Schule ist eine Pflichtveranstaltung – Kinder, die fehlen, brauchen eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten. Bei längeren Fehlzeiten kann auch ein ärztliches Attest nötig sein. Was Eltern wissen sollten.
„Mein Sohn war bei der Schule und die war zu, da glaubten wir es ist ein Feiertag und er kam wieder heim.“ Wer Lehrer ist, hat wohl schon so manches kuriose Entschuldigungsschreiben von Eltern seiner Schüler bekommen. Denn Schüler, die nicht zur Schule kommen, müssen grundsätzlich entschuldigt werden.
Damit ist der Schulbesuch nicht nur für frisch eingeschulte Kinder eine neue Herausforderung, sondern auch für die Eltern. Denn während man im Kindergarten freiwillig war und auch einfach mal einen Tag fehlen konnte, an dem man sich höchstens höflichkeitshalber abgemeldet hat, ist Schule eine Pflichtveranstaltung: Die Schulpflicht ist schließlich gesetzlich geregelt.
„In Baden-Württemberg besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die hier ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungsstätte haben, Schulpflicht“, so ein Sprecher des Kultusministeriums. „Die Schulpflicht umfasst die Teilnahme am regelmäßigen Unterricht und an allen übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie die Einhaltung der Schulordnung der besuchten Schulart.“ Und so sind viele Eltern unsicher, wie sie verfahren sollen, wenn der Nachwuchs am Morgen über Unwohlsein klagt – oder wenn die Oma verstorben ist und die Beerdigung ansteht.
Mit Husten, Schnupfen oder einer Magen-Darm-Erkrankung sollte ein Kind auf jeden Fall besser das Bett hüten, als sich zum Unterricht zu schleppen – einerseits um sich selbst auszukurieren und andererseits, um die Mitschüler nicht auch anzustecken. Doch wenn das Kind krankheitsbedingt fehlt, muss man es entschuldigen – und bei wichtigen Anlässen wie einer Familienfeier eine Beurlaubung beantragen. Wer an einzelnen Unterrichtsstunden wie etwa dem Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen kann, braucht dafür ebenfalls ein Entschuldigungsschreiben.
Volljährige Schüler dürfen sich selbst entschuldigen
Und auch wenn aus einem wichtigen Grund die Hausaufgaben nicht angefertigt werden konnten, ist eine kurze Notiz der Eltern an den betreffenden Lehrer sinnvoll, damit der Nachwuchs die Konsequenzen nicht tragen muss. Die Entschuldigung „Mein Sohn konnte seine Hausaufgaben nicht machen, da er sonst zu spät zum Kindergeburtstag gekommen wäre“ wird aber wohl kaum akzeptiert werden. Volljährige Schüler der Oberstufe brauchen keine Entschuldigungsschreiben der Eltern mehr – sie können sich selbst krankmelden und entschuldigen.
Bei der überwiegenden Zahl der Entschuldigungsschreiben, die Lehrer vorgelegt bekommen, handelt es sich um unspektakuläre Zweizeiler nach dem Schema: Anrede, Grund für das Fehlen, Bitte um Entschuldigung des Fehlens, Grüße.
Dann und wann finden sich dort aber auch erheiternde, absurde und entlarvende Formulierungen von Eltern und Schülern, die sie absichtlich oder ungewollt so zu Papier gebracht haben. „Mein Sohn Max konnte gestern nicht am Unterricht teilnehmen. Ich hatte Bauchschmerzen“ ist ein verräterischer Klassiker unter ihnen. Lustig sind aber auch Begründungen wie „Meine Tochter konnte nicht zur Schule kommen, weil wir uns beim Müll runtertragen ausgeschlossen haben und so lange auf den Schlüsseldienst warten mussten.“
Anruf oder Mail gehen meist auch
Grundsätzlich gilt: „Ist der Schüler so krank, dass er nicht am Unterricht teilnehmen kann, müssen Eltern die Abwesenheit bei der Schule melden – am besten per Anruf oder E-Mail“, rät Sabine Brandl, Juristin bei der Ergo Rechtsschutz. „Bei manchen ist dies auch per Online-Formular oder in entsprechenden Schul-Apps möglich.“ Die konkreten Regelungen unterscheiden sich von Schule zu Schule. Eltern sollten sich daher am besten vor der Einschulung darüber informieren, welche konkreten Regelungen die Schule ihres Kindes für Krankmeldungen vorsieht.
