Ortschaftsräte beschweren sich über Licht- und Lärmintensität eines Haltinger Gastronomiebetriebs. Die Stadt Weil am Rhein hat ein Verfahren eingeleitet.
Im Haltinger Ortschaftsrat waren wiederholt Klagen über Licht-, Lärm- und Geruchsintensität durch einen gastronomischen Betrieb in der Freiburger Straße laut geworden.
Dort, wo seit 2018 und bis Ende Mai 2024 das „Café Biene“ und davor eine Bäckerei ansässig gewesen waren, befindet sich nun ein Lokal mit dem Namen „Mili Bäckerei & Balkan-Food“.
Verkauft werden in der Bäckerei albanische Spezialitäten von Börek über Mantia und Trilece bis Bakhlava, aber auch Buchteln, Mohnstrudel und Sesamkringel. In dem dahinter liegenden Restaurant gibt es unter anderem Pizza, Burger und Grillteller.
Den Ortschaftsräten, aber auch einem direkten Angrenzer, ist die Leuchtreklame, die der neue Mieter und Betreiber des Restaurants hat anbringen lassen, ein Dorn im Auge.
Doch: Wie groß darf eine solche Leuchtreklame eigentlich sein?
Werbeanlagen seien im sogenannten Innenbereich, das heißt, innerhalb einer zusammenhängenden Bebauung, bis zu einem Quadratmeter Ansichtsfläche verfahrensfrei.
Für alle größeren Werbeanlagen müsse ein baurechtliches Verfahren durchgeführt werden, informiert Rechts- und Ordnungsamtsleiterin Ellen Nonnenmacher auf Nachfrage.
Leuchtreklamen sind nicht ausgeschlossen
Auch verfahrensfreie Vorhaben müssen aber den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, fügt sie hinzu. Dazu würden Vorgaben des Bebauungsplans oder des Immissionsschutzrechts gehören.
Für den konkreten Standort gebe es im Bebauungsplan aber keine einschlägige Regelung.
Fest steht: Leuchtreklamen seien dort nicht generell ausgeschlossen. Die Beurteilung der Intensität obliege indes dem Landratsamt, das im Verfahren beteiligt wird.
Interessierte können sich kundig machen
Wer diesbezüglich unsicher ist, könne sich bei Architekten oder der Baurechtsbehörde kundig machen. Informationen fänden sich zum Beispiel auch auf der Internetseite der Stadt Weil am Rhein unter https://www.weil-am-rhein.de/-/verfahren/vbid1080.
Verfahren wurde eingeleitet
Gegen den Betreiber sei nach Hinweisen aus der Bevölkerung und dem Ortschaftsrat ein förmliches Verfahren wegen der fehlenden Bauanträge für die Nutzungsänderung und die Werbeanlage (Leuchtreklame) eingeleitet worden, so Nonnenmacher.
Das entspreche der üblichen Vorgehensweise, da es sich um ein Verwaltungsverfahren handle, präzisiert sie. Anzeige im ordnungs- oder strafrechtlichen Sinne sei nicht erstattet worden.
Bauantrag muss eingereicht werden
Der Bauherr müsse nun einen Bauantrag einreichen. Er sei von der Stadt zur Vorlage von Bauantragsunterlagen aufgefordert worden.
Der Grund dafür, laut Nonnenmacher: An der Stelle werde inzwischen nicht nur ein Café, sondern auch eine Bäckerei betrieben. Somit sei aus baurechtlicher Sicht eine neue Betriebsform dazugekommen, weshalb die Stadtverwaltung von einer geänderten Nutzung ausgehe.
Erst Bäckerei, dann Café, jetzt wieder Bäckerei
Denn es handle sich nach der Baunutzungsverordnung um unterschiedliche Nutzungen: ein Café fällt unter den Begriff Schank- und Speisewirtschaft, während eine Bäckerei ein Handwerksbetrieb ist.
Der Antrag auf Nutzungsänderung liege der Stadt noch nicht vor, so Nonnenmacher. Ein Architekturbüro, das von den Betreibern des Cafés und der Bäckerei beauftragt worden sei, stehe aber in Kontakt mit der Baurechtsabteilung bezüglich der einzureichenden Unterlagen.
Der Inhaber des Betriebs, bei dem unsere Zeitung vorgesprochen hat, wollte sich zu der Sache nicht äußern.
Ändern wird sich wohl nichts
Dass der Antrag wohl bewilligt werden würde, war dem Haltinger Ortschaftsrat in einer Stellungnahme der Baurechtsabteilung bereits vor der bislang letzten Sitzung mitgeteilt worden.
Das heißt: An der durch die Ortschaftsräte monierten Intensität von Licht, Lärm und Geruch wird sich so schnell nichts ändern.