Zwei Ritter beim Schwertkampf: Der „Ewige Reichslandfrieden“ sollte die ständigen Fehden beenden. Foto: imago/Eibner Europa

Auf dem Reichstag zu Worms wird am 7. August 1495 der „Ewige Reichslandfrieden“ verkündet, zugleich wird das Reichskammergericht gegründet. Eine Revolution in der Rechtsprechung, tritt an die Stelle der Selbstjustiz doch der Rechtsweg.

„Gewalt beherrscht die Straße, Friede und Recht sind schwer verwundet“, schrieb Walther von der Vogelweide um 1200. Der Lyriker machte damit auf ein damals weitverbreitetes Phänomen aufmerksam, wonach Streitigkeiten nicht friedlich vor Gericht, sondern mit Waffengewalt ausgetragen wurden.

 

Diese „alte Gewohnheit“, auch Fehde genannt, war ein seit dem Frühmittelalter anerkanntes Mittel zur Rechtsdurchsetzung. Es erlaubte adligen Streithähnen, das Recht selbst in die Hand zu nehmen. Wann immer ein Mann von Rang sich in seinem Stand und seiner Ehre gekränkt sah, stand ihm die Fehde als legitimes Rechtsmittel zu Gebote.

Selbstjustiz bedroht Gemeinwesen

Fehden galten primär der Rechtswahrung und nur selten der Vernichtung des Gegners. Ziel der Streitparteien war es, dem anderen möglichst großen materiellen Schaden zuzufügen, um ihn zum Einlenken zu zwingen. Dabei richtete sich die Fehdetätigkeit bevorzugt gegen Wirtschaftsgüter – Bauernhöfe, Ernteflächen, aber auch Klöster und deren Ländereien.

Angesichts des hohen volkswirtschaftlichen Schadens betrachteten immer mehr Gelehrte die Fehde als existenzielle Bedrohung für das Gemeinwesen. Für den Theologen Nikolaus von Kues (1401–1464) waren Fehden ein Zeichen für den Reichsverfall. In seiner Schrift „De concordantia catholica“ beklagte er den Bedeutungsverlust des Rechts und dass es keine übergeordnete Gewalt mehr gebe, die Recht durchsetze und die Einhaltung von Gesetzen garantiere.

Frieden an Festtagen

Damit benannte er einen Missstand, den geistliche wie weltliche Autoritäten seit Jahrhunderten versucht hatten, zu beseitigen. Meist scheiterten sie, da die Zentralgewalt nicht stark genug war, um die Eigenmacht des Adels und dessen Privatkriege einzudämmen. Wenn überhaupt, gab es allenfalls temporäre Schadensbegrenzung: So gelang es mithilfe der im 11. Jahrhundert aufkommenden Gottesfriedensbewegung, dass wenigstens an kirchlichen Hochfesten niemand das Schwert in die Hand nahm.

Weltliche Herrscher wie der Stauferkaiser Friedrich I. Barbarossa griffen die pazifistische Idee der Kirche auf und versuchten eine möglichst reichsumfassende Friedensordnung zu etablieren. Rechtsstreitigkeiten sollten fortan auf friedlichem Wege beigelegt werden. Ein hehres Ziel, das daran scheiterte, dass es keine gefestigte Rechtsordnung gab, die eine dauerhafte Friedensordnung reichsweit hätte durchsetzen können.

Kontrolle des Fehderechts

Ein weiterer Versuch, das Fehderecht Verfahrensregeln zu unterwerfen, stellte der Mainzer Reichslandfrieden von 1235 dar, welcher der Selbstjustiz ein richterliches Präjudiz vorschaltete. „Niemand“, so heißt es in dem kaiserlichen Edikt, „darf sein Recht im Wege der Fehde durchsetzen, wenn er nicht zuvor Klage vor dem zuständigen Richter erhoben hat.“ Niemand solle Rächer seines eigenen Unrechts werden.

