Zehn Monate sollte ein 27-jähriger Mann aus Donaueschingen im Gefängnis verbringen. Der Anwalt legte Berufung ein. Mit Erfolg: die Haftstrafe wurde nun unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. (Symbolfoto) Quelle: Unbekannt

Anwalt legt erfolgreich Berufung ein. 27-Jähriger will klarstellen, dass er keine Straftaten mehr begeht.

Donaueschingen/Konstanz - Zehn Monate sollte ein 27-jähriger Mann aus Donaueschingen im Gefängnis verbringen, um für zwei Gewalttätigkeiten zu büßen, zu denen er sich vor einem Jahr mit eineinhalb Promille Alkohol im Blut hatte hinreißen lassen.

Das beschloss das Amtsgericht Donaueschingen Anfang des Jahres. Gegen dieses Urteil legte der Anwalt des Angeklagten beim Landgericht Konstanz Berufung ein. Dort konnte der 27-Jährige jetzt den Eindruck vermitteln, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird. Deshalb wurde die Haftstrafe unter strengen Auflagen zur Bewährung ausgesetzt. "Es stand auf Messers Schneide", erklärte der Vorsitzende Richter in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Sechs Voreintragungen, darunter auch vier Jahre Jugendstrafe für eine lebensgefährliche Messerattacke auf den eigenen Bruder, wogen schwer.

Eine mit der Haftstrafe angeordnete Alkoholentzugstherapie hatte der Gewalttäter damals nach einem Jahr abgebrochen und die Zeit stattdessen im Gefängnis verbracht. Obwohl er wusste, dass Alkohol seine Aggressionen verstärkt, griff er im April vorigen Jahres wieder zur Flasche und geriet im Karlspark prompt mit einem ebenfalls reichlich betrunkenen Mann in Streit. Dabei landete eine leere Bierflasche auf dem Kopf des Kontrahenten. Danach gab es für den hinzugekommenen Sohn des Mannes auch noch eine Ohrfeige. Und für den Angeklagten schließlich vom Amtsrichter in Donaueschingen zehn Monate Haft ohne Bewährung. Das Strafmaß hielt auch der Pflichtverteidiger des 27-Jährigen für durchaus gerechtfertigt. Doch weil sein Mandant inzwischen beruflich weiter gekommen sei, sich sowohl hinsichtlich Bewährungsauflagen sowie Führungsaufsicht voll korrekt verhalten habe und regelmäßig die Suchtberatungsstelle aufsuche, sollte die Strafe noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden.

Auch die Mutter und die Geschwister seien auf seine tatkräftige und finanzielle Hilfe angewiesen, stellte sich heraus. Der Angeklagte selbst erklärte, er habe die Maßregel in der Entziehungsanstalt damals nur deshalb abgebrochen, weil die Therapeuten von ihm verlangt hätten, nach Beendigung der Therapie nicht mehr zu seiner Familie zurückzukehren. Das habe er nicht akzeptieren können. Stattdessen verbüßte er die vollen vier Jahre im Strafvollzug. Die Berufungskammer hielt die Argumentation des Amtsrichters für die Haftstrafe ohne Bewährung für "durchaus nachvollziehbar". In den vergangenen drei Monaten sei aber, auch aufgrund der beruflichen Verbesserung, ein Umdenken des Angeklagten in Gang gekommen, das eine positive Prognose erlaube. Als zusätzliche Bewährungsauflagen muss er jetzt auch eine ambulante Entzugstherapie antreten und ein Anti-Aggressions-Training absolvieren. Verstößt er gegen diese Auflagen, muss er die Haftstrafe antreten. Auch die neue Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hatte beantragt, die Berufung zu verwerfen.