Wichtig zu wissen: Gerade bei Grundschülern ist eine telefonische oder Online-Krankmeldung unerlässlich. Denn wenn auffällt, dass das Kind fehlt und dessen Verbleib – etwa durch einen Anruf bei den Eltern – nicht umgehend geklärt werden kann, muss die Schule die Polizei einschalten. Denn mit Unterrichtsbeginn liegt die Aufsichtspflicht bei der Schule und diese muss dann sicherstellen, dass dem Kind nicht auf dem Schulweg etwas zugestoßen ist.
Einzelheiten darf jede Schule selbst bestimmen
Manche Schulen verlangen neben der unverzüglichen telefonischen oder Online- Krankmeldung zusätzlich eine schriftliche Entschuldigung. „Bei einigen Schulen ist dies ab dem ersten Tag, bei anderen erst ab einer längeren Abwesenheit nötig“, so Brandl. „Die schriftliche Entschuldigung müssen Eltern dem Kind bei seiner Rückkehr mitgeben oder nach einer festen Anzahl von Tagen der Schule zukommen lassen.“ Die konkreten Vorgaben sind dabei meist den Schulen selbst überlassen.
Ebenfalls unterschiedlich geregelt ist eine Attestpflicht. Wann Eltern mit ihrem Kind zum Arzt müssen, ist meist in der Schulordnung festgelegt. In den meisten Fällen können Schulen nach einer bestimmten Anzahl von Fehltagen ein ärztliches Attest verlangen – sie müssen es aber nicht.
„Es ist sogar möglich, dass Schulen nur in bestimmten Fällen individuell ein Attest fordern“, erläutert Juristin Brandl. „Zum Beispiel, falls begründete Zweifel vorliegen, ob das Kind tatsächlich krank ist.“ Diese Vermutung könnte beispielsweise bestehen, wenn es besonders häufig an Prüfungstagen oder am letzten Schultag vor den Ferien fehlt. „Haben die Lehrkräfte den Verdacht, dass ein Schulkind den Unterricht regelmäßig schwänzt, verlangen mache Schulen zudem ein schul- oder amtsärztliches Gutachten“, ergänzt Brandl.
Das kann erst recht bei Krankmeldungen kurz vor Ferienbeginn der Fall sein. Grundsätzlich ist es so, dass Flüge oder Hotels ein bis zwei Tage vor Ferienbeginn etwas günstiger sind, Eltern also dann bares Geld bei der Reisebuchung sparen können. Doch Eltern sollten der Versuchung widerstehen, ihre Kinder fälschlicherweise krankmelden.
„In Deutschland herrscht Schulpflicht. Eine Beurlaubung ist daher nur aus wichtigen Gründen möglich, zum Beispiel bei Sportwettkämpfen, Beerdigungen oder familiären Feierlichkeiten“, erläutert Rechtsexpertin Brandl. Früher in den Urlaub zu fahren, gehört nicht dazu. Viele Schulordnungen untersagen daher explizit eine Beurlaubung unmittelbar vor oder nach den Schulferien. „Eltern, die ihr Kind fälschlicherweise krankmelden, verletzen die Schulpflicht und begehen damit eine Ordnungswidrigkeit“, betont Brandl.
Früher in den Urlaub? Auch kein guter Grund
Doch in diesem Fall gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter – wer sich nicht erwischen lässt, muss also keine Konsequenzen fürchten. Wer sich also mit dem Auto auf den Weg in den Urlaub macht, dürfte immer noch auf der sicheren Seite sein. An Flughäfen jedoch schaut die Polizei an den Tagen vor Ferienbeginn mitunter etwas genauer hin. Gezielte Schulschwänzer-Kontrollen werden zwar nicht vorgenommen – denn die Überwachung der Schulpflicht fällt gar nicht in den Aufgabenbereich der Polizei, sondern obliegt den Schulämtern und Regierungspräsidien.
Aber wenn offensichtlich schulpflichtige Kinder im Rahmen der normalen Ausreisekontrolle, die allerdings nur bei Flügen zu Zielen außerhalb der Europäischen Union stattfinden, auffallen, kann es schon mal vorkommen, dass die Polizeibeamten nach einer Erlaubnis der Schule fragen. Liegt diese nicht vor, geht eine Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde.
Bestätigt sich der Verdacht, dass der Nachwuchs widerrechtlich zu früh den Abflug in den Urlaub machen wollte, kann das laut Angaben des Kultusministeriums ein Bußgeld von bis zu 1000 Euro für die Erziehungsberechtigten nach sich ziehen. Die Reise darf man dann zwar trotzdem antreten – aber die ursprünglich kalkulierte Ersparnis für den etwas günstigere Flüge oder Hotels ist dann mehr als nur dahin, ganz zu schweigen vom Ärger mit der Schulleitung, der nach den Ferien auf einen wartet.