Der Ruf nach einem obrigkeitlichen Gewaltmonopol und einer institutionalisierten Gerichtsbarkeit, die Streitfälle einheitlich regelte, wurde immer lauter. Doch es sollten noch viele Jahre ins Land gehen, ehe die adlige Selbsthilfe in ihre Schranken gewiesen werden konnte.

Historischer Beschluss in Worms

Anfang August 1495 versammelten sich auf dem Reichstag zu Worms die Fürsten des Heiligen Römischen Reiches und fassten einen historischen Beschluss: Um das Fehdewesen aus der Welt zu schaffen, verkündete der römische König und spätere Kaiser Maximilian I. (1459–1519) den Ewigen Reichslandfrieden. „Niemand, gleich welcher gesellschaftlicher Stellung“, so heißt es darin, „darf jemand anderen bekriegen oder sonstiges Leid zufügen.“ Fortan war der adlige Privatkrieg im Reich „auf ewig zeit“ verboten. Ein Meilenstein für die Rechtsprechung: An die Stelle der Selbsthilfe trat der Rechtsweg.

Mit dem Fehdeverbot schuf der Reichslandfrieden rechtliche Strukturen, die eine Friedenswahrung dauerhaft ermöglichten. Das Konzept Frieden durch Recht begann zu greifen. Ein Fehdeverbot allein reichte jedoch nicht. Zur Sicherung des Landfriedens musste auch dafür gesorgt werden, dass individuell ausgeübte Gewalt verboten und Streitigkeiten auf dem Rechtsweg gelöst werden konnten.

Eine neue Instanz entsteht

Deshalb wurde unter dem Titel „des Kaisers und des Reichs Kammergericht“ eine in Zusammensetzung und Verfahren völlig neue Rechtsinstanz etabliert. Diese oberste Instanz, erst in Frankfurt am Main, später in Speyer und Wetzlar ansässig, wurde die erste Zentralbehörde im Heiligen Römischen Reich.

Damit entstand erstmals eine dauerhafte Institution zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Wer fortan glaubte, das Recht in die eigenen Hände nehmen zu müssen, bekam den langen Arm des Reichskammergerichts zu spüren. Es war befugt, die Reichsacht zu verhängen und für die Verfolgung, Festnahme, Verurteilung und Vollstreckung zu sorgen.

Händel als Beruf

Allein, selbst nach der Verkündung des Ewigen Reichslandfriedens war der adlige Privatkrieg nicht ganz aus der Welt geschafft, sodass notorische Fehdeführer wie Franz von Sickingen oder Götz von Berlichingen, welche die Händel zum Beruf machten, sich auch weiterhin das Recht nahmen, Selbstjustiz zu üben.

Der Ewige Reichslandfriede hatte das Recht auf Selbsthilfe zwar formell aufgehoben, die Fehde aber nicht vollständig zu beseitigen vermocht. Es dauerte noch einige Zeit, bis sich das Reichskammergericht institutionalisieren und die Rechtsorgane sich herausbilden konnten. Eine Exekutionsordnung wurde erst 1555 auf dem Augsburger Reichstag etabliert, der den Reichskreisen die Vollstreckung der Reichskammergerichtsurteile übertrug.

Der Ewige Reichslandfrieden steht am Ende einer langen Reihe mittelalterlicher Friedensinstrumente, die darauf abzielten, private Gewalt zu ächten und das Monopol der Gewaltausübung zur Durchsetzung von Recht und Ordnung auf eine hoheitliche Institution zu übertragen. Die Gegenwart verdankt dem am 7. August 1495 in der Nibelungenstadt verkündeten „Grundgesetz des Alten Reiches“ etwas, was heute selbstverständlich erscheint: die Ausbildung des Strafrechts und der Strafgerichtsbarkeit, den Ausbau gerichtlicher Verfahren und die Ausbildung öffentlicher Gewalt.