschüsse der Stadt Rottenburg, sofern das Tageskind auch dort wohnt und unter drei Jahre alt ist in Höhe von 0,50 Euro pro Kind und betreuter Stunde. Tagesmütter, die mindestens vier Plätze anbieten, können je nach Anzahl der Betreuungstage Zuschüsse von 150 bis 200 Euro erhalten. Die Gelder müssen monatlich beantragt werden und werden auch monatlich ausbezahlt. Die Beiträge für Eltern, die eine Tagespflegemutter in Anspruch nehmen, richten sich nach der Wochenstundenzahl und dem Bruttoeinkommen. In der Regel 1,90 Euro pro betreuter Stunde. Die Beiträge müssen per Dauerauftrag überwiesen werden.