Auch wenn der Fahrer auf dem Weg ins Krankenhaus war, hat er keine Sonderrechte. Screenshot: Facebook

Auch bei medizinischem Notfall gilt Straßenverkehrsordnung. Fahrer haftet.

Epfendorf - Ein rücksichtsloser Autofahrer, der am Dienstagabend dicht an einer Gruppe Narren vorbeifuhr, sorgt auf Facebook noch immer für großen Aufruhr. Nach neustem Ermittlungsstand der Polizei war der Fahrer auf dem Weg ins Krankenhaus – doch welche Sonderrechte hat man bei einem medizinischen Notfall mit dem Privatauto? www.schwarzwaelder-bote.de hat bei der Polizei nachgefragt.

Das Präsidium in Tuttlingen teilt schriftlich mit: "Von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Privatleute dürfen hingegen keine Sonderrechte in Anspruch nehmen, auch nicht bei medizinischen Notfällen."

Allerdings heißt es von Seiten des Präsidiums ebenfalls, dass im Fall von ordnungswidrigem oder strafbarem Verhalten eine dringende Fahrt ins Krankenhaus als Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund gelten könne. Diese Entscheidung liege aber bei der Bußgeldstelle, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Entschieden werde nach Einzelfall.

Bei einem medizinischen Notfall also besser gleich den Notruf 112 wählen. Löst man auf der Fahrt ins Krankenhaus einen Unfall aus - etwa weil man eine rote Ampel überfährt oder zu schnell unterwegs ist - kann sich der Notfall zwar strafmildernd auswirken, aus dem Schneider ist der Unfallfahrer deswegen aber noch lange nicht. Es gilt das übliche Strafmaß - was je nach Schwere des Delikts vom Punkt in Flensburg über den Entzug des Führerscheins bis zur Haftsrafe reichen kann.