Kommunales: Adrian: Holcim-Vertrag "zeitnah" im Gremium
Dotternhausen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen wird das Bürgerbegehren vom 19. April 2017 in Sachen Kalksteinabbau auf dem Plettenberg nach einer summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als unzulässig einstufen. Dies hat der Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht, Otto-Paul Bitzer, am Montag bestätigt.
Daher ist auch der Antrag eines Dotternhausener Bürgers "auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Durchführung eines Bürgerbegehrens zur Begrenzung des Abbaus von Kalkstein auf einem Grundstück der Gemeinde auf dem Plettenberg" abgelehnt worden.
Wie das Gericht ausführt, sei das Bürgerbegehren nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unzulässig. Damit sei auch die Zwischenentscheidung vom 24. April überholt, mit der dem Gemeinde zunächst untersagt worden war, am 25. April einen Beschluss über die Verpachtung der Flächen zu fassen, Vertragsinhalte endgültig zu beraten und der Bürgermeisterin den Auftrag zu einer Vertragsunterzeichnung zu erteilen.
Die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens, so Bitzer, ergebe sich bei vorläufiger Prüfung daraus, dass die Fragestellung zum Bürgerbegehren "zu unbestimmt" sei. Nach der Gemeindeordnung müsse das Bürgerbegehren unter anderem die zur Entscheidung zu bringende Frage enthalten, die sich mit Ja oder Nein beantworten lassen müsse. Bitzer: "Daran fehlt es."
Nach der Fragestellung sollte die Antragsgegnerin darauf festgelegt werden, dass beim geplanten Gesteinsabbau auf dem Plettenberg eine südliche Resthochfläche mit mindestens 250 Meter Breite erhalten werden solle, jeweils von der Steilabhangkante aus gemessen.
Diese Formulierung sei, wie in der Begründung der Entscheidung dargelegt wird, vieldeutig und nicht aus sich heraus verständlich. Des Weiteren dürfte sich die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens bei summarischer Prüfung auch daraus ergeben, dass ein Kostendeckungsvorschlag entgegen den Vorgaben der Gemeindeordnung nicht vorgelegt worden sei. Es seien dabei nicht nur die unmittelbaren Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme, sondern auch zwangsläufige Folgekosten, der Verzicht auf Einnahmen und die Kosten einer erzwungenen Alternativmaßnahme zu berücksichtigen. Im Rahmen der Kostendeckung dürfte, so das Gericht weiter, nach vorläufiger Einschätzung auch der Verzicht auf Einnahmen zu berücksichtigen sein. Das sei nicht geschehen.
Bürgermeisterin Monique Adrian ist froh darüber, "dass das Gericht die Rechtsauffassung der Gemeinde bestätigt hat". Der Gemeinderat habe sich die Entscheidung über das Bürgerbegehren nicht leicht gemacht. Adrian: "Wenn dieses aber unzulässig ist, darf der Gemeinderat nicht zustimmen."
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werde sich der Gemeinderat nun "zeitnah" mit dem am 25. April von der Tagesordnung abgesetzten Vertrag mit Holcim befassen. Dabei handele es sich um den elften Zusatzvertrag, der auf dem Ursprungsvertrag von 1952 fuße. Dabei geht es um die 8,6 Hektar Fläche, die die Gemeinde Holcim für den weiteren Abbau zur Verfügung stellen wolle. Adrian: "Das ist die Fläche, die aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen worden ist." Weitere Punkte des Vertrags seien die Verdreifachung des bisherigen Pachtzinses (künftig eine Million Euro pro Jahr bei Vollauslastung) sowie Regelungen zur Rekultivierung.