Fasnetsveranstaltungen können oft bis spät in die Nacht gehen – und Alkohol fließt gerne reichlich. Doch wie steht es zur närrischen Zeit um den Jugendschutz? (Symbolbild) Foto: Warmuth

„Zur Fasnet kann man schon mal länger raus.“ So denkt vielleicht der eine oder andere. Doch wie steht es tatsächlich um die Regeln zum Kinder- und Jugendschutz während der närrischen Zeit – oder zu anderen Brauchtümern – gibt es da tatsächlich Ausnahmen? Und was droht bei Regelverletzungen? Wir haben nachgefragt.

Die Fasnet ist für viele eine Zeit des Ausnahmezustands. Aber gilt das auch beim Jugendschutz? Wie lange können Jugendliche zur Fasnet raus? Die närrischen Feierlichkeiten können durchaus mal bis spät in die Nacht gehen. Der Alkohol, der dabei fließen kann, sollte ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden.

 

Doch wie steht es zur Fasnet, oder vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen, mit dem Jugendschutz. Sind die Regeln in dieser ohnehin schon wilden Zeit zusätzlich gelockert? Oder gelten bestehende Gesetze sowie Kinder- und Jugendschutzregelungen auch zur Fasnet?

Die kurze Antwort ist: Ja. Jugendschutz gilt auch zur Fasnet, allerdings gibt es einige kleine Lockerungen. Die lange Antwort erklären uns die Landratsämter der Region. „Brauchtumsveranstaltungen, Fasnetsbälle oder Faschingsveranstaltungen sind nach § 5 des Jugendschutzgesetzes öffentliche Tanzveranstaltungen, bei denen Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr ohne Begleitung anwesend sein dürfen“, erklärt Kreisjugendreferentin Magdalena Becht vom Kreis Freudenstadt.

Jugendschutz gilt auch an Fasnet

Demnach sei zudem der Aufenthalt von Jugendlichen unter 16 Jahren ohne eine erziehungsberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person nicht erlaubt. Allerdings gäbe es auch Ausnahmen. Diese beträfen „Tanzveranstaltungen, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe organisiert werden oder kulturellen Zwecken dienen,“ erklärt Becht, „dazu gehören auch Brauchtumsveranstaltungen während der Fasnet“. Bei diesen dürften Jugendliche von 14 bis 15 Jahren bis 24 Uhr und Kinder bis 14 bis 22 Uhr bleiben – auch ohne die Begleitung von Erwachsenen.

Zudem gäbe es sogenannte „Muttizettel“. Mit diesen dürften Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren auch länger als 24 Uhr bei Veranstaltungen anwesend sein. „Hierzu bedarf es aber einer schriftlichen Einverständnis der Erziehungsberechtigten mit der namentlichen Nennung der erziehungsbeauftragten Person.“

Keine Lockerungen bei Alkohol und Zigaretten

Bei Alkohol und Zigaretten gibt es keine keine gelockerten Regeln. Wie Becht erläutert dürfen Jugendliche ab 16 Jahren wie gehabt „Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein und weinähnlichen Getränken konsumieren.“ Veranstalter dürfen derlei Getränke also auch an Jugendliche verkaufen. Bei härteren alkoholhaltigen Getränken gelte weiterhin, dass diese erst ab 18 Jahren freigegeben sind. Tabak, Zigaretten, Vapes und ähnliche Produkte sind ebenfalls erst ab 18 erlaubt.

Auch die Frage, ob die Regeln des Jugendschutzes zur Fasnet klar mit Zünften und Vereinen kommuniziert werden, kann Becht beantworten: „Jede Kommune die Veranstaltern eine Gestattung erteilt, muss diese auch auf die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes hinweisen.“ Im vergangenen November fand beispielsweise, laut Becht, eine Schulung vom Jugendamt für die Narrenzünfte des Ring Neckar Gäu zum Thema Jugendschutz, Aufsichtspflicht und Haftung statt. „Dort haben 35 Personen teilgenommen“, sagt die Kreisjugendreferentin.

Was droht bei Verletzung des Jugendschutzes?

Brüche des Jugendschutzgesetzes haben auch Konsequenzen. Kinder und Jugendliche, die das Jugendschutzgesetz brechen, werden zwar nicht bestraft, wohl aber die Veranstalter. Wenn eine Zunft, ein Verein oder ein anderer Veranstalter einer Fasnetsveranstaltung den Jugendschutz nicht einhält, kann es teuer werden. Dabei seien laut Becht Bußgelder bis zu einer Höhe von 3000 Euro vorgesehen.