An Karfreitag herrscht ein Tanzverbot in Diskotheken wie dem Delta in Donauschingen. Foto: Hannah Schedler

Zur Kritik am Tanzverbot an Karfreitag und der Einschätzung des Donaueschinger Pfarrers Erich Loks hat unser Leser Dieter Liepold aus Villingen folgende Meinung.

Der Karfreitag ist in Deutschland gesetzlicher – zugleich stiller Feiertag. Der besondere Charakter des Geschehens gebietet dies: Öffentliche Veranstaltungen wie Märkte und Unterhaltungsveranstaltungen sind an diesem Tag nicht erlaubt, einschließlich Tanzverbot. Der Karfreitag steht unter Verfassungsschutz, siehe Grundgesetz, Artikel 140. Auszug: „Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.“ Einzelheiten regelt das nachfolgende baden-württembergische Feiertagsgesetz (FTG), insbesondere Paragraf acht. Recht hat vor allen Dingen eine Ordnungsfunktion, die gedeihliches Miteinander fördert, beziehungsweise erst ermöglicht. Eine geltende Gesellschafts- und Rechtsordnung haben sich Bürger selbst erteilt.

 

In der Präambel des Grundgesetzes heißt es auszugsweise „...hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben“. Eine Gastronomie erleidet durch Einhaltung geltender Rechte und Pflichten keine Verluste, eventuell niedrigere Einnahmen.

„Das Wehklagen ist verfehlt“

Das Wehklagen ist verfehlt: Lokale haben durch Angebote und Gastlichkeit zu überzeugen, nicht durch Verunglimpfung möglicher Gäste, wie im Artikel geschehen. Zitat: „dann knallen sie sich zuhause eine Flasche Wodka rein“. Ein katholischer Pfarrer, dem es nicht gelingt, die Bedeutung des Tages und des Osterfestes überzeugend darzulegen, wird seiner Aufgabe nicht gerecht.

Dieter Liepold, VS-Villingen

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