Für den Kläger sprechen einige Anzeichen dafür, dass vor allem bei den giftigen Schwermetallen die Grenzwerte nicht eingehalten werden. Da beim Europäischen Gerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim zu dieser Problematik eindeutige Urteile zur Offenlegung vorlägen, kann sich laut Rall auch das Verwaltungsgericht dieser nicht länger verschließen.
Wie Rall darlegt, habe er sich zur Klage entschlossen, weil aufgefallen sei, dass sich die Werte für giftige Schwermetalle wie Dioxin und Thallium bei der Verbrennung von Altglas erhöht hätten. Weiterhin habe ein Holcim-Mitarbeiter bei der Erläuterung in der Sitzung des Gemeinderats einräumen müssen, dass der Schlauchfilter schon länger defekt gewesen sei.
Damit, so Rall, sei deutlich geworden, dass eine Überwachung des RPs faktisch nicht stattfindet - und dies bei hochgiftigen Emissionen. Der Gemeinderat habe von Holcim daher eine weitere Versuchsreihe gefordert - und zwar vor der Genehmigung. Obwohl dies von Holcim negiert wurde, habe das RP die Verbrennung von Glasabfall genehmigt.
"Mit solchen Argumenten wird der Bürger für dumm verkauft."
Rall bezieht sich auch auf die Abfallverordnung. Danach müsse ein mit Quecksilber oder Blei hochbelastetes Glas aufwendig entsorgt werden. Werde es dagegen zu einer Korngröße von unter drei Millimeter gemahlen, gelte das Glas als unbelastet und könne im Zementwerk verbrannt werden. Dies, so heiß es, sei auch im Sinne der Kreislaufwirtschaft. Rall sieht das anders: "Mit solchen Argumenten wird der Bürger für dumm verkauft."
In seiner Begründung führt er an, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben sei, und zwar wegen fehlender Auslegung der vollständigen Antragsunterlagen und der umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, wegen fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung und wegen fehlender Anordnung der Nachrüstung einer Rauchgasminderung nach heutigen Stand der Technik mit SCR-Anlage. Denn aus den Messergebnissen sei klar zu erkennen, dass die Grenzwerte und selbst die Ausnahmegenehmigungsgrenzwerte seit 1. Januar 2019 nicht eingehalten würden – vor allem bei Ammoniak und Quecksilber.
Rall bittet das Gericht, den Genehmigungsbescheid aufzuheben
Zudem beantragt der Kläger die Offenlegung aller Messergebnisse und Analysen, die den Einsatz von Glas betreffen und führt ins Feld, dass die Zementwerke keine Sondermüllentsorgungsanlagen zur Entsorgung teils giftiger Abfälle werden dürften, ohne dass moderne Filter eingebaut werden. Die Behörden bestätigten, dass es sich bei den Altglasresten auch teilweise um kontaminierten, giftigen Sondermüll mit hohen Schwermetallanteilen handele. Auch kritisiert Rall, dass das Anhörungsverfahren zum Glaseinsatz Ende 2017 mit absolut unzureichenden und unvollständigen Unterlagen eingeleitet worden sei, was sich etwa aus einem TÜV-Gutachten mit Datum vom Januar 2018 ergebe.
Aus all diesen Gründen bittet Rall das Gericht, den Genehmigungsbescheid aufzuheben, mindestens aber dessen Vollzug bis zum Vorliegen einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung auszusetzen.
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