Der Startschuss für die einrichtungsbezogene Impfpflicht fällt. Foto: dpa/Marijan Murat

Die Impfquoten in Kliniken und Heimen lassen mancherorts noch zu wünschen übrig. Deshalb hat der Bund mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht reagiert. Ungeimpfte müssen mit Sanktionen rechnen.

Am Dienstag ist die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht im baden-württembergischen Gesundheitswesen angelaufen. Bis zum Ende des Tages müssen alle Beschäftigten von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Reha-Einrichtungen, Behindertenwerkstätten und ambulanten Pflegediensten ihrem Arbeitgeber ihren Impfstatus offenlegen. Diejenigen, die mindestens eine Impfung haben oder ihre Genesung nachweisen können, dürfen unbehelligt weiter arbeiten.

Wer sich auf Basis eines ärztlichen Attests von der Impfung befreien lassen will, muss sehr gute Gründe haben, wie etwa eine gerade erfolgte Transplantation. Die Betroffenen müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, falls das Gesundheitsamt die medizinische Kontraindikation gegen die Immunisierung überprüfen will.

Derjenige, der ab dem 16.  März, dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes, eingestellt wird, muss vor Beginn seiner Tätigkeit die erforderlichen Nachweise vorlegen oder gar nicht erst zum Dienst antreten. Die Daten sollen die Arbeitgeber vorwiegend über ein digitales Meldeportal an die lokalen Gesundheitsämter übermitteln.

Auch ein Bußgeldverfahren ist möglich

Die Ämter entscheiden in jedem Einzelfall, wie es mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin weitergeht. Es wird zunächst versucht, den Betreffenden von der Maßnahme zu überzeugen. Sie soll vulnerable Gruppen - etwa Bewohner in Pflegeheimen oder Kranke - besser vor Ansteckungen mit dem Virus schützen. Die Neuregelung soll vermeiden, dass Beschäftigte das Virus in die Einrichtungen hineintragen. Das Ressort von Manfred Lucha (Grüne) betont: „Obwohl medizinischem Personal und Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfkampagne ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen erhebliche Impflücken bei dieser Personengruppe.“

Ist kein Umdenken in Sicht, kann das Gesundheitsamt „innerhalb einer angemessenen Frist“ Betroffenen das Betreten des Arbeitsplatzes und die dort ausgeübte Tätigkeit untersagen. Auch ein Bußgeldverfahren ist möglich. Da die Behördenvertreter einen Ermessensspielraum haben, können sie im Fall großer Personalknappheit dem ungeimpften, aber täglich getesteten Mitarbeiter den befristeten Verbleib erlauben.