Das Regierungspräsidium Tübingen, heißt es weiter, sei als Genehmigungsbehörde über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz) zuständig. Der Planfeststellungsbeschluss stelle die anlagenbezogene Genehmigung für die Seilbahn dar. Das Landesseilbahngesetz gelte dabei für alle Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienten, unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen.
Neben der anlagenbezogenen Genehmigung sei für den Betrieb der Seilbahn eine weitere Genehmigung notwendig. Diese werde nicht durch den Planfeststellungsbeschluss abgedeckt. Hierfür sei das Regierungspräsidium Freiburg, Landesbergdirektion, zuständig. Diese führe auch die Bauüberwachung und die technische Aufsicht in Sachen Brand- und Immissionsschutz aus.
Fazit: "Für den Bau und den Betrieb einer Personenseilbahn sind also zwei gesonderte Genehmigungen notwendig." Für die Baugenehmigung den Betrieb sowie für die Bauüberwachung und technische Aufsicht einer reinen Materialseilbahn sei das Landratsamt zuständig.
Wie berichtet, hatte NUZ-Aktivist Siegfried Rall Einspruch beziehungsweise Widerspruch gegen das Planfeststellungsverfahren für die Seilbahn eingelegt. Unter anderem wiesen die Gutachten, vor allem zu den Schallimmissionen, beträchtliche Defizite auf. Des Weiteren werden naturschutzrechtliche Belange ins Feld geführt. Zudem, so Rall, stelle sich die Frage nach dem Sinn dieser Anlage, wenn nur noch ein kleiner Teil der geplanten Fläche auf dem Berg abgebaut werden könne. Es sei offensichtlich, dass Holcim mit dem Bau lediglich "ein weiteres Abbau-Salami-Stück" bei der Gemeinde und beim Landratsamt zu erpressen beabsichtige.
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