Wer Wohnraum schafft, muss auch Fahrzeugstellplätze nachweisen – oder eine Ablöse dafür zahlen. Das könnte auch in Enzklösterle so kommen. (Symbolfoto) Foto: Dariusz Jarzabek – stock.adobe.com

"Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz)", fordert die baden-württembergische Landesbauordnung in ihrem Paragraf 37. Für den Fall, dass sich notwendige Fahrzeug-Stellplätze oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück realisieren lassen, kann die Baurechtsbehörde mit Zustimmung der Gemeinde zulassen, dass der Bauherr einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlt, der für öffentliche Parkeinrichtungen zu verwenden ist (Stellplatz-Ablöseregelung).

Enzklösterle - Mit der konkreten Ausgestaltung dieser Regelung bei Neubauten oder Umnutzungen hat sich der Gemeinderat von Enzklösterle in seiner jüngsten Sitzung befasst. Die Verwaltung machte dabei klar: Bislang gibt es eine solche Stellplatz-Ablöseregelung in Enzklösterle nicht.

3000 Euro sind angedacht

Die Verwaltung unterbreitete dem Gremium deshalb einen entsprechenden Entwurf mit einem vom Bauherrn zu entrichtenden Ablösebetrag von 3000 Euro je notwendigem Stellplatz – und auch einen Entwurf für einen entsprechenden Ablösungsvertrag. Kämmerin Sabine Zenker betonte, dass die Gemeindeverwaltung frei sei in ihrer Entscheidung, von der Ablösemöglichkeit Gebrauch zu machen: "Es ist eine Möglichkeit zu agieren, aber kein Muss." Bürgermeister Sascha Dengler sagte: "Es ist ein steuerndes Regulativ."

Gemeinderat Dieter Hoffmann begrüßte eine solche Regelung durchaus, forderte aber eine absolute Zweckgebundenheit des zu entrichtenden Betrags. Michael Faschon sprach den bei einer solchen Regelung zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz an. Sebastian Frey sah einen weiteren Klärungsbedarf in dieser Sache. Steffen Frey bezeichnete die Ablösemöglichkeit als eine Art Härtefallregelung und als Ausnahmefall für die Zulassung baulicher Aktivitäten, was auch Zenker so sah. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Möglichkeit der Erstattung von Ablösebeträgen für den Fall, dass der Bauherr innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung die notwendigen Stellplätze anlegt.

Den vorgeschlagenen Ablösebetrag von 3000 Euro bezeichnete Zenker als Ergebnis einer Mischkalkulation auch in Anlehnung an Förderquoten bei der Anlegung von Stellplätzen. In weiteren Diskussionsbeiträgen wurde insbesondere hinsichtlich der Höhe des Ablösebetrags eine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Gemeinden gewünscht, um bei einer weiteren Beratung darüber einen definitiven Beschluss zu fassen.